Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Verletzung von Fristen im Haftverlängerungsverfahren einen Anspruch auf Feststellung begründet und dass eine entsprechender Feststellung auch Kostenfolgen haben muss (BGer 1B_656/2011 vom 19.12.2011). Das gilt auch, wenn bloss eine Ordnungsfrist wie Art. 224 Abs. 2 StPO verletzt und die Frist des Hafterstreckungsverfahrens insgesamt nicht überschritten wurde. Der Entschädigungsanspruch umfasst damit die Feststellung im Urteil und die Befreiung von den Verfahrenskosten: [weiterlesen] »
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 2 BvR 15/11, Beschluss vom 26.10.2011) hält erneut fest, dass Durchsuchungsanordnungen verfassungsrechtlich nur zulässig sind,
wenn der auf zureichende tatsächliche Anhaltspunkte gegründete Verdacht besteht, dass der Betroffene eine Straftat begangen hat. Angesichts der Schwere des Grundrechtseingriffs müssen die Verdachtsgründe über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen (übernommen aus den Leitsätzen des HRRS-Bearbeiters).
In der Schweiz, die im Gegensatz zu Deutschland für Hausdurchsuchungen nicht einmal den Richtervorbehalt kennt, werden solche Beschwerden leider immer noch oft zurückgewiesen. Eine kürzlich ergangene Begründung eines nicht publizierten obergerichtlichen Nichteintretensbeschlusses lautet wie folgt: [weiterlesen] »
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri beschwerte sich vor Bundesgericht über die von der Vorinstanz bestimmte Einsetzung eines ausserkantonalen Anwalts als amtlicher Verteidiger. Sie argmumentierte wie folgt:
In Haftfällen führe die Einsetzung auswärtiger Rechtsanwälte zu einer unhaltbaren Verlängerung, Verteuerung und Erschwerung des Verfahrens. Die Auslegung von Art. 133 Abs. 2 StPO durch das Obergericht, wonach unter den gegebenen Verhältnissen dem Wunsch des Beschuldigten um Bestellung eines ausserkantonalen amtlichen Verteidigers zu entsprechen sei, gehe zu weit (E. 3).
Das Bundesgericht (BGer 1B_615/2011 vom 28.11.2011) tritt nicht ein: [weiterlesen] »
Der scheidende Bundesanwalt blickt in einem Interview (ZeitOnline) auf seine erfolgreiche Tätigkeit als oberster Ankläger der Eidgenossenschaft zurück. Er beklagt sich über voreingenommene Medien (die “Journaille”), inkompetene Richter, die die Akten nicht kennen, und natürlich über Anwälte, die mit gezieltem “Anwaltwaltsgeschätz” die Bundesanwaltschaft desavouieren. Naja, das ist ja alles nicht neu. Neu ist nur, was sich der Bundesanwalt für die Zukunft – nach seiner Ehrenrunde zwecks Rentenaufbesserung – vornimmt:
Ich habe im Sinn, mich – nach einer Pause – als Anwalt formell zu konstituieren und eintragen zu lassen in Schaffhausen. Dann möchte ich gern beratend tätig sein für Behörden, auch Projekte begleiten. Vielleicht mal als außerordentlicher Staatsanwalt. Oder als Strafverteidiger, wenn ein ganz interessanter Fall kommt.
Willkommen, Herr Strafverteidigerkollege Beyeler. Es kommt bestimmt ein interessanter Fall (die uninteressanten können Sie ja den unerfahrenen Kolleginnen und Kollegen überlassen, die ihre Rente mitbezahlen). Mit etwas Glück kommt ja sogar ein interessanter Klient. Vielleicht sogar einer, der zu Unrecht verfolgt wird. Einer, für den Sie sich einsetzen gegen unberechtigte Zwangsmassnahmen und öffentliche Vorverurteilung. Sie werden dann feststellen, dass die Journaille schon wieder auf der falschen Seite steht, auf der anderen nämlich.
