Das Bundesgericht kassiert ein Urteil, welches den Angeschuldigten aus formellen Gründen freigesprochen hatte ( BGer 6B_568/2009 vom 08.10.2009). Der Einsatz eines Polizeibeamten wurde als verdeckte Ermittlung qualifiziert, welche aber vor Inkrafttreten des BVE erfolgt war.
Das Bundesgericht scheint die Vorinstanz grundsätzlich in ihrer Auffassung zu schützen, es habe eine verdeckte Ermittlung stattgefunden. Abschliessend äussert es sich aber mangels Anwendbarkeit des BVE nicht. Zur Frage, ob das BVE (als lex mitior!) anwendbar sei, führt das Bundesgericht aus:
Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots (bisherige Gesamtverfahrensdauer 12.5 Jahre) teilweise gut ( BGer 6B_498/2009 vom 28.09.2009). Aus den Erwägungen: [weiterlesen] »
In einem Strafverfahren wegen Vernachlässigung der Unterstützungspflichten erhielt die geschädigte Ehefrau Einsicht in die gesamten Strafakten. Dagegen wehrte sich eine Gesellschaft, die um ihr Geschäftsgeheimnis und um das Bankgeheimnis fürchtete. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt ( BGer 1B_205/2009 vom 30.09.2009). Die Begründung der Vorinstanz, wonach die Geschädigte aufgrund ihrer persönlichen Beziehung zum Angeschuldigten möglicherweise besser ermitteln könne als die Staatsanwaltschaft, sei nicht willkürlich: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht bestätigt ein Urteil, mit dem der Beschwerdeführer zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 11.5 Monaten verurteilt worden war ( BGer 6B_453/2009 vom 05.10.2009). Eine Geldstrafe erschien der Vorinstanz auch aufgrund der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers als nicht tat- und schuldangemessen. Der Beschwerdeführer beantragte, zu einer Geldstrafe verurteilt zu werden, was ihm aber das Bundesgericht verweigert:
Hinsichtlich der Wahl der Sanktionsart hat die Vorinstanz ausdrücklich ausgeführt, dass die finanziellen Verhältnisse “nicht ausschlaggebend, aber doch nicht unerheblich” seien. Abschliessend hat sie offen gelassen, ob “mit einer solchen Geldstrafe eine Einschränkung im Sinne einer fühlbaren Herabsetzung des Lebensstandards erzielt” werden könne (angefochtenes Urteil E. 6.3 S. 20). Die Vorinstanz hat dargelegt, dass im Gegensatz zu dem BGE 134 IV 97 zugrunde liegenden Fall nicht eine kurze, sondern eine Freiheitsstrafe von über sechs Monaten (Art. 40 StGB) als alternative Sanktionsart zur Geldstrafe zur Auswahl steht. Weiter hat sie die Vorstrafen des Beschwerdeführers und sein Delinquieren während des Berufungsverfahrens erwähnt und somit auch die präventive Effizienz der Sanktion berücksichtigt (vgl. E. 1.3 hiervor). Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz ohne Bundesrechtsverletzung davon ausgehen, dass nicht eine Geldstrafe, sondern ausschliesslich eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet (E. 1.5)
Wie aus den Medien bereits bekannt, hat Oskar Holenweger den Spiess im Verfahren gegen sich selbst umgedreht und Strafanzeige gegen einen verdeckten Ermittler der Bundesstrafbehörden eingereicht. Wie üblich musste der Bundesrat einen ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes einsetzen. Diesmal kommt ein Berner Untersuchungsrichter zum Handkuss (vgl. dazu die Medienmitteilung des EJPD).
Als bemerkenswert erscheint, dass dem verdeckten Ermittler in der Strafanzeige u.a. qualifizierte Veruntreuung vorgeworfen wird.