Befragungspflicht auch im Berufungsverfahren

Das Bundesgericht kassiert ein Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, das auf die Befragung des Beschuldigten verzichtet hatte (BGer 6B_422/2017 vom 12.12.2017).

Der Entscheid ist vor allem deshalb zu begrüssen, weil er die Verantwortung für den gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensgang nicht mehr wie früher üblich über den Grundsatz von Treu und Glauben an die Verteidigung delegiert:

Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der mündlichen Berufungsverhandlung weder zur Person noch zur Sache befragt. Damit hat sie wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer im Untersuchungsverfahren mehrfach einvernommen und im erstinstanzlichen Verfahren eingehend zur Person und zur Sache befragt worden ist. Desgleichen ist unerheblich, ob eine Aussage gegen Aussage Konstellation vorliegt, zumal der Sachverhalt im vorliegenden Fall recht komplex ist und zahlreiche widersprüchliche Angaben vorliegen. Schliesslich führt auch zu keinem anderen Ergebnis, dass sich der Beschwerdeführer nach Abschluss der Parteivorträge im Rahmen seines letzten Wortes hätte zur Sache äussern können, hierauf indessen verzichtet hat (…). Dasselbe gilt, soweit sein Verteidiger in der Berufungsverhandlung eine Befragung auch nicht ausdrücklich beantragt hat. Zwar trifft zu, dass der Verteidiger in der Berufungsverhandlung auf weitere Anträge verzichtet und damit auch keine Befragung des Beschwerdeführers beantragt hat (zweitinstanzliches Protokoll S. 4, Akten des Obergerichts, act. 3485, 3272 ff.; vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz S. 4). Es ist auch richtig, dass es der Grundsatz von Treu und Glauben verbietet, rechtserhebliche Einwände erst im bundesgerichtlichen Verfahren vorzubringen, wenn Verfahrensmängel schon im früheren Verfahrensstadium hätten geltend gemacht werden können (Urteile 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 3.4.2, zur Publikation bestimmt; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 4; BGE 143 V 66 E. 4.3, S. 69, je mit Hinweisen). Doch obliegt es nach der genannten neueren Rechtsprechung der Verfahrensleitung, den gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensgang sicherzustellen (…). Diese hätte daher aus eigener Initiative den Beschwerdeführer befragen müssen. Ergänzungsfragen der Parteien vermögen zwar eine lückenhafte gerichtliche Befragung zu komplettieren, eine fehlende jedoch grundsätzlich nicht zu ersetzen (BGE 143 IV 288 E. 1.4.3, S. 292) [E. 4.3.3, Hervorhebungen durch mich].

Der Entscheid äussert sich übrigens auch über Teilnahmerechte, Protokollierung der Parteivorträge und über die Aktennahme von Plädoyernotizen. Eine wahre Fundgrube, sehr lesenswert!