Wenn fünf Gemeinderäte eine Busse aus Angst vor dem Gebüssten aufheben, machen sie sich nach einem neuen Urteil des Bundesgerichts der Vollstreckungsbegünstigung strafbar (BGer 6B_1031/2010 vom 01.06.2011, Fünferbesetzung). [weiterlesen] »
Das Bundesgericht (BGer 6B_303/2011 vom 16.06.2011) bestätigt die Verurteilung eines Beschwerdeführers wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB). Verurteilt wurde der Beschwerdeführer, weil er 43 Politikern ein eMail mit entsprechendem Inhalt geschickt hatte. Das Bundesgericht zitiert den Inhalt des eMails. Ich wage es nicht einmal, den Entscheid zu verlinken.
Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung des Geschäftsführers eines Clubs durch grosszügige Auslegung des ausländerrechtlichen Arbeitgeberbegriffs (BGE 6B_39/2011 vom 10.06.2011, BGE-Publikation vorgesehen): [weiterlesen] »
In BGer 6B_1020/2010 vom 14.06.2011 bestätigt das Bundesgericht einen Freispruch vom Vorhalt der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 SVG). Erwähnenswert ist der Fall eigentlich nur, weil sich der zu beurteilende Sachverhalt am 15. Juli 2005 ereignete, der Beschwerdegegner also fast sechs Jahre lang in eine letztlich unberechtigte Bagatellstrafsache verstrickt war.
Ein Akteneinsichtsrecht vor der ersten polizeilichen Einvernahme ist nach einem neuen Urteil des Bundesgerichts nicht durchsetzbar (BGE 1B_261/2011 vom 06.06.2011; Publikation in der AS vorgesehen). Es trat auf eine Beschwerde gegen das abgewiesene Akteneinsichtsgesuch nicht ein (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Den nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur begründet das Bundesgericht mit dem Recht, die Aussage zu verweigern:
Au demeurant, le prévenu confronté à un refus de la police de lui donner accès au dossier pourra soit répondre aux questions qui lui sont posées, soit faire usage du droit de se taire qui lui est reconnu par le droit constitutionnel et conventionnel ainsi que par les art. 113 al. 1 et 158 al. 1 let. b CPP. Un éventuel refus de répondre exprimé lors de sa première audition ne saurait lui être opposé pour exclure ensuite la consultation du dossier (E. 2.4).
Vor vier Jahren ist ein Schüler beim Schwimmunterricht im Kanton Aargau ertrunken. Die verantwortliche Lehrerin wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, gemäss Bundesgericht jedoch in mehrfacher Verletzung des Anklageprinzips, der Begründungspflicht, der Unschuldsvermutung und einiger anderer Fehler (BGer 6B_941/2010 vom 09.06.2011; Fünferbesetzung). [weiterlesen] »
Das Bundesgericht weist die Beschwerde eines Gastwirts ab, der wegen Lärmbelästigung während der Streetparade mit CHF 40.00 gebüsst worden war (BGer 6B_40/2011 vom 07.06.2011). Das Bundesgericht gibt ihm zwar Recht, jedoch nur auf den ersten Blick:
Auf den ersten Blick mag es stossend erscheinen, anlässlich der Streetparade mit entsprechenden Lärmemissionen einen Barbetreiber wegen Lärmbelästigung zu büssen. Bei genauerem Hinsehen jedoch erweist sich der angefochtene Entscheid nicht als verfassungswidrig. Aus dessen Begründung geht nämlich hervor, dass die anderen Teilnehmer und Veranstalter der Streetparade um eine Ausnahmebewilligung nachgesucht hatten, nicht jedoch der Beschwerdeführer (…) (E. 2.1).