Das deutsche Bundesverfassungsgericht beurteilt Hausdurchsuchungen, die aufgrund illegal erworbener Kenntnisse (Steuer-CD) angeordnet werden, als zulässig (BVerfG 2 BvR 2101/09 vom 09.11.2010; s. auch die entsprechende Pressemitteilung vom 30.11.2010). Es ordnet die Frage der Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten ein:
Ob und inwieweit Tatsachen, die einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, zur Begründung eines Anfangsverdachts einer Durchsuchung herangezogen werden dürfen, betrifft vielmehr die Vorauswirkung von Verwertungsverboten und gehört in den größeren Zusammenhang der Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten (…). Insoweit ist anerkannt, dass Verfahrensfehlern, die ein Verwertungsverbot für ein Beweismittel zur Folge haben, nicht ohne weiteres Fernwirkung für das gesamte Strafverfahren zukommt (…) (Rn 42).
Im Ergebnis steht allerdings nur fest, dass der für eine Hausdurchsuchung notwendige Anfangsverdacht auch auf illegal erworbene Erkenntnisse beruhen darf. Allfällige Verwertungsverbote beziehen sich allein auf die Schuldfrage und sind vom Sachrichter zu prüfen.
Das Bundegericht bestätigt seine Rechtsprechung, wonach Kollusionsgefahr einem vorzeitigen Strafantritt entgegenstehen kann (BGer 1B_362/2010 vom 19.11.2010), wenn dadurch der Haftzweck und die Ziele des Strafverfahrens gefährdet werden (Urteil 1B_195/2009 vom 6. November 2009 E. 6; 1B_24/2010 vom 19. Februar 2010 E. 4.2; Matthias Härri, Zur Problematik des vorzeitigen Strafantritts, Diss. Basel 1987, S. 136):
Angesichts der dargelegten Kollusionsgefahr müsste das individuelle Haftregime des Beschwerdeführers im vorzeitigen Strafvollzug dermassen verschärft und kontrolliert werden, dass es sich von den aktuellen Haftbedingungen kaum mehr wesentlich unterscheiden könnte (E. 3.4).
Das Bundesgericht (BGer 6B_497/2010 vom 25.10..2010) spricht einen Beschwerdeführer von Schuld und Strafe frei, der im Rahmen eines Familiennachzugs falsche Angaben über seine Wohnverhältnisse gemacht hatte und von der Vorinstanz dafür bestraft wurde (Täuschung der Behörden, Art. 118 AuG). Er hatte der Behörde verschwiegen, dass er den der Behörde eingereichten Mietvertrag über eine 3-Zimmer-Wohnung kurz nach Einreise seiner Frau auflösen würde und mit ihr zusammen in die 4.5-Zimmer-Wohnung seiner Eltern ziehen würde. [weiterlesen] »
Das Bundesgericht schützt die Freisprüche eines Anwalts und seines Klienten, welche in einem Scheidungsverfahren objektiv ehrverletzende Äusserungen über die Gegenpartei gemacht hatten (BGer 6B_549/2010 vom 12.11.2010).
Dem Anwalt billigt das Bundesgericht zu, im Rahmen seiner Berufspflichten gehandelt zu haben: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Strafprozessordnung des Kantons Zürich entgegen der Vorschrift von Art. 41 Abs. 1 JStG kein kantonales Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Haftentscheide im Jugendstrafverfahren kennt (BGer 1B_346/2010 vom 11.11.2010). Es tritt demnach auf die Beschwerde gegen einen solchen Haftentscheid nicht ein und weist das Verfahren an das Obergericht des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung. Anzufügen ist, dass das hier fragliche Verfahren (fälschlicherweise) durch die Staatsanwaltschaft und nicht durch die Jugendstaatsanwaltschaft geführt wird. Das Bundesgericht musste zuerst also die Frage klären, ob überhaupt Jugendstrafrecht zur Anwendung komme: [weiterlesen] »
Die gegen einen Strafverteidiger verhängte Disziplinarstrafe von CHF 6,000.00 ist nach einem neuen Bundesgerichtsentscheid (BGE 2C_8/2010 vom 04.10.2010; BGE-Publikation vorgesehen) bundesrechtskonform. Der fehlbare Anwalt hatte Kontakt mit einer Person aufgenommen, die er erfolglos als Zeuge beantragt hatte. Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanz, dass diese Kontaktaufnahme nicht notwendig war und damit das Berufsrecht verletzte (Art. 12 lit. a BGFA).
Das Bundesgericht zieht die strenge Praxis der Aufsichtsbehörden heran und zitiert aus derjenigen des Kantons Zürich: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht stellt in BGer 1B_347/2010 vom 10.11.2010 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK). Es hatte folgenden Sachverhalt zu beurteilen:
Das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 24. August 2010 ging am 25. August 2010 beim Bezirksgericht Winterthur ein. Tags darauf setzte der Bezirksgerichtspräsident der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eine Frist von 10 Tagen an, um zum Gesuch Stellung zu nehmen. Die Präsidialverfügung wurde gemäss Ausgangsstempel gleichentags – am Donnerstag, dem 26. August 2010 – versandt und ging am 30. August 2010 (gemäss Eingangsstempel) oder am 31. August 2010 (gemäss Unterschrift auf dem Empfangsschein) bei der Staatsanwaltschaft ein. Mit Eingabe vom 9. September 2010 (Donnerstag), welche am 13. September 2010 (Montag) beim Bezirksgericht einging, gab die Staatsanwaltschaft eine kurze Stellungnahme von 15 Zeilen zum Entlassungsgesuch ab, worauf der Bezirksgerichtspräsident das Gesuch am Mittwoch, dem 29. September 2010 ohne Weiterungen abwies. Die Staatsanwaltschaft sowie der Beschwerdeführer und sein Verteidiger erhielten die Verfügung am 4. Oktober 2010 zugestellt (E. 3.2, Hervorhebungen durch mich). [weiterlesen] »