Was ist hier falsch?
Das Obergericht [...] verurteilte X. am 28. Oktober 2010 erneut [ja, die Vorinstanz musste schon mal über die Bücher] wegen qualifizierter Geldwäscherei. Es bestrafte ihn (ohne nähere Begründung) mit einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten sowie einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 320.–.
Hier geht es zur Lösung (aus BGE 6B_1013/2010 vom 17.05.2011).:
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Das Bundesgericht reformiert ein Urteil, das einen Beschuldigten auf den Kanton Bern eingrenzen und ihm eine tägliche Meldepflicht auferlegen wollte (BGE 1B_141/2011 vom 16.05.2011).
Den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts sowie den speziellen Haftgrund der Kollusionsgefahr hat das Bundesgericht bestätigt, den Haftgrund der Ausführungsgefahr (Editionsverfügungen (Art. 221 Abs. 2 StPO) aber verneint, was Auswirkungen auf die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von Ersatzmassnahmen hatte (E. 5).
Eine kantonale Beschwerdeinstanz hat trotz gegenteiliger Rechtsprechung des Bundesgerichts (s. meinen früheren Beitrag) die Beschwerdeberechtigung der Staatsanwaltschaft in Haftsachen verneint. Das Bundesgericht lässt sich aber leider nicht umstimmen (BGE 1B_174/2011 vom 17.05.2011). Die Kritik der Vorinstanz fasst es wie folgt zusammen:
Die Anklagekammer erwägt im angefochtenen Entscheid (E. 2.2 S. 3 ff.), das Bundesgericht habe die Frage der Beschwerdelegitimation in verkürzter Sicht – ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt von Art. 222 i.V.m. Art. 381 StPO bzw. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG – geprüft. [weiterlesen] »
Das Bundesgericht präzisiert seine eben erst begründete Rechtsprechung zu den Haftfristen (s. meinen früheren Beitrag). In BGE 1B_173/2011 vom 17.05.2011 hält es dafür, dass die Verletzung der Fristen innerhalb der 96-Stundenfrist zur Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsprinzips führen können, verbunden mit entsprechenden Kostenfolgen:
En effet, il découle de la jurisprudence susmentionnée (cf. supra consid. 2.1) que le non-respect des délais prévus aux art. 219 al. 4 et 224 al. 2 CPP ne suffit pas nécessairement à rendre la détention illicite, de sorte qu’il n’est pas certain que la seule violation de ces dispositions donne lieu à une réparation sur la base de l’art 431 CPP. La violation des dispositions procédurales en question peut cependant être réparée d’emblée par le biais de la pratique confirmée dans l’arrêt 1B_153/2011 précité (consid. 3.2.3 destiné à la publication), à savoir par la constatation d’une violation du principe de célérité, une admission partielle du recours sur ce point et la mise à la charge de l’Etat des frais de justice. Cette solution est au demeurant conforme à la jurisprudence fédérale (cf. ATF 136 I 274 consid. 2.3 p. 278 et les références). Il y a donc lieu d’admettre partiellement le recours dans cette mesure et de réformer l’arrêt entrepris à cet égard (E. 2.2).
Im Tages-Anzeiger wird der hier vorgestellte Entscheid des Bundesgerichts u.a. wie folgt kritisiert:
Ein anderer, ungenannt sein wollender Rechtsexperte aus dem Kanton Zürich sieht das allerdings anders: «Ein Informatiker wird für den Konsum harter Pornografie bestraft, ein Bauer nicht? Das versteht niemand», so der Anwalt.
Nun, vielleicht handelt es sich beim Kritiker bloss um einen selbsternannten Rechtsexperten.
