Ein Beschwerdeführer machte vor Bundesgericht erfolglos die Nichtigkeit eines Hafterstreckungsentscheids geltend ( BGer 6B_170/2009 vom 03.09.2009). Er hatte gerügt, der Entscheid sei von einer Sekretärin erlassen worden. Dazu das Bundesgericht:
Das Verfahren wurde von der Gerichtsschreiberin instruiert, welche auch die Verfügung vom 29. November 2009 allein unterschrieb. Das wird vom einschlägigen Organisationsrecht gedeckt, haben doch die Gerichtsschreiber nach § 6 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 22. Februar 2001 u.a. die gerichtlichen Entscheide auszufertigen, und sie können stellvertretend mit Instruktionen betraut werden. Mangelhaft ist allerdings, dass sich weder aus der Verfügung noch aus dem Instruktionsverfahren ergibt, wer sie erlassen hat. Insofern ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zur (irrigen) Auffassung gelangte, die Haft sei nicht von einem Richter, sondern von der Gerichtsschreiberin verlängert worden. Immerhin ergibt sich aus dem Begriff der Verfügung, dass der Entscheid von einer Einzelperson gefällt wurde, und aus dem Briefkopf, dass es sich bei dieser um ein Mitglied des Kantonsgerichts handelt, dass die Haft mithin von einem dafür zuständigen Richter erlassen wurde. Dass der verantwortliche Richter nicht aus der Verfügung hervorgeht, ist damit zwar klarerweise ein Mangel. Er wiegt indessen nicht so schwer, dass er die Nichtigkeit der Verfügung vom 29. November 2007 bewirken würde. Der damals rechtskundig vertretene Beschwerdeführer hatte zudem Gelegenheit und Anlass, den Namen des Richters in Erfahrung zu bringen oder den Haftentscheid anzufechten, falls er Zweifel daran gehabt haben sollte, ob dieser vom zuständigen Richter getroffen wurde. Die Verfügung vom 29. November 2007 ist somit nicht nichtig, sondern mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Die Rüge des Beschwerdeführers, er sei zwischen dem 29. November 2007 und dem 29. Mai 2008 ohne rechtsgültigen Haftbefehl inhaftiert gewesen, ist unbegründet. (E. 2.2).
Im Vernehmlassungsverfahren, auf welches das Bundesgericht (wohlweislich?) verzichtet hat, hätte das Kantonsgericht ja wenigstens behaupten können, welcher Richter den Entscheid erlassen hat …
Wer nun denkt, das Bundesgericht sei womöglich fiskalisch motiviert gewesen, der führe sich dessen Kostenentscheid zu Gemüte. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.
In rechtlicher Hinsicht hier noch ein kleiner Nachtrag. Gemäss EJPD (s. meinen letzten Beitrag) befindet sich Roman Polanski in provisorischer Auslieferungshaft. Gemeint ist wohl die vorsorgliche Auslieferungshaft gemäss Art. 13 des Auslieferungsvertrags CH-USA. dessen Ziff. 1 wie folgt lautet:
In dringenden Fällen kann jede Vertragspartei die vorläufige Verhaftung des Verfolgten beantragen. Ein Antrag auf vorläufige Haft oder ein Antrag auf deren Verlängerung wird entweder auf diplomatischem Weg oder unmittelbar zwischen dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und dem Justizdepartement der Vereinigten Staaten gestellt.
Kann 30 Jahre nach der Tat Dringlichkeit geltend gemacht werden gegenüber einem “Flüchtigen”, der sich regelmässig in der Schweiz aufhält?
Lesenswert übrigens auch das TA-Interview mit NR Daniel Vischer.
Gemäss Tages-Anzeiger hat die Zürcher Polizei gestern Roman Polanski gestützt auf einen internationalen Haftbefehl und eine Weisung des EJPD verhaftet. Das EJPD erklärt dazu folgendes:
Das hätte man ja wohl auch anders lösen können. Aber wer seit Jahren alles tut, um den Staatsanwälten und der Polizei unkontrollierbare Macht zu verleihen, sollte sich nicht wundern. Die Affäre Tinner lässt grüssen.
Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde in einer Haftsache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gut ( BGer 6B_249/2009 vom 05.09.2009). Ausnahmsweise begnüge ich mich damit, den vom Bundesgericht festgestellten Sachverhalt zu zitieren.
Mit Schreiben vom 1. September 2009 ersuchte der Verteidiger von X. den Haftrichter um Aufhebung der Verfügung vom 29. August 2009 [Fortsetzung der Untersuchungshaft], da ihm der Antrag der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. August 2009 nicht zur Stellungnahme zugestellt worden sei. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich wies mit Verfügung vom 2. September 2009 den Antrag auf Aufhebung der Haftrichterverfügung vom 29. August 2009 und neuer Fristansetzung ab. Zur Begründung führte er zusammenfassend aus, dass dem Verteidiger zufolge eines Kanzleiversehens die Verfügung vom 26. August 2009 tatsächlich nicht per Fax zugestellt worden sei (der Fax ging fälschlicherweise ans Gefängnis Meilen) und demnach bis Fristablauf am 28. August 2009 seitens des Verteidigers auch keine Stellungnahme habe eingereicht werden können. Der Entscheid des Haftrichters vom 29. August 2009 sei daher ohne Stellungnahme des Verteidigers aufgrund der Akten getroffen worden, was grundsätzlich einen Verfahrensmangel darstelle. Der Entscheid sei deswegen jedoch nicht nichtig; dem Angeschuldigten stehe ja ein Rechtsmittel gegen jenen Entscheid offen.
Neue Medien führen zu neuen Strafbestimmungen. Über ein solches Beispiel bzw. ein entsprechendes Gesetzgebungsprojekt berichtet heute Tages-Anzeiger online. Unter Strafe gestellt sollen werden das sog. “Grooming”, aber auch “Delikte” an virtuellen Kindern in Parallelwelten wie “Second Life”. Das Projekt geht zurück auf einen Vorstoss im Nationalrat zurück, der wie folgt begründet wurde:
Auf der Plattform “Second Life” tummeln sich mittlerweile 3,7 Millionen Menschen aus aller Welt. Sie haben sich einen Avatar (Spielfigur) zugelegt, also die Verkörperung einer digitalen Identität, und bewegen sich nach Art von Harry Potter mit einem Teleporter durchs Land der “unbegrenzten” Online-Möglichkeiten – leider auch mit offensichtlich perversen Absichten. Ähnliche neue Plattformen dürften aufgrund des Erfolgs bald entstehen. Der Staat muss deshaIb von vornherein klarmachen, dass es sich auch bei einer virtuellen Vergewaltigung um eine Straftat handelt.
Wird der Missbrauch des Internets für kriminelle Absichten und sexuelle Ausbeutung von Kindern nicht beendet, so gerät die gesamte Technologie in Misskredit. Die wichtige Wirtschaftsbranche darf nicht in den Dunstkreis von illegalem Treiben gelangen; daraus würden sich für den Standort Schweiz schon mittelfristig negative Auswirkungen ergeben.
Ob und wie diese neuen Delikte verfolgt werden sollen, überlässt der Gesetzgeber wie üblich den Strafverfolgern, welche bald auch das Internet vor Misskredit zu schützen haben. Dies ist dann wohl auch das geschützte Rechtsgut.
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