Das Bundesgericht äussert sich in einem zur Publikation vorgesehenen Entscheid zum revidierten Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, der am 01.01.2011 in Kraft getreten ist (BGE 1B_236/2011 vom 15.07.2011).
Das Bundesgericht rekapituliert zunächst die Beschwerdebefugnis des Opfers nach altem Recht: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht kassiert die Verurteilung einer Frau, die in Verletzung der Benützungsordnung eines SBB-Areals urniert und ihren Hund nicht angeleint hatte (BGer 6B_116/2011 vom 18.07.2011). Widerhandlungen gegen die Benützungsordnung waren durch richterliches Verbot untersagt.
Zu klären war die Frage, ob die Rechtmässigkeit eines richterlichen Verbots in einem Strafverfahren überhaupt Beweisthema sein könne. Das Bundesgericht bejaht: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht kommt in Auslegung von Art. 7 Abs. 2 StPO entgegen der herrschenden Lehre zum Ergebnis, dass das Ermächtigungsverfahren je nach kantonalem Recht auch für Gemeindebeamte vorgesehen werden darf (BGE 1B_77/2011 vom 15.07.2011, Publikation in der AS vorgesehen): [weiterlesen] »
Mit einem neuen Entscheid des Bundesgerichts (BGE 1B_232/2011 vom 12.07.2011; Publikation in der AS vorgesehen) wird das Haftrecht um eine weitere Facette “reicher”. Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft gut, die sich erfolglos gegen eine Haftentlassung gewehrt hatten. Das Kantonsgericht trat auf eine erste Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht ein, weil der angefochtene ZMG-Entscheid noch nicht begründet war. Eine weitere Beschwerde führte sie sodann gegen den begründeten Entscheid und ersuchte im Sinne einer vorsorglichen Massnahme um Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft bis zum Entscheid des Kantonsgerichts. Letzteres schrieb die zweite Beschwerde als gegenstandslos ab, weil der Betroffene bereits aus der Haft entlassen war.
Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde trotz fehlenden aktuellen Rechtsschutzinteresses der Staatsanwaltschaft ein. Das angebliche Problem einer unverzüglichen Haftentlassung liegt in Art. 226 Abs. 5 StPO, den es zu umgehen gilt. Das Bundesgericht umschreibt das Problem wie folgt:
Würde die beschuldigte Person jedoch unmittelbar im Anschluss an den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts trotz des Bestehens von Haftgründen auf freien Fuss gesetzt, so würde damit die Fortführung des Strafverfahrens unter Umständen erheblich beeinträchtigt (E. 2.2).
Im Jahr 2006 wurde ein Serbe nach abgelaufener Aufenthaltsbewilligung verhaftet und in seine Heimat ausgeschafft. Mangels Zustelldomizil wurde ihm der Strafbefehl wegen illegalen Aufenthalts durch Publikation im Amtsblatt “zugestellt”. Mit dem Strafbefehl wurde auch der Widerruf einer bedingten Freiheitsstrafe verfügt.
Anlässlich seiner Wiedereinreise im Jahr 2011 wurde der Mann verhaftet und dem Strafvollzug zugeführt. Er ersuchte vergeblich um Wiederherstellung der Einsprachefrist, um den damaligen Strafbefehl anzufechten. Das Bundesgericht beurteilt die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist als nicht erfüllt, weil die Säumnis nicht unverschuldet ist (Art. 94 Abs. 1 StPO):
Allgemein wird vorausgesetzt, dass es dem Betroffenen in seiner konkreten Situation unmöglich war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu betrauen (CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 94 N. 35 mit Hinweisen) (E. 1).
Das Bundesgericht hält dem Beschwerdeführer vor, dass er aufgrund früherer Erfahrungen mit einem Entscheid habe rechnen müssen: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht bestätigt eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung und qualifiziert rein fiktive Rechnungen als Urkunden (BGer 6B_812/2010 vom 07.07.2011):
En l’espèce, il ressort de l’arrêt attaqué que l’incrimination contestée par le recourant a trait à de fausses factures qui ont effectivement été encaissées en débitant les comptes de clients à raison de prestations qui n’avaient pas été fournies. Or, une comptabilité se doit d’être le reflet de la situation financière véritable d’une entreprise. En faisant ainsi apparaître comme justifiés des encaissements qui en réalité n’étaient pas dus, le recours aux fausses factures litigieuses a permis de camoufler le surendettement de la société. Dans cette mesure, ces factures constituaient des titres, de sorte que l’arrêt attaqué ne viole pas l’art. 251 CP.
“Swisslex 3.0″ ist online und nun rein optisch auf dem Stand des (frühen) 21. Jahrhunderts. Viel benutzerfreundlicher ist Swisslex soweit ersichtlich nicht geworden. Verschiedene Suchbegriffe müssen immer noch mit Operatoren und Verknüpfungszeichen in eine Zeile gepackt werden. Wer hingegen eine konkrete Publikation nachschlagen will, den wird der neue Auftritt freuen.