Das Bundesgericht bestätigt die Umwandlung einer stationären Massnahme in eine Verwahrung (Art. 62c Abs. 4 StGB; BGer 6B_81/2011 vom 16.05.2011), obwohl die bisherigen Therpaieversuche “suboptimal” waren:
[Der Gutachter] weist bei der Evaluation der Therapiefähigkeit des Beschwerdeführers darauf hin, dass dessen Zuteilung an eine analytisch orientierte, weibliche Therapeutin und die gewählte Therapiemethode möglicherweise suboptimal waren. Von daher erscheint die Kritik des Beschwerdeführers, er sei nicht der richtigen Behandlung zugeführt worden, verständlich. Der Gutachter zieht im Gutachten aus seinem Hinweis allerdings nicht den Schluss, dass das Behandlungsergebnis bei optimaler Durchführung des Therapieversuchs positiver ausgefallen wäre bzw. derart positiv, dass es längerfristig, jedenfalls aber innert einer Frist von fünf Jahren, zu einer weitgehenden Behebung der Störung und deutlichen Verringerung der hohen Rückfallgefährlichkeit gekommen wäre. Ausschlaggebend für die Annahme der Therapieunfähigkeit bildet für ihn die anhand des Behandlungsversuchs gewonnene Erkenntnis der völligen Nicht-Erreichbarkeit des Beschwerdeführers, die in seiner ausgeprägten dissozialen Persönlichkeitsstörung, der mangelnden Gruppenfähigkeit (…) und der fehlenden Motivation begründet liege. Es sei trotz intensiver Bemühungen nicht einmal im Ansatz gelungen, auch nur einen Zugang zu ihm herzustellen. Weitere therapeutische Optionen seien nicht mehr verfügbar. Damit bringt der Gutachter mit Blick auf den (fehlgeschlagenen) Behandlungsversuch zum Ausdruck, dass es hier – letztlich unabhängig von der Behandlungsform – an der Grundvoraussetzung der Therapiefähigkeit des Beschwerdeführers fehlt und deshalb zumindest gegenwärtig generell keine Therapiemöglichkeit mit Aussicht auf Erfolg im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB besteht (E. 4.2.3).
Wegen Besitzes von verbotener Pornografie (Art. 197 Ziff. 3bis StGB) kann neu auch bestraft werden, wer die im Cache-Speicher abgelegten Dateien bewusst nicht löscht. Dies ist einem neuen, zur Publikation in der AS vorgesehenen Urteil des Bundesgerichts zu entnehmen (BGE 6B_744/2010 vom 12.05.2011):
Ein ungeübter Computer-/Internetbenutzer, der von der Existenz des Cache-Speichers und den darin enthaltenen Daten nichts weiss, fällt als Täter nach Art. 197 Ziff. 3bis StGB ausser Betracht. Ob er von den Daten Kenntnis hat, ist nach den konkreten Umständen im Einzelfall zu entscheiden. Hinweise darauf können sich beispielsweise aus der Änderung der automatischen Internet-Einstellungen, dem Vorhandensein von Programmen wie Cache-Viewer bzw. Cache-Reader, der manuellen Löschung des Cache-Speichers, dem Nachweis eines Offline-Zugriffs oder aus seinen allgemeinen Fachkenntnissen im Zusammenhang mit Computern und Internet ergeben.
Wer hingegen um die automatische Speicherung der strafbaren pornographischen Daten weiss und diese im Nachgang an eine Internetsitzung nicht löscht, manifestiert dadurch seinen Besitzwillen, selbst wenn er darauf nicht mehr zugreift. Er ist genauso strafwürdig wie der Täter, der ein entsprechendes physisches Dokument aufbewahrt, welches ihm unwillentlich zugekommen ist (vgl. BGE 131 IV 64 E. 11.4 S. 76 f. mit Hinweisen). Das bewusste Belassen von verbotenen pornographischen Daten im Cache fällt somit unter den Tatbestand des Besitzens nach Art. 197 Ziff. 3bis StGB. Insoweit kann an der bisherigen unpublizierten Rechtsprechung, welche den Besitz an Daten im Cache-Speicher ungeachtet der objektiven und subjektiven Komponenten des Besitzes grundsätzlich verneinte (Urteil 6S.254/2006, a.a.O.), nicht festgehalten werden (E. 4.2.2, Hervorhebungen durch mich).
Die Praxisänderung oder -präzisierung zahlt nicht etwa die Vorinstanz, die falsch – bzw. entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts – entschieden hatte. Es zahlt auch nicht das Bundesgericht, das seine Praxis geändert hat. Nein, es bezahlt der unterlegene Beschwerdegegner. Trost mag er darin finden, dass das Bundesgericht mit seinem Entscheid auch gleich wertvolle Tipps für die Verteidigung mitliefert. In der Sache ist der Entscheid wohl richtig.