Wer gegenüber staatlichen Behörden polemisiert, muss entsprechende Reaktionen dulden und kann sich nicht auf Befangenheit berufen. Dies geht im Ergebnis aus einem neuen Urteil des Bundesgerichts (BGer 1B_403/2010 vom 31.01.2011) hervor, das auf beide Parteien kein besonders gutes Licht wirft. Dass die Beschwerdeführerin bzw. deren Anwalt mitunter unsachliche Kritik an der Untersuchungsrichterin geübt hat, geht ebenso aus dem Urteil hervor wie die Tatsache, dass sich die Untersuchungsrichterin dadurch persönlich angegriffen fühlte und ihre Gelassenheit verlor. Gemäss Bundesgericht liegt darin aber kein Ablehnungsgrund: [weiterlesen] »
Mit BGE 1B_64/2011 vom 17.02.2011 (Publikation in der AS vorgesehen) legt das Bundesgericht die eben erst in Kraft getretene Strafprozessordnung m.E. gegen ihren Wortlaut aus und gibt der Staatsanwaltschaft ein Beschwerderecht gegen Haftentscheide, das ihr der Gesetzgeber mit guten Gründen vorenthalten hat.
Art. 222 StPO lautet wie folgt:
Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. [...].
Das Bundesgericht legt damit Art. 222 StPO ohne Not gegen den Wortlaut aus. Ohne Not, weil die verhaftete Person nach dem Urteil des Zwangsmassnahmengerichts “unverzüglich” freigelassen werden muss (Art. 226 Abs. 5 StPO) und weil die Beschwerde jedenfalls in der Regel keine aufschiebende Wirkung hat. Abgesehen davon zeugt es von einem denkwürdigen Staatsverständnis, wenn das Bundesgericht der Verwaltung (Staatsanwaltschaft) vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Rechtsmittel gegen Gerichtsentscheide gibt, welche das Rechtssubjekt vor der Beschränkung seiner persönlichen Freiheit schützen. Das Bundesgericht geht m.E. den Strafverfolgern auf den Leim, die sich oft genug als Watchdog des Rechtsstaats betrachten. Diese Aufgabe kommt nach meiner Auffassung vielmehr dem Richter zu. Das Bundesgericht hat hier eine völlig andere Perspektive, die nach meinem bisherigen Verständnis in der Aufklärung mit guten Gründen aufgegeben wurde: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Webmasters, Inhabers und Betreibers einer Internetseite ab, über die urheberrechtlich geschützte Inhalte zugänglich waren (BGer 6B_757/2010 von 07.02.2011). Viel gibt der Entscheid leider nicht her, weil das Gros der Rügen am verbindlich festgestellten und nur spärlich wiedergegebenen Sachverhalt scheiterten. Hier der vom Bundesgericht wiedergegebene Grundsachverhalt:
Der Beschwerdeführer war in der Zeit von August 2001 bis anfangs März 2004 verantwortlicher Webmaster, Inhaber und Betreiber der Website www.Y.________.com. Auf dem Internetportal wurden den Usern (Nutzern) sog. “Hash-Links” (Suchhilfe zum Link) zu den “Peer-to-Peer(P2P)-Netzen” von “eDonkey”, “eMule”, “OverNet” oder “mldonkey” (Filesharing-Software bzw. -Programme) und damit der (indirekte) Zugang (Download) zu den gewünschten urheberrechtlich geschützten Dateien angeboten. [weiterlesen] »
Über das “Verbot” der Mehrfachvertretung im Strafprozess soll die Staatsanwaltschaft Verteidiger ausschliessen bzw. erst gar nicht als Vertreter zulassen können/dürfen/müssen. Zu Fragen im Zusammenhang mit der Mehrfachvertretung äussert sich das Bundesstrafgericht im Entscheid der I. Beschwerdekammer vom 14.02.1011 (BB.2010.106): [weiterlesen] »
Das Bundesgericht präzisiert seine Geldwächereirechtsprechung im Rahmen eines Einziehungsentscheids (BGE 6B_221/2010 vom 25.01.2011, Publikation in der AS vorgesehen). Wer wie ich kaum italienisch versteht, dem sei die Zusammenfassung bei swissblawg wärmstens empfohlen.
… wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a. ohne gültigen Fahrausweis ein Fahrzeug auf einer Strecke benützt, auf der sie oder er den Fahrausweis selbst hätte entwerten müssen (Art. 57 Abs. 1 lit. a PBG).
Nicht bestraft wird gemäss dem einstimmig gefällten und zur Publikation in der AS vorgesehenen Entscheid des Bundesgerichts (BGE 6B_844/2010 vom 25.01.2011; s. auch BGer 645/2010 vom 25.01.2011), wer gar keinen Fahrausweis löst. Das erstaunliche Urteil wird wie folgt erklärt: [weiterlesen] »
Die Rechtskommission des Nationalrats hat beschlossen, der parlamentarischen Initiative “Mehr Sicherheit bei Netzwerkkrinimalität” (08.418) Folge zu geben (s. Pressemitteilung von 18.02.2011). Die Initiative zielt darauf ab, die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Hostingprovider zu klären und zu verschärfen. Aus dem Initiativtext:
Die Unternehmen im Internetbereich können immer darauf hoffen, dass sie wegen der unklaren Rechtslage freigesprochen werden, und unternehmen in Zweifelsfällen nichts.
Grundlage für die neuen Bestimmungen soll der Bericht Netzwerkkriminalität sein. Darin wird auf S. 144 f. folgendes vorgeschlagen: [weiterlesen] »