Das Bundesgericht erachtet eine teilbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren (die Hälfte davon unbedingt) für den Handel mit 100g reinem Kokain als nicht übertrieben hart und verweigert dem Beschwerdeführer wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde sogar die unentgeltliche Rechtspflege ( BGer 6B_903/2009 vom 17.12.2009). Dass der Beschwerdeführer durch den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe seine Festanstellung verliert, bewertet das Bundesgericht nicht als aussergewöhnlich:
[Die Vorinstanz] verneint jedoch eine erhöhte Strafempfindlichkeit, was Bundesrecht nicht verletzt. Denn jeder Strafvollzug hat für den verurteilten Täter und seine Angehörigen Konsequenzen, welche als unmittelbare gesetzmässige Folge der Sanktion hinzunehmen sind, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen. Solche sind im vorliegenden Fall weder in beruflicher noch familiärer Hinsicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer beruft sich vielmehr auf Einschränkungen, die ein Freiheitsentzug stets mit sich bringt (E. 2.2). [weiterlesen] »
Das Geschworenengericht des Kantons Zürich benötigte für die schriftliche Urteilsbegründung über zwei Jahre. Der Verurteilte erblickt darin eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Das Bundesgericht ( BGer 6B_764/2009 vom 17.12.2009) teilt diese Meinung nicht, weil dem Verurteilten dadurch kein erheblicher Nachteil entstehe. Das Beschleunigungsgebot erweise sich “als noch nicht verletzt”: [weiterlesen] »
Dass man bisweilen auch wegen einer vorschriftswidrig fehlenden Rechtsmittelbelehrung bis vor Bundesgericht ziehen muss, zeigt ein neuer Bundesgerichtsentscheid ( BGer 1B_211/2009 vom 10.12.2009), mit dem eine Laienbeschwerde gutgeheissen wird.
Das Statthalteramt hat seine Verfügungen vom 4. und vom 16. Juni 2009 entgegen seiner in § 188 des Zürcher Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) verankerten Verpflichtung nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und damit eine wichtige Verfahrensregel verletzt. [weiterlesen] »
Im Kanton Solothurn wurde vor über zwei Jahren eine Strafanzeige gegen Verantwortliche der Kantonspolizei und weitere Personen wegen unterschiedlicher Tatbestände (u.a. Amtsmissbrauch und Urkundenfälschung) eingereicht. Der nicht vertretene Strafanzeiger kämpfte zuletzt mit mässigem Erfolg für eine unabhängig und beförderlich geführte Untersuchung der beanzeigten Vorfälle sowie um unentgeltliche Verbeiständung durch einen Anwalt. Jetzt heisst das Bundesgericht seine Laienbeschwerde teilweise gut und befördert den zuständigen Staatsanwalt wegen schwerer Mängel in dessen Vorgehen und gewichtigerVerfahrensfehler in den Ausstand ( BGer 1B_263/2009 vom 11.12.2009). [weiterlesen] »
Das Bundesgericht schützt ein Urteil des Bundesstrafgerichts, das einen schalen Beigeschmack hinterlässt ( BGer 6B_756/2009 vom 26.11.2009). Die im Entscheid dargestellten Rügen des verurteilten Beschwerdeführers lassen erahnen, dass insbesondere Befragungen von Belastungszeugen nicht über alle Zweifel erhaben waren. Das Urteil enthält Ausführungen über eine Zeugin, die mindestens 13 Mal befragt wurde und der möglicherweise Unterlagen vorgelegt wurden, welche nicht aktenkundig gemacht und Gegenstand von richterlichen Spekulationen zu Ungunsten des Beschwerdeführers wurden. [weiterlesen] »