Zum dritten und letzten Mal komme ich zurück auf die Killias-Studie (s. meine früheren Beiträge hier und hier). NZZ und Tages-Anzeiger kommentieren die Studie in ihren gedruckten Ausgaben von heute.
Die NZZ nimmt die Ergebnisse kritiklos auf und hält den Ruf nach mehr Polizei für gerechtfertigt. Die Fragen, ob die Studie wissenschaftlichen Kriterien standhält und ob mehr Polizei den angeblichen Trend brechen könnte, stellt sie sich nicht. Sie hält den Ruf nach mehr Polizei einfach für gerechtfertigt.
Differenzierter äussert sich der Tages-Amzeiger, der Fachleute zu Wort kommen lässt, die nicht im Wahlkampf stehen. Prof. M. A. Niggli (Uni Freiburg) verweist darin auf die wissenschaftlichen Schwierigkeiten bei Opferbefragungen und bezeichnet die Schlussfolgerungen von Killias als absurd. Prof. Vest (Uni Bern) hält Killias’ Erklärungen für reine Spekulation.
… kann auch nicht rechtswirksam als geheim oder vertraulich klassifiziert und unter strafrechtlichen Schutz gestellt werden. So hat das Bundesstrafgericht den Freispruch des Journalisten Sandro Brotz sinngemäss begründet. Ihm war vorgeworfen worden, ein klassifiziertes Dokument im “Sonntag” veröffentlicht zu haben (Art. 293 StGB)
Aus dem online gestellten begründeten Urteil (SK.2011.7 vom 18.08.2011): [weiterlesen] »
Noch ein kleiner Nachtrag zu meinem gestrigen Beitrag und NZZonline:
Killias beobachtet eine Zunahme der Überfälle auch seit der Verbreitung der modernen Kommunikationsmittel. Weil fast jede Person ein Handy oder Smartphone bei sich trage, seien Raubüberfälle auf der Strasse wieder lukrativer geworden.
Einen ähnlichen Effekt vermutet der Kriminologe bei den Einbrüchen. Mit dem hohen Goldpreis lohnten sich Einbrüche wieder mehr, sagte er. Selbst ein «Taufketteli» bringe den Dieben einen anständigen Erlös.
Das Bundesgericht bestätigt eine Busse, die auf dem folgendem vom Bundesgericht beurteilten Sachverhalt basiert (BGE 6B_5/2011 vom 14.07.2011; AS-Publikation vorgesehen):
X. hielt am … sein Taxi in der Stadt Luzern auf der Zentralstrasse in Richtung Bahnhof vor einer auf Rot geschalteten Lichtsignalanlage an. Während der Rotlichtphase hatte er den Sicherheitsgurt gelöst, um in der unter dem Beifahrersitz deponierten Schublade eine Visitenkarte für den neben ihm sitzenden Fahrgast hervorzuholen. Beim Wechsel der Ampel auf Grün war nach seiner Darstellung sein Sicherheitsgurt wieder eingeklinkt. Anschliessend wurde er beim Bahnhof von der Polizei, die ihn im Taxi beobachtet hatte, angehalten und kontrolliert. Sie händigte ihm wegen Nichttragens des Sicherheitsgurtes eine Ordnungsbusse aus. Weil er die Busse nicht akzeptierte, wurde er verzeigt.
Nach Art. 3a Abs. 1 VRV muss die Gurte während der Fahrt getragen werden. Das Bundesgericht legt wie folgt aus: [weiterlesen] »
In einem zur Publikation vorgesehenen Entscheid kommt das Bundesgericht zum Ergebnis, dass Sicherheitshaft auch dann angeordnet werden kann, wenn der Betroffene die Strafe verbüsst hat, aber ein Verfahren betreffend nachträgliche Änderung der Sanktion eingeleitet wurde (BGE 1B_378/2011 vom 15.08.2011). Der Betroffene war ursprünglich zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer ambulanten Massnahme verurteilt worden. Die Rechtskraft dieses Urteils hat das Obergericht im nachträglichen Verfahren aufgehoben – wie immer das auch begründet wurde. Offenbar reichte es, dass in Kenntnis der neuen Tatsachen die Anordnung einer (kleinen) Verwahrung möglich gewesen wäre.
Jedenfalls machte der Beschwerdeführer vor Bundesgericht m.E. überzeugend geltend, [weiterlesen] »
Die Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten (KKPKS) wartet mit einer Kriminalitätsstatistik eigener Art auf und stellt fest, dass Gewalt und Drohdelikte, Raubüberfälle und Einbrüche seit 2004 zahlenmässig zugenommen haben und auch schwerer ausgefallen sind (s. NZZonline). Erinnert man sich an die offiziellen Erhebungen, muss man sich fragen, wie die Polizeikommandanten nun zu völlig anderen Ergebnissen kommen (s. meinen früheren Beitrag). Die Erklärung ist folgende: Die Behauptungen der Polizeikommandanten basieren auf einer Studie des Kriminologischen Instituts der Uni Zürich, das die bestechende Idee hatte, die Kriminalität mittels Opferbefragungen (2,000 Personen) zu messen. Die Erhebung wird seit Jahren durchgeführt, neu unter der Leitung von Prof. Killias.
Eine Anwaltskanzlei (einfache Gesellschaft) sowie zwei Gesellschafter haben gegen den dritten Gesellschafter Strafanzeige wegen Falschbeurkundung und ungetreuer Geschäftsbesorgung eingereicht. Die Staatsanwaltschaft ist nicht auf die Anzeige eingetreten. Die Beschwerdeinstanz hat das entsprechende altrechtliche Rechtsmittel abgewiesen. Die Strafanzeiger sind nun auch vor Bundesgericht unterlegen (BGer 1B_230/2011 vom 22.07.2011).
Das Bundesgericht musste sich zunächst mit der Frage der Legitimation auseinandersetzen (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, neue Fassung). Danach ist zur Beschwerde berechtigt, die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Zu diesem Zweck musste bestimmt werden, wer als Privatkläger gilt. Nach Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatkläger [weiterlesen] »