Das Bundesgericht (BGer 1B_6/2012 vom 29.01.2012 stellt fest, dass ein Beschwerdeführer während elf Monaten ohne Titel in Haft gehalten wurde. Es entlässt ihn aber nicht, sondern stellt einfach fest,
dass die Haft des Beschwerdeführers während der Dauer vom 25. Dezember 2010 bis zum 24. November 2011 nicht auf einem richterlichen Entscheid beruhte, der die gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK erfüllte. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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Begründet wird dies in E. 3.6: [weiterlesen] »
Der Bund muss einem Beschwerdeführer u.a. den Schaden ersetzen, der an beschlagnahmten Fahrzeugen (Ferrari, Hummer H2, drei Motorräder) in einem eingestellten Strafverfahren entstanden ist. Insgesamt hatte der Beschwerdeführer im “Hells Angel-Verfahren” eine Forderung von über CHF 700,000.00 geltend gemacht, womit er aber vor Bundesstrafgericht weitgehend unterlegen ist (BStGer BB.2011.87 und 89 vom 23.01.2012). Den Beschlagnahmeschaden bestätigt das Bundesstrafgericht mit immerhin ca. CHF 90,000.00:
Gesamthaft ergibt sich unter dem Titel Motorfahrzeuge im Eigentum des Beschwerdeführers ein Beschlagnahmeschaden von Fr. 87’506.05 (act. 1.1, S. 50, Ziff. 175 + Fr. 4’500.– Lachgaseinspritzung), der auf den Zeitpunkt der Einstellungsverfügung berechnet wurde und damit nicht zu verzinsen ist. Dieser ist gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a. StPO um ¾ zu kürzen (siehe oben Ziff. 3.3), was zu einem Anspruch von insgesamt Fr. 21’876.50 unter diesem Titel führt (E. 3.6).
Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde in einer Rechtshilfeangelegenheit nicht ein und verzichtet auf die Erhebung von Gerichtskosten, weil offenbar alle Beteiligten (Staatsanwaltschaft, ZMG, Obergericht, Beschuldigter) über Zuständigkeit und Rechtsmittel irrten (BGer 1B_563/2011 vom 16.01.2012). Die zuständigen Behörden im ersuchenden Staat (Deutschland) werden sich wundern, wenn sie den Entscheid des Bundesgerichts lesen. Er liest sich wie eine kleine Einführung in das Rechtsmittelrecht im Rechtshilfeverfahren: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht bejaht den auf Tötung gerichteten Eventualvorsatz des Täters, der mehrfach sehr intensiv mit der Faust gegen den Kopf des Opfers schlägt (BGer 6B_643/2011 vom 26.01.2012). Zudem hatte sich das Bundesgericht zum Beschleunigungsgebot zu äussern:
Zur Wissenskomponente (E. 2.3.3):
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Das Bundesgericht weist eine Beschwerde ab, mit der die Unverwertbarkeit eines Polizeivideos geltend gemacht wurde (BGer 6B_694/2011 vom 23.01.2012):
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 141 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0). Er macht im Wesentlichen geltend, die Polizeibeamten hätten das ihm angelastete Fahrmanöver mit der Videokamera erst aufgezeichnet, nachdem sie von der Ausfahrt Münchenstein auf den Normalfahrstreifen der Autobahn gewechselt und dabei eine Sicherheitslinie (recte: Sperrfläche) überfahren hätten. Bei der ihm vorgeworfenen Tat handle es sich nur um eine Übertretung, weshalb es nicht um die Aufklärung einer schweren Straftat gehe. Sein Fehlverhalten wiege sogar leichter als die Verkehrsregelverletzung der Polizeibeamten. Die Videosequenz ab Überfahren der Sperrfläche sei ein rechtswidrig erlangter Beweis im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO, der nicht verwertet werden dürfe (…) [E. 1].
Das Bundesgericht erledigt die Beschwerde, indem es mit den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen widerlegt, dass das Video in strafbarer Weise erstellt wurde: [weiterlesen] »
Im Kanton Bern wurde ein wegen Exhibitionismus vorbestrafter Mann wegen versuchter sexuellen Handlungen mit einem Kind und wegen sexueller Belästigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Zudem wurde eine stationäre Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB angeordnet. Das Bundesgericht heisst seine Beschwerde unter Verweis auf die Verhältnismässigkeit (Art. 56 Abs. 3 StGB) gut (BGer 596/2011 vom 19.01.2012).
Das Bundesgericht betont, dass die Bedeutung der Anlasstat in die Angemessenheitsprüfung einzubeziehen ist: [weiterlesen] »
Eine natürliche Person beschwerte sich innerkantonal gegen eine Einstellungsverfügung. Die kantonale Beschwerdeinstanz trat nicht ein. Dagegen gelangte eine juristische Person ans Bundesgericht, das auf deren Beschwerde eintritt, sie aber abweist (BGer 1B_433/2011 vom 09.01.2012). Der Entscheid ist für die Frage des anwendbaren Rechts und die Eintretensfrage interessant:
3.1 Für den angefochtenen Rechtsmittelentscheid vom 9. Juni 2011 gelten die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 81 BGG in der Fassung gemäss Anhang Ziff. II/5 zum StBOG, in Kraft seit 1. Januar 2011 (Art. 132 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 137 IV 219 E. 2.1 S. 222; Urteile 1B_200/2011 vom 15. Juni 2011 E. 2.1 und 1B_119/2011 vom 20. April 2011 E. 1.2).
3.2 Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer [...].
3.3 Zwar ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Nichteintretensentscheid, der (gemäss Rubrum) eine andere Person betrifft, formal nicht betroffen. Aus Rechtsschutzgründen ist sie jedoch zur Erhebung der Rüge legitimiert, das Obergericht sei in überspitzten Formalismus bzw. in formelle Rechtsverweigerung verfallen, indem es ein von der Beschwerdeführerin (angeblich) formgültig erhobenes kantonales Rechtsmittel zu Unrecht nicht behandelt habe (vgl. Art. 94 BGG i.V.m. Art. 9, Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a Satz 1 BV). Nicht einzutreten (mangels Beschwerdelegitimation in fremder Sache) ist hingegen auf das Vorbringen, die Vorinstanz habe die Beschwerdelegitimation einer Drittperson (nach kantonalem Prozessrecht) zu Unrecht verneint.