Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht

Am 24. Oktober 2017 hat das Bundesgericht in einer öffentlichen Sitzung mit 3 gegen 2 Stimmen entschieden, dass die Auskunftsperson, die zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist, nicht nur über ihr Schweigerecht als Auskunftsperson belehrt werden muss, sondern eben auch über ihre Rechte und Pflichten als Zeuge. Andernfalls ist die Aussage absolut unverwertbar.

Heute ist nun das schriftlich begründete Urteil publiziert worden (BGE 6B_1025/2016 vom 24.10.2017(:

Angesichts der unterschiedlichen Zielsetzungen des allgemeinen Aussageverweigerungsrechts der Auskunftsperson und des spezifischen Aussageverweigerungsrechts der Zeugin oder des Zeugen erscheint es unerlässlich, die zu befragende Person über beide Arten der Mitwirkungsverweigerungsrechte zu belehren, wenn ihr als Auskunftsperson zusätzlich zum allgemeinen Aussageverweigerungsrecht ein spezifisches Zeugnisverweigerungsrecht, z.B. als naher Angehöriger zukommt. Denn mit dem Hinweis auf das allgemeine Aussageverweigerungsrecht wird der befragende Person lediglich signalisiert, dass sie nicht zu Auskünften verpflichtet ist, welche ihr möglicherweise schaden könnten. Geht es aber darum, dass sie auch nicht verpflichtet ist, zum Nachteil eines Dritten auszusagen, bedarf dies eines spezifischen Hinweises (E. 1.3.1).