Das Bundesgericht widersetzt sich in einem zur BGE-Publikation vorgesehenen Entscheid der Anrechnung vorsorglicher Schutzmassnahmen an den Freiheitsentzug im Zeitpunkt des Urteils (BGE 6B_490/2010 vom 11.01.2011):
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Das Bundesgericht kassiert einen Entscheid aus dem Kanton Zürich, mit dem eine Anklage aus materiellen Gründen nicht zugelassen wurde (BGer 6B_788/2010 vom 20.01.2011). Der Entscheid erging unter altem zürcherischen Prozessrecht.
Im Kanton Zürich befindet der Präsident respektive der Einzelrichter des zuständigen Bezirksgerichts bei Ehrverletzungen, die nicht durch die Medien begangen wurden, auf Grundlage der Weisung und der Anklageschrift über die Zulassung der Anklage (§ 313 aStPO/ZH). Der Inhalt der Anklage ist auf ihre formale Ordnungsmässigkeit zu prüfen. Anklagen, bei denen die behaupteten Äusserungen gar nicht ehrenrührig sind, oder klarerweise ein Rechtfertigungsgrund gegeben ist, sind nicht zuzulassen. Es kann jedoch nicht Aufgabe der Zulassungsbehörde sein, in Zweifelsfällen dem Urteil des Sachrichters vorzugreifen (Urteil 6B_1058/2009 vom 15. März 2010 E. 2 mit Hinweisen). Entsprechend sind Ehrverletzungsklagen bei nicht eindeutiger Ehrenrührigkeit der zugrundeliegenden Äusserungen – wie im vorliegenden Fall – als zulässig zu betrachten (E. 3.6). [weiterlesen] »
HRRS macht auf eine EGMR-Kammerentscheidund aufmerksam, die Schutz des Schweigerechts und der Unschuldsvermutung verbessert (EGMR Nr. 13201/05 (1. Kammer) – Urteil vom 18. März 2010 (Krumpholz v. Österreich). Die Leitsätze des HRRS-Bearbeiters Karsten Gaede lauten wie folgt:
1. Die Verurteilung des Halters eines KFZ für eine Geschwindigkeitsübertretung, die mit seinem KFZ begangen wurde, verstößt gegen Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 EMRK, wenn sie allein auf seiner Haltereigenschaft und auf seinem Schweigen zur Person des Fahrers während der Tat beruht. In diesem Fall liegt keine Situation vor, in der das Schweigen des Halters nur damit erklärt werden kann, dass ihm jede Verteidigung unmöglich ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Halter die Tat in Abrede stellt und erklärt, den Fahrer wegen der Nutzung des KFZ durch mehrere Personen nicht angeben zu können und die Verurteilung nur in einem schriftlichen Verfahren fällt. [weiterlesen] »
Der Tages-Anzeiger hat ein zweiteiliges Interview (hier und hier) mit den Zürcher Forensiker Prof. Walter Bär veröffentlicht, der als erster den DNA-Fingerabdruck in der Rechtsmedizin angewandt haben soll. Im ersten Teil des Interviews verneint er, jemals mittels DNA einen Justizirrtum aufgeklärt zu haben. Dass sowas in anderen Ländern durchaus vorkommt, erklärt Bär so:
In den USA zeigt sich jeweils, dass viele vorgefasste Meinungen im Spiel sind. Wenn ein Verdächtiger schwarz ist, dann drangsaliert man ihn so lange, bis er irgendwas zugibt. Die Leute, die nachträglich freigesprochen worden sind, haben diese Taten ja jeweils zugegeben. Da können sie sich vorstellen, wie das bei den Vernehmungen zu und her geht. Das gibt’s bei uns nicht.
Und was es nicht gibt, kann man auch nicht feststellen … (vgl. dazu auch die Leserkommentare beim Tagi).
Solche Äusserungen sind Grund mehr, gerichtsmedizinische Gutachten kritischer zu würdigen. Richter weichen aber auch bei offensichtlichen Mängeln und Widersprüchen in der Regel nicht vom Gutachten ab. Etwas weniger gross sind solche Hemmungen, wenn die Gerichtsmedizin den Beschuldigten entlastet. Nein, halt! Das gibt’s bei uns ja auch nicht.
NZZonline zitiert aus einer Studie mit Beteiligung der Universität Zürich, welche der Schweiz u.a. folgende Demokratiedefizite bescheinigt:
Die Schweiz erweise sich zwar hinsichtlich der Erfüllung individueller Freiheiten, aktiver Öffentlichkeit, Wettbewerb und Regierungsfähigkeit als ein demokratisches Musterland, heisst es weiter. Gewaltenkontrolle, Transparenz und Partizipation würden aber nur sehr schlecht umgesetzt.
In der Schweiz könne die Legislative die Regierung nur «sehr unzureichend kontrollieren», die Judikative sei im Vergleich mit anderen Demokratien «nicht sehr unabhängig». Zudem gebe es keine transparente Parteienfinanzierung, heisst es weiter (Hervorhebungen durch mich).
Ich bin gespannt auf die Details der Studie. Die genannten Ergebnisse kann ich jedenfalls nachvollziehen.
Das Bundesgericht tritt auf zwei Beschwerden eines Anwalts mangels nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht ein (BGer 1B_351/2010 vom 14.01.2011). Die Beschwerde richtete sich gegen die Anordnung einer Triage:
Danach sollten am 3. November 2010 mit Ausnahme des Personalcomputers und der Serverdaten sämtliche Unterlagen vorübergehend zur Sichtung entsiegelt werden. Der Untersuchungsrichter und der Angeschuldigte seien zum Erscheinen verpflichtet. Für die Sichtung wurde die Bildung von drei Kategorien vorgesehen. Kategorie A umfasse jene Unterlagen, welche sowohl vom Angeschuldigten als auch vom Untersuchungsrichter als für die Untersuchung relevant bezeichnet würden, Kategorie B jene, welche nach beidseitiger Ansicht für die Untersuchung nicht relevant seien und Kategorie C schliesslich die verbleibenden, welche zwar der Untersuchungsrichter, nicht aber der Angeschuldigte für die Untersuchung als relevant betrachte. Nach durchgeführter Sichtung würden die Unterlagen der Kategorie A dem Untersuchungsrichter und die Unterlagen der Kategorie B dem Angeschuldigten übergeben. Die Unterlagen der Kategorie C dagegen würden erneut versiegelt werden. Dem Angeschuldigten wurde zudem eine Frist angesetzt, um bekannt zu geben, ob er den Beizug eines Mitglieds der sanktgallischen Anwaltskammer oder der thurgauischen Anwaltskommission wünsche (E. B). [weiterlesen] »
Der Bundesrat teilt mit, dass er dem Europarat folgende Persönlichkeiten für die Nachfolge von Giorgio Malinverni als Schweizer Richter am EGMR vorschlägt: