Die NZZ berichtet über einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, das in einem Mehrheitsentscheid beschlossen hat, einen Fall, der sich vor vier Jahren ereignet hatte, vom Berufungsverfahren direkt an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, weil die Anklageschrift lückenhaft sei. [weiterlesen] »
Dies jedenfalls behauptet der Leitende Oberstaatsanwalt des Kantons Zürich in einem lesenswerten Beitrag der NZZ vom 25.03.2010 (nicht auf NZZonline). Anlass für die Kritik gaben die jüngst ergangenen Entscheidungen zur verdeckten Ermittlung (vgl. meinen früheren Beitrag).
Wie immer, wenn das Bundesgericht unliebsame Entscheidungen trifft, folgt der Ruf nach Änderung der Gesetze, zumal die Verfassung in der Schweiz nicht wirklich interessieren muss. Entsprechende Vorstösse lagen bereits vor den Urteilen aus Lausanne vor. Die Motion 08.458 verlangt die Änderung der noch nicht in Kraft getretenen Schweizerischen Strafprozessordnung. Der eingereichte Text lautet: [weiterlesen] »
Im Prozess um die d0ppelte Kindstötung steht das Urteil zwar noch aus. Folgt man der Presseberichterstattung, zweifelt aber wohl niemand daran, dass die wegen Mordes angeklagte Mutter entsprechend den Anträgen des Staatsanwalts verurteilt werden wird. Insbesondere der Berichterstatter der NZZ hielt mit mehr oder weniger offener Kritik an der Verteidigung nicht zurück. In der heutigen Printausgabe (online ist nur der sda-Text) fasst er das Plädoyer wie folgt zusammen: [weiterlesen] »
Die kantonalen Verwaltungsgerichte sind in vielen Angelegenheiten zuständig, die einen Bezug zum Straf- und Strafprozessrecht haben. Aus diesem Grund zitiere ich hier auch einmal aus einem neuen Grundsatzurteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn (VWBES.2009.390 vom 13.03.2010). Der Entscheid besagt, dass auch der obsiegende Beschwerdeführer in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz seiner Anwaltskosten mehr hat. Dass das Verwaltungsgericht selbst nicht von seiner neuen Rechtsprechung überzeugt zu sein scheint, könnte aus der letzten Erwägung des Urteils abgeleitet werden:
Dieses Ergebnis läuft nicht in so stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden zuwider, dass es verfassungswidrig erschiene. Die Durchsetzung des Rechts ist nicht verunmöglicht oder unzumutbar erschwert worden, wie das Verfahren zeigt, hat doch die zuständige Behörde gleichwohl gehandelt und Vorkehrungen getroffen.
Die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn hat einen Entscheid (STKAS.2009.12 vom 04.02.2010) ins Netz gestellt, den sie wie folgt zusammenfasst:
§§ 190 Abs. 1 lit. a StPO und 193 Abs. 3 StPO. Zum strengen Rügeprinzip nach § 190 Abs. 1 lit. a StPO. Innert 10 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Urteils muss dargetan werden, worin im konkreten Fall die Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes besteht. Auf eine später erhobene Rüge i.S. von § 190 Abs. 1 lit. a StPO ist nicht einzutreten, es sei denn, die Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes lasse sich ausnahmsweise vor Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung gar nicht erkennen. [weiterlesen] »
… und zur in der Schweiz herrschenden Wirklichkeit ist im aktuellen Jusletter ein sehr beachtenswerter Beitrag (kostenpflichtig) von Dr. Philipp Näpfli, Rechtsanwalt und Notar, Bezirksgerichtspräsident in Brig und Ersatzrichter am Kantonsgericht Wallis, erschienen. Näpfli zieht folgende ernüchternde Bilanz:
Das heute vorherrschende Schriftprotokoll, wie es auch der Schweizerischen Strafprozessordnung zu Grunde gelegt ist, beruht auf einer insgesamt veralteten und unzulänglichen Protokollmethode, die gerade bei weitgehend eingeschränktem Unmittelbarkeitsprinzip umso verheerendere Wirkung zeitigen kann. [weiterlesen] »
Das Bundesamt für Statistik publiziert mit der PKS 2009 erstmals eine Erhebung, welche erstmals sämtliche Straftatbestände von allen Kantonen nach einheitlichen Kriterien erfasst und zentral aufbereitet. Die entsprechende Medienmitteilung befasst sich schwergewichtig mit dem Anteil der Straftaten, die der ausländischen Wohnbevölkerung vorgeworfen werden.
Detaillierte Angaben sind der Website des BFS zu entnehmen, die u.a. folgende Grafik enthält: