Das Bundesgericht bestätigt in BGer 6B_297/2010 vom 16.09.2010 Verurteilung eines Vertreters der türkischen Arbeiterpartei wegen Äusserungen, die er an einer Pressekonferenz gemacht hat. Auch die beiden Organisatoren der Pressekonferenz wurden gemäss Bundesgericht zu Recht verurteilt.
Vor Bundesgericht machten die Beschwerdeführer u.a. eine Verletzung der Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit geltend. Wie gering der Wert von Grundrechten in der Schweiz ist (Art. 190 BV), zeigt der Entscheid des Bundesgerichts: [weiterlesen] »
Erneut kassiert das Bundesgericht einen Haftentscheid, weil es ihm bereits an den elementarsten Anforderungen fehlte (BGer 1B_302/2010 vom 17.09.2010). Der Haftrichter beschränkte sich darauf, auf den Antrag des Untersuchungsrichters zu verweisen, und fügte dem lediglich folgende Floskeln bei:
“Der dringende Tatverdacht ist gegeben. Kollusionsgefahr liegt vor. Ersatzmassnahmen können keine angeordnet werden. Die Versetzung in Untersuchungshaft ist verhältnismässig.” [weiterlesen] »
Das Bundesgericht korrigiert die Strafbehörden des Kantons Zürich, welche einer prozessarmen Beschuldigten die amtliche Verteidigung abgesprochen hatten (BGer 1B_184/2010 vom 09.09.2010). Das Bundesgericht verhindert damit, dass die Beschwerdeführerin zum blossen Objekt des gegen sie geführten Verfahrens wird:
Aufgrund ihrer bescheidenen schulischen Bildung und sozialen Herkunft muss davon ausgegangen werden, dass sie mit Fragen des schweizerischen Rechts grundsätzlich überfordert ist. Zwar ist der ihr vorgeworfene Sachverhalt überschaubar, doch ist dessen rechtliche Würdigung – wie die einlässlichen Erwägungen des Bezirksgerichts (S. 19-38) dazu zeigen – geradezu komplex. Es geht namentlich um Fragen des intertemporalen Rechts (S. 18). Mit ihrer Berufung beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des bezirksgerichtlichen Entscheids. Sie rügt die Verletzung ihrer Verteidigungsrechte und macht die Unverwertbarkeit von Beweismitteln sowie Verjährung geltend. Ohne anwaltlichen Beistand ist die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, derartige prozessrechtliche Rügen sachgerecht zu erheben und sie zu begründen. Soll sie nicht lediglich als Objekt, sondern als Subjekt am Rechtsmittelverfahren teilnehmen, ist sie auf anwaltliche Verbeiständung angewiesen (E. 2.4). [weiterlesen] »
Die Spielbankenkommission hat sich als Beschwerdeführerin ans Bundesgericht gewendet, weil sie mit der geltend gemachten Ersatzforderung (ca. CHF 225,000) gegenüber dem Beschuldigten bei den kantonalen Instanzen nicht durchkam (BGer 6B_98/2010 vom 08.09.2010). Sie scheiterte an einer alten Regel zur Begründungspflicht von Beschwerden:
Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, so hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt; andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 133 IV 119 E. 6 mit Hinweisen; Urteil 6B_272/2009 vom 22. Juni 2009 E. 1.3). [weiterlesen] »
Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde gegen die Verweigerung der bedingten Entlassung gut (BGer 6B_332/2010 vom 30.08.2010, BGE-Publikation vorgesehen). Der Beschwerdeführer war zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Zudem war die anschliessende Verwahrung angeordnet worden, was eine bedingte Entlassung bereits während des Vollzugs der Freiheitsstrafe nach Art. 64 Abs. 3 StGB aber bekanntlich nicht ausschliesst.
Das Bundesgericht hat nun entschieden, dass die Vorschriften von Art. 64b Abs. 2 StGB auch in einem solchen Fall analog zur Anwendung kommen. Die bedingte Entlassung (und damit der Verzicht auf die angeordnete Verwahrung) darf demnach nur gestützt auf einen Bericht der Anstaltsleitung, auf ein Gutachten und nach Anhörung der Fachkommission und des Betroffenen verfügt werden.
Ein Beschwerdeführer hat vor Bundesgericht eine Verletzung von Art. 30 BV und Art. 6 EMRK (faires Verfahren) gerügt, weil die Anklage von einem juristischen Laien erhoben und vertreten wurde. Das Bundesgericht geht erstaunlich ausführlich auf die Rüge ein, weist sie aber natürlich ab (BGer 6B_415/2010 vom 01.09.2010): [weiterlesen] »
In Fünferbesetzung heisst das Bundesgericht die Beschwerde einer Oberstaatsanwaltschaft gut, welche einen nicht vertretenen Beschwerdegegner vor Bundesgericht gezerrt hat, weil ihn die Vorinstanz zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu lediglich CHF 4.00 verurteilt hatte (BGer 6B_610/2009 vom 13.07.2010). Nach Bundesgericht geht nichts mehr unter CHF 10.00 (vgl. dazu BGE 135 IV 180): [weiterlesen] »