Aussichtslos, aber publikationswürdig

Das Bundesgericht hat einen zur Publikation in der AS vorgesehenen Entscheid zur kleinen Verwahrung nach Art. 59 StGB aufgeschaltet (BGE 6B_854/2010 vom 05.05.2011). Mein Französisch ist offenbar derart schwach, dass ich nicht einmal verstehe, wieso das Urteil als publikationswürdig erachtet wird. Die Beschwerde wurde jedenfalls abgewiesen und die unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit verweigert.

In der Sache geht es um die Verlängerung einer stationären Massnahme bzw. um die Verweigerung der bedingten Entlassung (Art. 62 StGB). Zitieren möchte ich einen einzigen Satz aus dem Urteil:

Il est ainsi manifeste que, dans la pesée des intérêts opérée par le législateur, le droit à la liberté personnelle d’un auteur qui présente une dangerosité susceptible de justifier un internement ne l’emporte jamais sur l’intérêt public à la sécurité des personnes (E. 1.2).