.
strafprozess.ch
[Aktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht]
Art. 169 StGB. Der Arbeitgeber, der im Falle einer gegen seinen Arbeitnehmer gerichteten Lohnpfändung auf betreibungsamtliche Anzeige hin die gepfändete Lohnquote in Abzug bringt, den abgezogenen Geldbetrag aber nicht an das Betreibungsamt abliefert, sondern anderweitig verwendet, verfügt damit nicht über eine amtlich gepfändete Sache; Pfändungsobjekt bildet bis zu ihrer Tilgung ausschliesslich die Lohnforderung.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführer, welche Gelder ihres Unternehmens statt zur Bezahlung der gepfändeten Lohnforderung anderweitig verwendet haben, folglich zu Unrecht wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte gemäss Art. 169 StGB bestraft (E. 2.4.3).
Vorliegend kann offen gelassen werden, ob das Verhalten der Beschwerdeführer als Missbrauch von Lohnabzügen im Sinne von Art. 159 StGB zu werten ist. Dieser Tatbestand bildet nicht Gegenstand der Anklage, weshalb eine Verurteilung der Beschwerdeführer schon von daher im bundesgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht kommt (E. 2.4.3).