Ein Beschwerdeführer machte vor Bundesgericht geltend, er habe die Haltelinie vor einer Verkehrsampel in einem Zeitpunkt passiert, als die Ampel noch grün anzeigte bzw. er habe die Ampel nicht erkennen können. Für das Bundesgericht (BGer 6B_246/2010 vom 15.07.2010) war offenbar entscheidend, dass der Beschwerdeführer die Kreuzung während der Rotlichtphase befuhr.
Die gesamte Verkehrssituation deutete darauf hin, dass die Ampel für den Beschwerdeführer rot anzeigte. Es kann dahingestellt bleiben, ob er aus der Position auf der Haltelinie erkennen konnte, dass die Lichtsignalanlage auf rot stand, als er die Verzweigung befuhr. Denn auch wenn dies für ihn nicht ersichtlich war, hätte er die Verzweigung nicht befahren dürfen. Er hätte sich vergewissern müssen, dass die Ampel grün anzeigt, bzw. auf Zeichen anderer Verkehrsteilnehmer warten müssen (E. 3.3).
Die Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Missachtung eines Rotlichtsignals) wird damit rechtskräftig.
Der Vertreter eines Baukonsortiums wurde wegen Widerhandlung des kantonalen Baugesetzes zu einer Busse von CHF 7,000.00 verurteilt, weil auf “seiner” Baustelle drei Baumaschinen ohne Partikelfilter eingesetzt wurden. Die Partikelfilterpflicht ergab sich aus der Baubewilligung, die dem Vertreter nicht bekannt war. Er sei aber von der Generalunternehmein auf die Partikelfiterpflicht aufmerksam gemacht worden.
Vor Bundesgericht (BGer 6B_442/2010 15.07.2010) beruft sich der Vertreter erfolglos auf den Grundsatz “nulla poena sine lege”. Die Abweisung der Beschwerde bereitet das Bundesgericht vor, indem es aus der Verletzung eines anerkanntermassen verfassungsrechtlich garantierten Grundsatzes (nulla poena sine lege) einfaches kantonales Gesetzesrecht macht und sich damit auf Willkürkognition beschränken kann: [weiterlesen] »
Ein Beschwerdeführer beschwerte sich vor Bundesgericht darüber, dass ihm für das kantonale Rechtsmittelverfahren kein amtlicher Verteidiger zuerkannt wurde und er einen Kostenvorschuss bezahlen musste (BGer 1B_75/2010 vom 15.07.2010). Die kantonale Rechtsmittelinstanz berief sich auf die Praxis, wonach in einem Rechtsmittelverfahren die notwendige Verteidigung nur gewährt werde, wenn das Rechtsmittel einige Aussichten auf Erfolg habe.
Das Bundesgericht argumentiert, dass die Einholung eines Kostenvorschusses rechtens sei, zumal sie auf einer klaren gesetzlichen Grundlage beruhe. [weiterlesen] »
Das Bundesgericht weist eine Laienbeschwerde als zum Vornherein aussichtslos ab (BGer 6B_373 /2010 vom 13.07.2010), in der sehr interessante Fragen vorgetragen wurden. Ich gehe hier nur auf zwei ein:
Zu gut für einen Anwalt für das Verfahren vor Bundesgericht?
Im Verfahren vor Bundesgericht bestellt dieses der Partei einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 64 Abs. 2 BGG). Wie sich aus seinen bisherigen Eingaben und der Beschwerde an das Bundesgericht ergibt, war der Beschwerdeführer durchaus selbst fähig, seine Anliegen sachgerecht zu vertreten und seine Auffassung zu begründen. Ein bundesgerichtlich bestellter Anwalt erweist sich daher nicht als notwendig (E. 7.2).
Oder doch nicht so gut? [weiterlesen] »
Nun, er kann den Gehörsanspruch des Hàftlings verletzen und er kann das Vorliegen des allgemeinen Haftgrunds (dringender Tatverdacht) und dasjenige eines der speziellen Haftgründe falsch beurteilen.
In BGer 1B_161/2010 vom 12.07.2010 hat der Haftrichter nichts ausgelassen. Die Gehörsverletzung bestand darin, dass er den Anwalt des Beschuldigten gar nicht erst über die Haftverhandlung orientiert hat. Dazu das Bundesgericht: [weiterlesen] »
In BGer 6B_89/2010 vom 09.07.2010 hält das Bundesgericht zu einer Laienbeschwerde fest, dass Urteile auch im Kostenpunkt nachvollziehbar begründet werden müssen (Art. 29 Abs. 2 BV):
Nachdem die Vorinstanz zu Recht den erstinstanzlichen Gebührenrahmen und die reduzierte Entschädigung erwähnte, die offenbar weniger stark ins Gewicht fielen, hätte sie die gebührenmässig schwerwiegende Ortsschau erst recht anführen müssen. Ohne diese Angabe ist die Berechnung der Gerichtsgebühr nämlich nicht nachvollziehbar. Folglich ist der angefochtene Entscheid wegen mangelnder Begründung (Art. 29 Abs. 2 BV) aufzuheben.
Schön, dass dies wieder einmal gesagt wird, denn an manchen Gerichten herrscht im Kostenpunkt keine Transparenz. Seinen eigenen Kostenentscheid begründet das Bundesgericht wie folgt: [weiterlesen] »
Ein kantonales Gericht hat einem Verurteilten nebst einer bedingten Geldstrafe als Hauptstrafe die Jagdberechtigung als Nebenstrafe verweigert (Art. 20 JSG). Strittig vor Bundesgericht (BGer 6B_17/2010 vom 06.07.2010) war, ob der Vollzug der Nebenstrafe bedingt aufgeschoben werden könne. Dass im revidierten Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs (AT StGB) im Rahmen des bedingten Vollzugs Nebenstrafen nicht mehr erwähnt werden, erachtete die Vorinstanz als qualifiziertes Schweigen, während der Beschwerdeführer darin eine ausfüllungsbedürftige Lücke sah. Das Bundesgericht folgt ihm: [weiterlesen] »