Das Bundesgericht hat die Verurteilung des Geschäftsführers einer GmbH wegen Begünstigung ( Art. 305 Abs. 1 StGB) bestätigt ( BGer 6B_766/2009 vom 08.01.2010).
Die GmbH betreibt im Internet eine Plattform, die es ihren Benützern ermöglichte, sich anonym ehrverletzend zu äussern (nähere technische Angaben sind dem Entscheid leider nicht zu entnehmen). [weiterlesen] »
Das Bundesgericht bestätigt ein Urteil des Bundesstrafgerichts, wonach ein Teil der Tinner-Akten versiegelt bleibt ( BGer 1B_265/2009 vom 25.01.2010). Rechtlich gibt der Entscheid soweit ersichtlich nicht viel her. Wertvoll macht ihn die umfassende Darstellung des Sachverhalts.
Gemäss Solothurner Zeitung sind gestern zwölf neue solothurnische Gesetzeshüter brevetiert worden. Feierliche Redner waren der Polizeikommandant und der Polizeidirektor, aus deren Ansprache die Zeitung u.a. folgende Zitate abdruckt:
Polizeikommandant:
Der heutige Moment bietet Anlass, der staatlichen Zwangsbefugnisse, deren Anwendung Euch ab heute zugestanden wird, zu gedenken.
Da soll noch einer sagen, der Polizeiberuf sei einfach …
Der Polizeidirektor soll die angehenden Polizisten dazu aufgerufen haben
ihre Arbeit weder auf kurzfristigen Applaus auszurichten noch ungerechtfertigter Kritik mit allzu grossem Ernst zu begegnen. Statt dem “Jagdtrieb” zu erliegen, sollten sie ihren Auftrag mit der nötigen Gelassenheit so gut als möglich erledigen.
Nachdem die Zwangsbefugnisse ja nun beigesetzt sind, dürfte die Gelassenheit nicht allzu schwer fallen.
Das Bundesgericht kassiert einen Haftverlängerungsentscheid der Vorinstanz. Statt die Sache wie üblich an die Vorinstanz zurückzuweisen, entscheidet das Bundesgericht selbst und entlässt die Beschwerdeführerin aus der Haft ( BGer 1B_379/2009 vom 19.10.2010). Wieso das Bundesgericht hier von der Norm abweicht, erklärt es mit dem Beschleunigungsgebot. Massgebend dafür dürfte nebst den Umständen des Falles auch sein, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich einen Entscheid des Bundesgerichts verlangt hat: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht ( BGer 1B_372/2009 vom 12.01.2010) kassiert erneut einen Haftentscheid, weil die Vorinstanz es versäumt hat, mildere Massnahmen zu prüfen, welche den Zweck einer Sicherheitshaft erfüllen könnten. Das Haftentlassungsgesuch hat es wie üblich abgewiesen, um der Vorinstanz Gelegenheit zu geben, ihren Job doch noch zu machen, dies obwohl der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer gemäss Bundesgericht in seiner persönlichen Freiheit verletzt (und damit mindestens bis zum neuen Entscheid weiterhin verletzt): [weiterlesen] »
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