Ein Beschwerdeführer machte vor Bundesgericht u.a. eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend (BGer 1B_732/2011 vom 19.01.2012. Das Bundesgericht gibt sich damit zufrieden, dass sich die Behörden um eine beförderliche Verfahrensabwicklung bemühen und weist die Beschwerde ab:
Angesichts der diversen abzuklärenden Vorwürfe und der divergierenden Sachdarstellungen der (zwischen 7. August und 28. Oktober 2011 zunächst einzeln befragten) verschiedenen Strafanzeiger bzw. des Beschuldigten begründet eine Konfrontationseinvernahme drei Monate nach Vorfall der untersuchten Delikte keinen Vorwurf der Verfahrensverschleppung. Im Gegenteil ergibt sich aus den Akten ein zügige Untersuchungsführung, zumal die Staatsanwaltschaft am 28. November 2011 eine baldige Anklageerhebung in Aussicht gestellt hat. [weiterlesen] »
Das Bundesgericht erlässt einen neuerlichen Leitentscheid zum Haftverfahren und zum gesetzlich nicht vorgesehenen (aber von der Rechtsprechung des Bundesgerichts gewährten) Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft gegen Haftentscheide des ZMG (BGE 1B_442/2011 vom 04.01.2012, Publikation in der AS vorgesehen).
Im aktuellen Entscheid tritt das Bundesgericht zwar auf eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft mangels aktuellen praktischen Interesses nicht ein, sah es aber aufgrund der “Verfahrensumstände” als gerechtfertigt, den kantonalen Behörden vorzuwerfen, das wirksame Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft verhindert und auch dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 StPO (!) nicht hinreichend Rechnung getragen zu haben. Die besondere Umstände ergaben sich eigentlich bloss aus der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft nicht an der Haftverhandlung teilgenommen hat. [weiterlesen] »
Der EGMR (Grosse Kammer) hat einen weiteren wichtigen Entscheid zum Konfrontationsanspruch nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK erlassen (EGMR Nr. 26766/05 und 22228/06 vom 15. Dezember 2011, Al-Khawaja und Tahery v. U.K.). Der Bearbeiter von HRRS fasst den Entscheid in folgende Leitsätze:
1. Wenn eine Verurteilung nur oder in entscheidendem Ausmaß auf einer Aussage beruht, die von einem Zeugen gemacht worden ist, hinsichtlich derer der Angeklagte unverschuldet weder während der Ermittlungen noch während des gerichtlichen Hauptverfahrens eine Gelegenheit hatte, sie zu prüfen oder prüfen zu lassen, sind die Verteidigungsrechte in der Regel in einem Umfang beschränkt, der mit den von Art. 6 EMRK gewährten Garantien unvereinbar ist. Anderes kann aber – auch in Abhängigkeit von den Besonderheiten des jeweiligen nationalen Strafverfahrenssystems – im Einzelfall bei der anzustellenden Gesamtprüfung der Fairness gelten, wenn hinreichende kompensierende Faktoren vorliegen, die insbesondere eine faire und angemessene Beurteilung des Beweiswerts der Aussage ermöglichen müssen. Die Prüfung ob derartige prozessuale Ausgleichsmaßnahmen in einem Verfahren tatsächlich vorlagen, nimmt der EGMR mit der größtmöglichen Gründlichkeit vor. [weiterlesen] »
Das Bundesgericht hatte die nicht ganz einfache Aufgabe zu entscheiden, wer für die Beurteilung eines Entsiegelungsgesuchs der Oberzolldirektion zuständig ist. Diese hatte in einem Rechtshilfeverfahren Akten durch die Zollfahndung beschlagnahmen und versiegeln lassen und blieb darauf sitzen, weil sich das Bundesstrafgericht als Entsiegelungsbehörde für nicht zuständig erklärt hatte (BGE 1C_365/2011 vom 06.01.2012, AS-Publikation vorgesehen).
