… und obwohl keine wichtigen Gründe ersichtlich sind, die einer bedingten Entlassung entgegen stehen, entlässt das Bundesgericht einen Beschwerdeführer nicht aus dem vorzeitigen Strafvollzug (BGer 1B_599/2011 vom 17.11.2011). Der Beschwerdeführer befindet sich seit über vier Jahren in Haft, hatte vor über einem Jahr zwei Drittel der noch nicht rechtskräftig verfügten Freiheitsstrafe verbüsst und wartet nun seit 19 Monaten auf die Begründung des Strafurteils, das noch nicht rechtskräftig ist. Seinen Entscheid fasst das Bundesgericht wie folgt zusammen:
Zusammenfassend ergibt sich, dass die in E. 3 festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots offensichtlich schwer wiegt. [weiterlesen] »
Das Bundesgericht kassiert ein kantonales Urteil, das dem Verurteilten (mehrfache Veruntreuung im Amt, mehrfache Urkundenfälschung, anerkannter Schaden knapp CHF 1M, Freiheitsstrafe von drei Jahren) den teilbedingten Strafvollzug verweigert hatte, ohne eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGer 6B_341/2011 vom 10.11.2011). Die Vorinstanz hatte einzig wegen unterlassener Schadenbehebung auf Vollzug der Freiheitsstrafe erkannt, was bundesrechtswidrig ist: [weiterlesen] »
Die Bundesanwaltschaft publiziert zwei bemerkenswerte Entscheide, einen Strafbefehl (Art. 352 ff. StPO) und eine Einstellungsverfügung (Art. 320 StPO). Wie die BA mitteilt, schliessen die beiden Entscheide die Strafverfahren gegen zwei Gesellschaften des Alstom-Konzerns ab.
Im Strafbefehl vom 22.11.2011 wird die beschuldigte Gesellschaft wegen Organisationsverschulden bzgl. mehrerer Bestechungsfälle (Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 322septies StGB) zu einer Busse von CHF 2,500,000.00 verurteilt. Der Befehl enthält zudem eine Ersatzforderung von CHF 36,400,000.00. Die Verfahrenskosten bleiben gerade noch fünfstellig.
Der Strafbefehl ist gemäss BA rechtskräftig, weil das beschuldigte Unternehmen auf eine Einsprache verzichtet hat. Damit ist eigentlich auch klar, was hier gespielt wurde.
Die Einstellungsverfügung vom 22.11.2011 soll ebenfalls rechtskräftig sein (Verzicht auf Beschwerde!). Der Grund der Einstellung soll in der geleisteten Wiedergutmachung im Umfang von CHF 1,000,000.00 an das Schweizerische Rote Kreuz liegen (Art. 53 StGB).
More to come …
Die Qualität kantonaler Gerichtsentscheide lässt bisweilen stark zu wünschen übrig. Einen Ausreisser der doch eher üblen Art ist einem heute online gestellten Entscheid des Bundesgerichts zu entnehmen (BGer 1B_608/2011 vom 10.11.2011). Das Bundesgericht stellt fest, dass die Rechte des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Massnahmevollzug gleich mehrfach verletzt wurden:
Einer Überprüfung nicht einmal zugänglich war das Hauptbegehren des Beschwerdeführers um Entlassung. [weiterlesen] »
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft äussert sich in einem Beschluss vom 24.10.2011 zu den Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung in “einfachen” Fällen. Zur zweiten Voraussetzung nach (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (Verteidigung zur Wahrung der Interessen geboten) stellt es fest:
Der geschilderte Sachverhalt erscheint einfach und weitgehend klar. Dennoch gibt es im vorliegenden Straffall diverse Schwierigkeiten, welche für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung sprechen. Zum einen hat der Beschwerdeführer – in Anbetracht, dass er von der Teilnahme an der Befragung der Privatklägerin ausgeschlossen wurde – das Recht, nachträglich Ergänzungsfragen zu stellen. Dazu wird er selber ohne anwaltliehe Vertretung voraussichtlich kaum in der Lage sein [...]. Zum anderen wurde – wie erwähnt – im vorliegenden Fall ein rechtsmedizinisches Gutachten erstellt. Gemäss Art. 184 Abs. 3 StPO gibt die Verfahrensleitung den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern sowie eigene Anträge zu stellen. Soweit aus den Akten ersichtlich
ist, wurde dem Beschwerdeführer diese Gelegenheit nicht eingeräumt. Gemäss Art. 188 StPO stellt die Verfahrensleitung den Parteien das Gutachten zu und setzt ihnen Frist zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer ist auch für die Geltendmachung dieser Rechte auf eine Verteidigung angewiesen. Zu guter Letzt ist hier darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin – wie sich aus den Akten resp. aus dem Schreiben ihrer Anwältin vom 3. Juni 2011 ergibt – selber anwaltlich vertreten wird. Die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers ist daher im vorliegenden Fall auch aus Gründen der Waffengleichheit geboten (E. 5.2).
Der Beschluss liegt auf der Linie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (s. dazu meine früheren Beiträge hier und hier). [weiterlesen] »
Ein Verteidiger beschwerte sich vor Bundesstrafgericht gegen eine von der Bundesanwaltschaft erklärte Verrechnung einer dem Verurteilten zugesprochenen Parteientschädigung mit den von ihm zu leistenden Verfahrenskosten und Ersatzforderungen (BK.2011.9 vom 09.11.2011). In die Röhre guckte der Verteidiger, der sich um “seine” Entschädigung gebracht fühlte. Nun, es war natürlich nicht “seine” Entschädigung, sondern diejenige seines Klienten (Beschwerdeführer 1). Die Verrechnung der BA war gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO zulässig: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde gegen die Abweisung eines Gesuchs auf amtliche Verteidigung nicht ein, weil der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt sind (BGer 1B_498/2011 vom 07.11.2011). Das ist immer dann erforderlich, wenn die Voraussetzungen nicht offenkundig erfüllt sind (BGE 133 III 629 E. 2.3.1). Im vorliegenden Fall war die mangelnde Begründung insofern nicht tragisch, als der angefochtene Entscheid ohnehin keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach sich zog: [weiterlesen] »