In einem Beitrag des Tages-Anzeiger ist nachzulesen, wie der Staat sein Budget aufbessert:
Im Sanierungsprogramm 2010 sind für die nächsten vier Jahre fast drei Millionen Franken unter dem Posten «Erhöhung Beschlagnahmungen» eingesetzt.
Was als neue Praxis vorgestellt wird, ist natürlich nicht neu. Neu ist nur, dass ist allenfalls, dass die “Erträge” offen budgetiert werden. Wahrscheinlich werden demnächst auch die Ersatzforderungen (Art. 71 StGB) budgetiert und die Gerichte angewiesen, in dieser Beziehung grosszügig zu sein, zumal es in der Regel keinem wirklich weh tut. Es soll ja dem Vernehmen nach Richter geben, welche für ähnliche Ideen Boni – sie hiessen natürlich anders – “verdient” haben.
Das Bundesgericht stellt die Befangenheit einer Untersuchungsrichterin fest (BGer 1B_192/2010 vom 05.10.2010). Sie führte ein Strafverfahren wegen Verdachts der Vergewaltigung und eines gegen das Opfer wegen falscher Anschuldigung. Das erste Verfahren stellte sie ein, musste es auf Beschwerde hin aber wieder aufnehmen. Untersuchungshandlungen führte sie dann aber lediglich gegen das Opfer wegen falscher Anschuldigung, u.a. eine Hausdurchsuchung. Dazu das Bundesgericht: [weiterlesen] »
Die Odysse der Revision des Bundesgesetzes über die Wahrung der inneren Sicherheit geht in die nächste Phase. Zusatzbotschaft und überarbeiteter Entwurf sind gemäss Medienmitteilung VBS vom Bundesrat verabschiedet worden:
Einen kurzen Überblick verschaffen NZZ bzw sda.
Der FDP (ausgerechnet!) geht der neue Entwurf zu wenig weit. Aus ihrer Pressemitteilung:
Die FDP fordert zweitens, dass der Staatsschutz bei der Beobachtung in nicht-öffentlichen Räumen künftig nicht mehr blind sein darf.
Sie hofft nun, dass die Freiheitsrechte im Rahmen des neuen Nachrichtendienstgesetzes weiter beschränkt werden können.
Das Bundesgericht hat seinen “Zwangsernährungsentscheid” im Fall Rappaz ins Netz gestellt (BGE 6B_599/2010 vom 26.08.2010, Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen). Es begründet den Entscheid mit der polizeilichen Generalklausel und Art. 36 Abs. 1 BV, der wie folgt lautet:
Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
Die von Ärzteseite ins Spiel gebrachten ethischen Bedenken vermögen an der Zwangsernährung nichts zu ändern. Das Bundesgericht stellt sich damit auch gegen die Auffassung von Kollege Winiger (Hungerstreik und Zwangsernährung, RPS 1978 p. 386 ss). Ich selbst bin mit dem Thema zu wenig vertraut, als dass ich meinen Abwehrreflex gegen staatlichen Zwang fundiert begründen könnte.
Das Bundesgericht kassiert ein Urteil der Vorinstanz, das auf Dokumenten basierte, die den Betroffenen nicht bekannt waren (BGer 1B_229/2010 vom 08.10.2010). Der Entscheid gibt dem Bundesgericht Gelegenheit, seine Rechtsprechung zum Akteneinsichtsrecht in Erinnerung zu rufen:
Das Akteneinsichtsrecht ist nach dem Gesagten Ausfluss des rechtlichen Gehörs. Es bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist auch zu gewähren, wenn dadurch der Entscheid in der Sache nicht beeinflusst werden kann. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die betreffenden Dokumente seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen. Um Akteneinsicht zu erhalten, haben die Rechtsuchenden grundsätzlich ein Gesuch einzureichen. Dies bedingt, dass sie über den Beizug neuer verfahrensbezogener Akten, welche sie nicht kennen und auch nicht kennen können, informiert werden (BGE 132 V 387 E. 3.2 und 6.2 S. 389 ff. mit Hinweisen) (E. 2.3, Hervorhebungen durch mich). [weiterlesen] »
Der verweigerte Wechsel in der Person des amtlichen Verteidigers stellt laut Bundesgericht (Einzelrichter; BGer 1B_297/2010 vom 16.09.2010) in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar. Das Bundesgericht tritt auf die entsprechende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht ein: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht entlässt einen Beschwerdeführer direkt aus der Untersuchungshaft, weil es die vom Hatfrichter angenommene Kollusionsgefahr als zu wenig konkret qualifiziert (BGer 1B_321/2010 vom 12.10.2010): [weiterlesen] »