Als richterliche Entsiegelungsinstanz – der Bund hat bekanntlich vornehm darauf verzichtet, ein ZMG einzurichten – kamen in Frage:
- I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
- II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
- Zwangsmassnahmengericht des Kantons Tessin (Sitz der Inhaberin der versiegelten Dokumente)
- Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (Sitz der Oberzolldirektion)
Das Bundesgericht verknurrt das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer mit nicht vorbefassten Richtern): [weiterlesen] »
Das Bundesgericht beschäftigt sich in BGer 1B_636/2011 mit den Voraussetzungen von nichtfreiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen und hält fest, dass für Beschlagnahmungen und Entsiegelungen ein “hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht gegenüber der Beschuldigten Person ausreicht. Was darunter zu verstehen ist, führt es leider nicht aus und verweist auf die volle Kognition des erkennenden Sachrichters (!), der ja erst viel später zum Zug kommt. Dass das Bundesgericht sich selbst ebenfalls volle Kognition zuspricht, erscheint mir jedenfalls auf den ersten Blick als widersprüchlich: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht hält in BGer 1B_722/2011 vom 16.01.2012 dafür, dass die fünftätige Frist gemäss Art. 233 StPO erst mit dem Ende des Schriftenwechsels zu laufen beginnt.
Art. 233 StPO verweist zwar – im Unterschied zu Art. 230 Abs. 5 StPO – nicht ausdrücklich auf Art. 228 StPO (vgl. dazu BGE 137 IV 186 E. 3 S. 187 ff.). Es rechtfertigt sich aber aus Gründen der Gesetzessystematik sowie mit Blick auf die Notwendigkeit, ein rechtsstaatlich korrektes und dennoch rasches Verfahren zu gewährleisten, für den Beginn des Fristenlaufs in analoger Weise zur Regelung in Art. 228 StPO grundsätzlich auf das Ende des Schriftenwechsels abzustellen (vgl. FORSTER, a.a.O. N. 4 zu Art. 233 StPO, Fn. 21, sowie N. 5 zu Art. 228). Das setzt allerdings wiederum voraus, dass entsprechend kurze Fristen gesetzt werden, die gleichzeitig sowohl den Bedürfnissen der Betroffenen als auch der Komplexität des konkreten Falles, insbesondere der Schwere der sich stellenden Tat- und Rechtsfragen, gerecht werden.
Kollege Métille stellt seinen lesenswerten Jusletter-Beitrag vom Dezember 2011 in seinem Blog zur Verfügung: Sylvain Métille, Les mesures de surveillance prévues par le CPP, in : Jusletter 19 décembre 2011.
Seine Analyse kommt grob verkürzt zur Auffassung, dass man sich auf den Zweck der Überwachungsmassnahme (Kommunikationsüberwachung, Raumüberwachung, Durchsuchung) besinnen muss, um zu entscheiden, ob eine gesetzliche Grundlage vorliegt und um welche es sich im Einzelnen handelt. Soll ein Trojaner zur Kommunikationsüberwachung eingesetzt werden, geht es um Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach Art. 269 ff. StPO. Geht es um Raumüberwachung, liegt eine Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten nach Art. 280 StPO vor. Nicht zulässig mangels gesetzlicher Grundlage ist der Einsatz von Trojanern zum Zweck der Durchsuchung von Aufzeichnungen i.S.v. Art. 246 ff. StPO). Sehr wichtig sei jedenfalls, dass der ZMG-Entscheid ganz klar definiert, was die Überwachungsmassnahme (nicht) abdeckt.
Der Ansatz ist sicher nicht falsch, geht aber m.E. bei den Trojanern zu grosszügig mit der Frage der gesetzlichen Grundlage und der erforderlichen Normdichte um. Der Einsatz von Software zwecks Steuerung der Infrastruktur des Zielcomputers (Kamera, Mikrofon) kann doch nicht als Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten bezeichnet werden. Art. 280 StPO ist m.W. nicht als quasi subsidiäre Generalermächtigung für alle nicht explizit geregelten geheimen Überwachungsmassnahmen zu verstehen.