Die Bundesanwaltschaft verzichtet darauf, den Freispruch von Oskar Holenweger anzufechten (s. meinen früheren Beitrag). In der entsprechenden Medienmitteilung kann sie es aber peinlicherweise nicht lassen, das Bundesstrafgerichts massiv zu kritisieren. Offenbar verspricht sich die BA von öffentlicher Kritik mehr als von der dafür vorgesehenen Beschwerde. Wenn die BA glaubt, dem Verfahren damit ihren eigenen Schlusspunkt verpasst zu haben, könnte sie sich getäuscht haben. Aber bisher scheint sich niemand darüber aufzuregen, dass die oberste Anklägerin der Schweiz einem Gericht des Bundes ausserhalb eines Verfahrens und öffentlich unterstellt, aktenwidrige Feststellungen getroffen zu haben.
Das Bundesgericht weist eine Haftbeschwerde eines vorbestraften Hanfanbauern und Cannabishändlers wegen Wiederholungsgefahr (Art. 221 StPO Abs. 1 lit. c StPO) ab.
Die erforderliche sehr ungünstige Rückfallprognose begründet es wie folgt:
Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung erneut qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und damit gleichartige Verbrechen oder schwere Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO begehen würde, ist ernsthaft zu befürchten. Angesichts der einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers, des Marihuanaverkaufs im Jahr 2009 und des Umstands, dass er sich trotz der laufenden Strafuntersuchung nicht davon abhalten liess, Marihuana im zweistelligen Kilobereich anzubauen, erweist sich die Rückfallprognose für den Beschwerdeführer als sehr ungünstig. An der sehr ungünstigen Prognose ändern auch die Einwände des Beschwerdeführers nichts, er könnte im Falle einer Haftentlassung sofort bei seinem Bruder ein regelmässiges Erwerbseinkommen erzielen und er verfüge auch heute noch über eine eigene Wohnung (E. 3.3).
Zur ebenfalls erforderlichen Gefährdung der Sicherheit anderer führt das Bundesgericht aus: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht äussert sich ein weiteres Mal über die Anforderungen an eine sachverständige Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB und wirft der Vorinstanz eine Kompetenzanmassung vor (BGer 6B_438/2011 vom 18.10.2011). Den Erwägungen ist folgendes zu entnehmen:
1. Ein Privatgutachten reicht nicht: [weiterlesen] »
Der Bundesrat legt Entwurf und Botschaft für ein Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis vor (vgl. dazu auch die Medienmitteilung vom 26.10.2011).
Der Botschaft lässt sich entnehmen, dass das Schweizerische Bundesgericht Vorbehalte gegen den neuen “Mantelerlass” geltend gemacht und dabei darauf verwiesen hat, dass im Strafverfahren berechtigte staatliche Interessen an der Wahrheitsfindung zu beachten seien. Der Bundesrat widerspricht: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht hat entschieden, dass gegen im Berufungsverfahren ergangene Haftentscheide (zuständig ist nach Art. 233 StPO die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts) keine StPO-Beschwerde zur Verfügung steht (BGer 1B_524/2011 vom 13.10.2011). Entsprechende Beschwerden sind direkt ans Bundesgericht zu richten:
Gemäss Art. 233 StPO entscheidet die Verfahrensleitung des Berufungsgerichtes über Haftentlassungsgesuche während des Berufungsverfahrens; dieser Entscheid ist nicht mit StPO-Beschwerde (nach Art. 222 i.V.m. Art. 393 ff. StPO) anfechtbar. Insofern besteht hier (im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG) eine zulässige Ausnahme von den Sachurteilsvoraussetzungen gemäss Art. 80 Abs. 2 Sätze 1-2 BGG (vgl. Marc Forster, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 222 N. 7, Art. 233 N. 5) (E. 2.2).
Einer Polizeibeamtin wurde durch ihre Kollegen bzw. durch einen “Mittelsmanns” eine Falle gestellt, in die sie prompt hinein tappte. Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob es sich bei folgendem Sachverhalt um eine verdeckte Ermittlung handelte (BGer 6B_141/2011 vom 23.08.2011, Fünferbesetzung): [weiterlesen] »
In BGer 6B_382/2011 vom 26.09.2011 kassiert das Bundesgerichts eine Verurteilung wegen Falschbeurkundung. Es stellt fest, dass auch ein notariell beglaubigten Lohnausweis (die Beglaubigung bezog sich lediglich auf die Echtheit der Unterschrift) keine Urkundenqualität im Sinne von Art. 251 StGB zukommt: [weiterlesen] »