Antworten auf diese Frage wollten 28 Bundesparlamentarier mit der Parlamentarischen Initiative 09.458 mittels Einsicht in die gerichtsinternen Statistiken erhalten. Die RK-NR beantragt Nichteintreten. Sie begründet den Antrag gemäss Jusletter (kostenpflichtig) wie folgt: [weiterlesen] »
Gemäss Medienmitteilung des EJPD tritt das “Bundesgesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der Schengen-Staaten in Kraft” (SIaG) am 1. Januar 2010 in Kraft. Das Bundesgesetz findet sich hier, alles andere (ausser dem umzusetzenden Rahmenbeschluss) auf der oben verlinkten Seite des EJPD.
Der Gesetzgeber stützt sich auf Art 54 Abs. 1 und 123 Abs. 1 BV. Wieviele Schengen-Staaten den Beschluss bereits umgesetzt haben, habe ich nicht geprüft.
Das EJPD hat gemäss heutiger Medienmitteilung den Vorentwurf eines neuen “Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz, PolAG) in die Vernehmlassung geschickt. Folgende Dokumente dazu sind online zugänglich:
Bereits ein kurzer Blick in den Vorentwurf lässt einen erstarren. Will man die Medienmitteilung oder den Erlasstitel als Verpackung der Vorlage ansehen, kann man nur von einer Mogelpackung sprechen. Ähnlich wie das inzwischen im politischen Prozess zerzauste Projekt BWIS II steht das PolAG ganz im Geiste eines masslos übersteigerten und durch keine Fakten begründeten Sicherheitsbedürfnisses, dem rechtsstaatliche Errungenschaften leichtfertig geopfert werden sollen.
Hier nur ein kleiner Auszug über eines von mehreren vorgesehenen Informationssysteme: [weiterlesen] »
Der sog. Fussball-Wettskandal (vgl. statt vieler den Beitrag im Spiegel) löst bei verantwortungsvollen Verantwortlichen vor lauter Angst um Sponsorengelder einen grassierenden Aktionismus aus, der bisweilen besonders bunte Blüten treibt. Der eigentlich krisenerprobte FC Thun teilt auf seiner Homepage mit, er habe seinen Spielern eine Erklärung folgenden Inhalts ausgehändigt (Hervorhebungen durch mich): [weiterlesen] »
Das Obergericht des Kantons Aargau hat einen Beschwerdeführer gemäss Bundesgericht willkürfrei wegen versuchter Brandstiftung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt (BGer 6B_718/2009 vom 12.11.2009). Das Urteil der Vorinstanz basierte im Wesentlichen auf DNA-Spuren, die in einem kriminaltechnischen Polizeibericht gewürdigt wurden. Das reichte der Vorinstanz für die Verurteilung und dem Bundesgericht für die Abweisung der Beschwerde: [weiterlesen] »
Das Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, teilte gestern mit:
Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat die Beschwerde von Roman Polanski gegen die Auslieferungshaft mit Entscheid vom 24. November 2009 gutgeheissen.
Das Gericht erachtete die von Polanski angebotene Kaution von CHF 4,5 Millionen als ausreichend, um zusammen mit anderen flankierenden Massnahmen (Abgabe der Ausweispapiere, Hausarrest unter Electronic Monitoring) die nach wie vor als hoch eingestufte Fluchtgefahr nach menschlichem Ermessen zu bannen. Dabei erwog das Gericht, dass es sich bei diesem Betrag um einen substantiellen Anteil des Vermögens von Polanski handelt. Angesichts seines fortgeschrittenen Alters stünde bei Verlust der Kaution die Möglichkeit der (Wieder-)Anhäufung von Vermögen in dieser Höhe nicht von vornherein fest.
Gegen den vorliegenden Entscheid kann Beschwerde an das Bundesgericht erhoben werden.
Für weitere Details wird auf den Entscheid RR.2009.329 (siehe Homepage des Bundesstrafgerichts: www.bstger.ch) verwiesen.
Den Entscheid habe ich online nicht gefunden. Immer spannend ist es hingegen, die Beiträge und Diskussionen auf WSJ zu verfolgen.
In einem heute im Internet publizierten Entscheid stellt das Bundesgericht die bundesrechtlich verbindliche Technik der Strafzumessung (BGer 6B_384/2009 vom 05.11.2009) umfassen dar. Ich verzichte darauf, die Erwägungen hier wiederzugeben und beschränke mich darauf, die vom Bundesgericht festgestellte Verletzung zu kopieren:
Die Vorinstanz äussert sich bei der Bemessung der Zusatzstrafe nicht dazu, welches Delikt sie unter den bereits vom Amtsgericht Solothurn-Lebern abgeurteilten und den neu zu beurteilenden Taten als schwerstes erachtet. Sie setzt dafür auch keine Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der straferhöhenden und strafmindernden Umstände fest [vgl. dazu aber unten]. Indem sie lediglich angibt, in welcher Höhe sie eine Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ausgefällt hätte, ist das Ausmass der Erhöhung für die weiteren Taten nicht nachvollziehbar. Der blosse Hinweis auf aArt. 68 Ziff. 1 und 2 StGB genügt nicht, da in der folgenden Begründung die entsprechenden Teilschritte der Strafzumessung nicht plausibel dargelegt werden. Die Vorinstanz verletzt ihre Begründungspflicht in Bezug auf die Strafzumessung nach der Bestimmung der retrospektiven Konkurrenz. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 3.5.5.).
Dies ändert offenbar nichts an der Rechtsprechung, wonach die bloss gedanklich zu bildende Einsatzstrafe nicht beziffert werden muss: [weiterlesen] »