Liliane Minor findet es in Ordnung, dass die Randalierer vom Central seit zwei Wochen in Untersuchungshaft sind. In ihrem Beitrag kritisiert sie die Eltern der Untersuchungsgefangenen und deren Anwälte.
Ihre “Argumente” stossen bestimmt auf breite Zustimmung, was aber nichts daran ändert, dass sie reichlich verfehlt sind. Hier ein paar Zitate mit meinen [Klammerbemerkungen]:
Erneut ordnet das Bundesgericht direkt eine amtliche Verteidigung in einem kantonalen Verfahren an und bestellt diese auch gleich selbst. Im entsprechenden Entscheid (BGer 1B_412/2011 vom 13.09.2011) wird der Vorinstanz vorgeworfen, die persönlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers in Verletzung von Art. 132 Abs. 2 StPO ausgeblendet zu haben (vgl. dazu auch meinen früheren Beitrag):
Aus der polizeilichen Befragung vom 24. November 2010, auf welche die Vorinstanz in ihrer Entscheidbegründung verweist, ergibt sich, dass die Lesefähigkeiten des Beschwerdeführers nicht ausreichen, um die Schreiben des Migrationsamts zu verstehen, sondern dass er insoweit auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen ist. [weiterlesen] »
Das Bundesstrafgericht hat das Urteil BA c. Oskar Holenweger (BStGer SK.2010.13 vom 21. April 2011)online gestellt. Insbesondere die Darstellung des Sachverhalts leuchtet in die tiefen Abgründe, in die sich die Strafverfolgungsbehörden des Bundes begeben hatten. Hier ein paar Beispiele:
J. Am 28. Januar 2008 konnte Rechtsanwalt Erni erneut Einsicht in die Untersuchungsakten nehmen. Dabei wurde ihm (höchstwahrscheinlich irrtümlich) auch ein Ordner “31″ mit Korrespondenz zwischen dem Untersuchungsrichter, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes und der BKP über den Komplex “Ramos” sowie mit einzelnen Dokumenten mit den Aktennummern 31.1 ff. aus den polizeilichen Vorermittlungen betreffend die Vertrauensperson “Ramos” vorgelegt (cl. 27 pag. 24.1.0.26-27). Dabei handelte es sich um einen Ordner, der getrennt von den Verfahrensakten aufbewahrt worden war. In den ordentlichen Verfahrensakten wurde “Ramos” nicht erwähnt.
Ein Jugendlicher wurde nach Aufhebung der Untersuchungshaft in der Jugendabteilung eines Gefängnisses belassen, dies im Rahmen einer vorsorglichen (stationären) Unterbringung. Eine geeignete Institution konnte noch nicht gefunden werden.
Das Bundesgericht (BGer 1B_437/2011 vom 14.09.2011) heisst die Beschwerde des Jugendlichen teilweise gut und empfiehlt für solche Fälle folgendes Vorgehen: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht hat entschieden, dass Auskunftspersonen vor ihrer ersten Befragung keinen Anspruch auf Akteneinsicht haben (BGE 1B_238/2011 vom 13.09.2011, Publikation in der AS vorgesehen):
Il découle de ce qui précède que les participants à la procédure ne jouissent en principe pas des droits reconnus aux parties, sauf si l’exception de l’art. 105 al. 2 CPP est réalisée, c’est-à-dire en cas d’atteinte directe, immédiate et personnelle aux droits de la personne concernée. Or, la simple convocation à une audition n’apparaît pas constitutive d’une telle atteinte. Le fait d’être entendu est en effet inhérent au statut de personne appelée à donner des renseignements et il ne justifie pas à lui seul de faire une exception à la règle précitée (E. 2.2.2).
Die Vereinigte Bundesversammlung hat Michael Lauber als Bundesanwalt gewählt (mehr dazu bei NZZonline). Aus seinem CV wird folgendes zitiert:
Michael Christoph Lauber wurde 1965 geboren. Von 1992 bis 1993 war er Untersuchungsrichter im Kanton Bern, anschliessend, bis 1995, Chef der Spezialfahndung I der Berner Kriminalpolizei. Danach leitete er während fünf Jahren die Zentralstelle organisierte Kriminalität im Bundesamt für Polizei.
Seit 2001 ist Lauber im Fürstentum Liechtenstein tätig, zunächst als Leiter der Meldestelle für Geldwäscherei und bis 2010 als Geschäftsführer des Liechtensteinischen Bankenverbandes. Seit 2010 ist er Präsident des Aufsichtsrates der Finanzmarktaufsicht Liechtensteins.
Das Bundesgericht (BGer 6B_262/2010 vom 23.08.2011) hält die Auslegung einer kantonalen Vorschrift, die das Anklageprinzip präzisiert, für überspitzt fomalistisch und erklärt den Sinn und Zweck des entsprechenden Verbots:
Das aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessende Verbot des überspitzten Formalismus wendet sich gegen prozessuale Formenstrenge. Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung ist gegeben, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 135 I 6 E. 2.1; 132 I 249 E. 5; je mit Hinweisen) (E. 2.3, Hervorhebungen durch mich).
Die Bürgerin, die sich im zitierten Entscheid erfolgreich beschwerte, war die Staatsanwaltschaft.