Ein Beschwerdeführer beanstandete eine Geschwindigkeitsmessung bis vor Bundesgericht (BGer 6B_679/2011 vom 19.12.2011). Er machte u.a. geltend, der Sachverständige A., der die Radarmessung begutachtet habe, sei befangen gewesen
weil er bereits das Eichzertifikat des Radargeräts wie auch den Prüfbericht erstellt habe. Er habe sich daher als Gutachter selber darüber zu äussern gehabt, ob das von ihm geeichte und geprüfte Gerät korrekt funktioniert habe. Das Gutachten hätte von einer unabhängigen Stelle erstellt werden müssen. Bei A. habe offensichtlich eine Interessenkollision bestanden. Es reiche schon der Anschein von Befangenheit, der von Amtes wegen zu beachten sei. Die Vorbefassung hinsichtlich Eichprotokoll und Prüfbericht genüge, um einen solchen Befangenheitsanschein zu erwecken. Die Vorinstanz hätte somit nicht auf dieses Gutachten abstellen dürfen (…) (E. 1.1).
Die Bundesanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen einen Beschuldigten, der sich während der Untersuchungshaft das Leben nahm. Im Hinblick auf beschlagnahmte Vermögenswerte verlangten die Erben des Beschuldigten Akteneinsicht, die sie mittels Beschwerde durchsetzen mussten (BStGer BB.2011.78 vom 05.12.2011). Die Erwägungen des Bundesstrafgerichts begründen den Verdacht, dass die Fachkompetenz der BA noch ausbaufähig sein könnte:
Vorliegend zu Bemerkungen Anlass gibt der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der I. Beschwerdekammer Kopien sämtlicher Verfahrensakten übermachte, in deren überwiegende Teile die Beschwerdeführer nach Ansicht der Beschwerdegegnerin gerade nicht Einsicht nehmen sollten. Die bisherige Praxis der I. Beschwerdekammer liess es nicht zu, dass diese von Aktenstücken Kenntnis nimmt, welche einer Partei nicht offen gelegt werden sollen (…). An dieser Praxis ist auch unter dem Geltungsbereich der neuen Strafprozessordnung festzuhalten (…). Entsprechend wurde die der I. Beschwerdekammer eingereichte Gesamtheit der Verfahrensakten von dieser ohne Kenntnisnahme deren Inhalts an die Beschwerdegegnerin retourniert (E. 1.).
Mit deutlichen Worten weist das Bundesgericht die Beschwerde eines Augenarztes ab, der in ein Steuerstrafverfahren verwickelt war, weil er seine Steuererklärungen nicht ordnungsgemäss abgegeben hatte (BGer 1B_345/2011 vom 08.12.2011). Das Verfahren wurde zufolge Verjährung eingestellt und dem Beschwerdeführer wurden Verfahrenskosten von über CHF 50,000.00 auferlegt. Sein Antrag auf Parteikostenersatz wurde abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigt den Kostenentscheid:
Wer als Selbständigerwerbender in den komfortablen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers – für 1995/96 und 1997/98 wurde sein steuerbares Einkommen nach Ermessen auf 3,7 bzw. 3,4 Mio Franken eingeschätzt – unter Verletzung klarer gesetzlicher Pflichten jahrelang keine brauchbare Buchhaltung führt und keine Steuerklärungen einreicht, erweckt beinahe zwangsläufig den Verdacht, seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht vollumfänglich nachkommen zu wollen. Der Beschwerdeführer hat durch die anhaltende Verletzung grundlegender verwaltungsrechtlicher Pflichten offensichtlich den Verdacht erweckt, möglicherweise Steuerdelikte begangen zu haben. Er hat die Einleitung des Steuerstrafverfahrens klarerweise schuldhaft verursacht, womit nicht zu beanstanden ist, dass ihm dessen Kosten auferlegt wurden. [weiterlesen] »