Das Bundesgericht äussert sich in BGE 1B_25/2011 vom 14.03.2011 (Publikation in der AS vorgesehen) erstmals zum besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO.
Eine Zusammenfassung in deutscher Sprache findet sich im swissblawg. Verkürzt kann aber m.E. gesagt werden, dass das Bundesgericht das Kriterium früher begangener “gleichartiger Straftaten” aufgibt, indem es die Wiederholungsgefahr mit der Ausführungsgefahr nach Art. 221 Abs. 2 StPO verknüpft. Das nennt sich dann teleologisch-systematische Auslegung.
Das Bundesgericht kassiert einen Entscheid, mit dem ein Vertediger zum Mindestansatz von CHF 180.00 entschädigt wurde (BGer 6B_797/2010 vom 14.03.2011). Zum Verhängnis wurde der Vorinstanz, dass sie bei der Bestimmung der Gerichtskosten von einem schwierigen Fall ausging, bei der Bemessung des Honorars aber von einem einfachen:
Bringt die Vorinstanz durch die Höhe ihrer Gebühr aber zum Ausdruck, dass das Verfahren auch in zweiter Instanz besondere Schwierigkeiten bot, respektive einen überdurchschnittlichen Aufwand mit sich brachte, so ist es widersprüchlich, wenn sie solches im Rahmen der Entschädigung ausklammert. [weiterlesen] »
Das Bundesgericht kassiert den Schuldspruch eines Verwaltungsrats wegen Art. 152 StGB (unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe; BGer 6B_577/2010 vom 28.02.2011). Die Vorinstanz hatte den Vorsatz offenbar nicht hinreichend begründet. Der Vorwurf bestand letztlich darin, dass der Beschwerdeführer die Bilanz nicht auf Gesetzeskonformität überprüft hatte, bevor er sie den Aktionären vorlegte, was aber lediglich Fahrlässigkeit begründen würde: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht kassiert die Verurteilung eines Ehemanns, der seiner Ehefrau gedroht haben soll, sie zu erschiessen (BGer 6B_937/2010 vom 14.03.2011).
Die Vorinstanz erachtete die belastenden Aussagen der Ehefrau als überzeugend. Sie waren klar, detailliert, widerspruchsfrei und damit glaubhaft. Dieses Killerargument, das in fast jedem Indizienprozess bemüht wird und im Grunde einfach nur gut tönt, überzeugt das Bundesgericht (ausnahmsweise) nicht. [weiterlesen] »
Das Bundesgericht (Fünferbesetzung, BGer 6B_365/2010 vom 14.03.2011) befasst sich zum wiederholten Mal mit dem Sachverhalt, der BGE 135 IV 56 entnommen werden kann. Es geht um einen Arzt und Psychoanalytiker, welcher einer Frau eine Unbedenklichkeitserklärung ausstellte, die sie für die Herausgabe beschlagnahmter Pistolen brauchte. Es kam wie es kommen musste. Ob dem Arzt tatsächlich fahrlässige schwere Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) vorzuwerfen ist, steht auch nach fast acht Jahren nicht fest. Der Entscheid obliegt faktisch den “Berufskollegen” des Arztes, die sich aber bei der Erstellung von Gutachten schwerzutun scheinen: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach das Geschäftsvermögen von Handelsgesellschaften nicht als den Organen im Sinne von Art. 138 StGB anvertraut gilt (BGer 6B_609/2010 vom 28.02.2011):
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt Geschäftsvermögen von Handelsgesellschaften nicht als deren Organen anvertraut. Das Organ einer Aktiengesellschaft ist in Bezug auf die Gesellschaft nicht ein Dritter, sondern Teil der Gesellschaft. [weiterlesen] »
Der zwischen Christoph Blocher und der Eidgenossenschaft abgeschlossene Vergleich lautet gemäss Abschreibungsverfügung (BGer 2E 1/2009 vom 23.03.2011) wie folgt:
1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft erklärt, dass es den Vertretern der GPK-N, der Subkommission EJPD/BK und der Bundesanwaltschaft nie darum ging, den damaligen Bundesrat Dr. Christoph Blocher im Zusammenhang mit der erfolgten Medieninformation der GPK-N vom 5. September 2007 über die sogenannten Holenweger-Dokumente (Flipcharts/H-Plan) eines Komplotts zur Destabilisierung der Bundesanwaltschaft zu bezichtigen. Sollte ein anderer Eindruck in der Öffentlichkeit entstanden sein, würde die Schweizerische Eidgenossenschaft dies bedauern. Gestützt auf diese Erklärung zieht Herr Dr. Blocher seine Klage zurück.2. Der Instruktionsrichter informiert die Öffentlichkeit über den Abschluss des Verfahrens und zitiert dabei die Ziffer 1 des vorliegenden Vergleichs wörtlich.3. Die Parteien vereinbaren, die Parteikosten wettzuschlagen und die Gerichtskosten hälftig zu tragen.4. Die vorliegende Abrede erwächst definitiv in Rechtskraft, wenn die Zustimmung nicht bis zum 21. März 2011 mit eingeschriebener Post von der einen oder anderen Partei widerrufen wird.