In einem Beitrag in der Schweizerischen Zeitschrift für Strafrecht weist Martin Schubarth auf die negative Auswirkung einer ungenügenden Anklageschrift hin, die nach seinen Beobachtungen immer wieder verkannt wird:
Fehlen bereits in der Anklageschrift die wesentlichen Fakten, auf die sich die Anklage stützt, läuft das Gericht Gefahr, seinerseits keine klaren Feststellungen zu den Fakten des objektiven Sachverhalts zu machen, mit der Folge, dass man nicht mehr prüfen kann, auf welche Fakten sich jetzt der Vorsatz zu beziehen hat und mit welchen Fakten die Vorsatzindizien begründet werden können (Schubarth, Praktische Probleme der Konkretisierung des Akkusationsprinzips, ZStrR 128 (2010) 177).
Das trifft zweifellos zu, setzt aber ein Verständnis des Anklageprinzips voraus, das heute nur von wenigen Gerichten geteilt werden dürfte. Der Anklagegrundsatz wird von vielen Richtern zu wenig konsequent angewendet. Der Grund kann eigentlich nur darin liegen, dass die Inquisition in manchen Köpfen bis heute nicht überwunden ist.
Nach Art. 86 StGB ist der Gefangene bedingt zu entlassen, wenn er zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst hat und “wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.” Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dabei eine Gesamtwürdigung vorzunehmen.
Die Vollzugsbehörden tun sich mit der Gewährung der bedingten Entlassung immer schwerer, so auch im Fall eines Gefangenen, der sich ohne Anwalt mit Erfolg ans Bundesgericht gewendet hat. Ihm wurde vom zuständigen Gericht die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit seines Gesuchs verweigert. Dieser Entscheid erweist sich nun als willkürlich (BGer 6B_396/2010 vom 10.06.2010): [weiterlesen] »
Das Bundesgericht (BGer 1B_166/2010 vom 14.06.2010) hat eine Verletzung von Art. 31 Abs. 3 BV festgestellt und im Urteilsdispositiv festgehalten. Die Vorinstanz hat einen leider immer wieder anzutreffenden “Trick” angewendet, um die Vorführung als “unverzüglich” qualifizieren und die Verfassung unterlaufen zu können: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht hat sich immer wieder mit Beschwerden von Geschädigten gegen Einstellungsbeschlüsse zu befassen, auf die es nicht eintreten kann. Darauf weise ich hier wieder einmal hin, weil es offenbar noch nicht überall bekannt ist.
Aus dem letzten Urteil (BGer 6B_467/2010 vom 16.06.2010): [weiterlesen] »
Bei festgestellter Verletzung des Beschleunigungsgebots reichen die Sanktionen von der Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung über die Schuldigsprechung unter gleichzeitigem Strafverzicht bis zur Verfahrenseinstellung (BGE 133 IV 158 E. 8).
Laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts hat das Bundesstrafgericht aktenwidrigerweise und damit willkürlich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots angenommen und die Strafe bundesrechtswidrig gemindert (BGer 6B_39/2010 vom 10.06.2010). Das Bundesstrafgericht hat u.a. nicht beachtet, dass auch Vorladungen als Untersuchungshandlungen gelten. Das Bundesgericht heisst die entsprechende Beschwerde der Bundesanwaltschaft gut: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung eines jungen Automobilisten, der bei einem Rennen auf einer öffentlichen Strasse die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hat und dabei ein korrekt entgegenkommendes Fahrzeug erfasst hat, dessen Insassen zu Tode kamen (BGer 6B_168/2010 vom 04.06.2010).
Strittig war vor Bundesgericht das Wissenselement des Vorsatzes (Art. 12 Abs. 2 StGB). Dazu das Bundesgericht: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht kassiert einen Entscheid, der sich nicht an die Methodik der Strafzumessung hielt und die Wahl der Sanktion nicht hinreichend begründet hat (BGer 6B_218/2010 vom 08.06.2010).
Hier (noch einmal), was gemäss Bundesgericht methodisch zu beachten ist: [weiterlesen] »