Bundesanwaltschaft: alles falsch gemacht

Nachdem die Bundesanwaltschaft bereits in Bellinzona ihre Anklage wegen Wettbetrugs nicht durchgebracht hatte (BStGer SK.2016.48 vom 14.02.2017), scheitert sie nun auch in Lausanne (BGer 6B_544/2017 von 11.12.2017).

Aus den Urteilen ist wohl zu schliessen, dass falsch angeklagt worden war und im Beschwerdeverfahren zu enge Rechtsbegehren gestellt wurden:

Falsch angeklagt:

Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines  genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Es verletzt diese Bestimmung jedenfalls nicht offensichtlich, wenn die Vorinstanz von einem in der Anklage genau umschriebenen Sachverhalt nur in Bezug auf die Wettanbieter C.com und D.com ausgeht; dies umso weniger, als nach Art. 325 Abs. 1 lit. e StPO die Anklageschrift die geschädigte Person zu bezeichnen hat (E. 2.1)

[…]

War auf Seiten der Wettanbieter keine natürliche Person involviert, scheidet Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB aus (E. 2.2.1).

Falsch Beschwerde geführt:

Die Beschwerdeführerin beantragt nicht die vollumfängliche Aufhebung des bundesstrafgerichtlichen Urteils. Vielmehr schränkt sie ihr Rechtsbegehren ausdrücklich ein. Sie beantragt, das vorinstanzliche Urteil “sei betreffend den Tatvorwurf des gewerbsmässigen Betruges (Ziff. I.1.1 der Anklageschrift; hiernach: AKS), eventuell der Gehilfenschaft dazu (Ziff. I.1.2 AKS) und der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug (Ziff. I.1.5 AKS) aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.” Die Aufhebung des angefochtenen Urteils betreffend den Tatvorwurf des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage bzw. der Gehilfenschaft dazu verlangt die Beschwerdeführerin nicht (E. 2.2.2).