Bundesgericht gibt Interna preis

Mit erstaunlich grosser Transparenz gibt das Bundesgericht in einem neuen Grundsatzentscheid Einblick in interne nicht öffentliche Abläufe (BGE 1B_320/2015 vom 03.01.2017, Publikation in der AS vorgesehen).

Es ging um die Koordination der einheitlichen Beantwortung folgender Rechtsfrage durch das Bundesgericht (Meinungsaustauschverfahren nach Art. 23 Abs. 2 BGG):

“Ist der Angehörige einer Gruppe von Personen (Rasse, Ethnie, oder Religion), der gestützt auf Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil StGB (Herabsetzung in der Menschenwürde) Strafanzeige erstattet hat, als Privatkläger gemäss Art. 115 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 1 StPO zuzulassen?”

Am Austausch nahmen auf Einladung des Präsidenten der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 17 Richter teil:

Es waren alle Mitglieder der drei Abteilungen, insgesamt 17 Richterinnen und Richter, anwesend. 5 Richter, alles Mitglieder der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung, bejahten die Rechtsfrage; die anderen 12 Richterinnen und Richter verneinten sie. Der Beschluss der Vereinigung der Abteilungen ist gemäss Art. 23 Abs. 3 BGG für die I. öffentlich-rechtliche Abteilung bei der Beurteilung des Streitfalles verbindlich. Der Beschluss stützt sich im Wesentlichen auf folgende Gründe (E. 3).

Zu begründen hatte den Entscheid ausgerechnet die unterlegene Abteilung, die damit aber auch sicherstellen konnte, dass die Auffassungen der einzelnen Richter bekannt wurden.