Amtliche Verteidigung – verpasste Chance

Im Kanton Aargau verlangte ein amtlicher Verteidiger von der Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts eine Akontozahlung an sein Honorar. Dieser Antrag wurde trotz fast fünfjähriger Mandatsführung abgewiesen mit dem Hinweis, dass die Kosten für die amtliche Verteidigung erst nach Rechtskraft des Entscheids ausbezahlt würden. Weil der Verteidiger die Berufung erklärt hat, und zwar vollumfänglich, ist der Entscheid noch nicht rechtskräftig. Folglich wurde die Akontozahlung verweigert, dies dann auch vom Obergericht des Kantons Aargau. Auf die Beschwerde in Strafsachen des Verteidigers trat das Bundesgericht nicht ein (BGer 1B_255/2016 vom 15.07.2016, Einzelrichter).

Der amtliche Verteidiger hatte einen schlechten Anwalt (sich selbst), der übersehen hat, dass bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden das Eintreten qualifiziert zu begründen ist:

Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht hierzu überhaupt keine Ausführungen. Er legt nicht dar, inwiefern ihm ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen könnte. Ein solcher Nachteil ist indessen aufgrund der geforderten Höhe der Akontozahlung auch nicht ersichtlich. Mangels entsprechender Ausführungen ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 4).

Die dem Bundesgericht vorgelegte Frage wäre spannend gewesen. Die meisten Kantone honorieren nach bestimmten Kriterien Zwischenabrechnungen von amtlichen Verteidigern, weil es nicht deren Aufgabe ist, einen Teil der Gerichtskosten, zu denen das Honorar der amtlichen Verteidigung gehört, über Jahre hinweg vorzuschiessen. Das mindert wirtschaftlich nicht nur den ohnehin schon reduzierten Honoraranspruch, sondern setzt auch Anreize, erstinstanzliche Urteile in Rechtskraft erwachsen zu lassen, auch wenn Anlass zur Berufung bestehen würde.