Beschwerderückzug

Eine anwaltlich vertretene, psychisch gestörte Beschwerdeführerin hat dem Bundesgericht in einem persönlichen Schreiben mitgeteilt, dass sie ihre Beschwerde zurückziehe und das angefochtene Urteil (lebenslängliche Freiheitsstrafe) vollumfänglich akzeptiere.

Das Bundesgericht (Einzelrichter) schreibt das Verfahren offenbar ohne Weiteres ab (BGer 6B_203/2014 vom 22.04.2015):

Das Beschwerdeverfahren ist daher als durch Rückzug der Beschwerde erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP) [E. 3].

Ob eine Rücksprache mit den Anwalt erfolgt ist, geht aus dem Urteil nicht hervor. Er wurde aber als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und erhielt für seine Aufwendungen CHF 3,000.00.