iuswanze weist auf eine publizierte Stellungnahme des Presserats aus dem Jahr 2010 hin. Danach soll der Entwicklung bei anonymen Online-Publikationen durch das Heranziehen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes Rechnung getragen werden:
Danach darf eine Redaktion auch dann Rückmeldungen aus der Leserschaft ohne Angaben von Namen und Ort veröffentlichen, falls sie nach sorgfältiger Prüfung zum Schluss kommt, dass die Anonymität nicht dazu missbraucht wird, um unter ihrem Deckmantel Gerüchte, Unwahrheiten und verletzende Anwürfe zu verbreiten. Entsprechend ist die Nennung des Absenders einer Zuschrift ausnahmsweise auch dann verzichtbar, wenn sie sich weder auf eine Person bezieht noch anderweitig verletzend wirken könnte. [...] (E. 2c).
Reicht denn die sorgfältige Prüfung schon oder muss sie auch zum objektiv richtigen Ergebnis führen? Und wie ist das Verhältnis der Stellungnahmen des “Schweizer Presserat” (der sich eigentlich “schweizerischer Presserat” oder meinetwegen “Schweizerischer Presserat” nennen sollte) zum Strafrecht und zum Quellenschutz (vgl. zB BGE 126 IV 236)?
Ein Gefangener wurde laut NZZOnline im Kanton Zürich gebüsst, weil ihm ein Mitgefangener Lebensmittel aus einem Weihnachtspaket abgegeben hatte:
Die Busse für die Entgegennahme des Geschenks betrug zwar nur 20 Franken. Zusätzlich aber wurde verfügt, dass der Gefangene «aus Sicherheitsgründen» die nächsten vier Lebensmittelpakete nicht erhalten dürfe. Dies hätte ein ganzes Jahr gedauert, denn die Hausordnung der Justizvollzugsanstalt besagt, dass einem Gefangenen pro Jahr höchstens vier solcher Pakete zustehen, in der Zeit vom 1. bis 25. Dezember darf es nur eines sein.
Das Verwaltungsgericht (Einzelrichter) hat nun die Busse bestätigt. Bereits die Vorinstanz hatte aber immerhin das aus “Sicherheitsgründen” verfügte Paketverbot aufgehoben.
Grundlage für die Disziplinarmassnahme war die Hausordnung, die Rechtsgeschäfte unter Gefangenen verbietet. Der Einzelrichter hat dem Beschwerdeführer deshalb eine kleine Einführung in die Rechtskunde offeriert und ihn darüber belehrt,
dass die Schenkung sehr wohl ein Rechtsgeschäft sei, «ein einseitiger Vertrag, durch den sich der Schenker verpflichtet, dem Beschenkten aus seinem Vermögen ohne Gegenleistung eine Zuwendung zu machen» (Hervorhebungen durch mich).
Eugen Bucher (Obligationenrecht, Besonderer Teil, 3. Auflage, 147) gibt sowohl dem Einzelrichter als auch dem beschenkten Gefangenen ein bisschen Recht (oder Trost):
Die Schenkung wird weitgehend als ausserrechtlicher Vorgang verstanden oder dann doch als einseitige Verfügung des Schenkenden; die Vorstellung der Schenkung als zweiseitiges Rechtsgeschäft ist dem Nichtjuristen meist fremd (Hervorhebungen durch mich).
Bad cases make bad law.
Dem Chaos Computer Club wurden offenbar von den deutschen Strafverfolgungsbehörden eingesetzte “Bundestrojaner” zugespielt. Die Analyse des CCC fällt vernichtend aus:
Die untersuchten Trojaner können nicht nur höchst intime Daten ausleiten, sondern bieten auch eine Fernsteuerungsfunktion zum Nachladen und Ausführen beliebiger weiterer Schadsoftware. Aufgrund von groben Design- und Implementierungsfehlern entstehen außerdem eklatante Sicherheitslücken in den infiltrierten Rechnern, die auch Dritte ausnutzen können.
Damit ist auch gesagt, dass die durch die “Quellen-TKÜ” gewonnenen Erkenntnisse unzuverlässig sind und im Strafverfahren im Grunde unbrauchbar sind.
Hier ein paar weitere Quellen zum Thema:
Die Strafverfolger verschiedener Kantone versuchen offenbar, die Teilnahmerechte nach Art. 147 ff. StPO unter Berufung auf den Grundsatz der getrennten Einvernahme (Art. 146 Abs. 1 StPO) und der Gehörsbeschränkung nach Art. 108 StPO zu beschränken. Insbesondere werden die Verteidiger mitbeschuldigter Personen von Einvernahmen ausgeschlossen. Es wird befürchtet, die Verteidiger könnten ihre Klienten über das Aussageverhalten der Mitbeschuldigten informieren und dadurch der Wahrheitsfindung entgegenwirken.
Das Obergericht des Kantons Basel-Stadt hat dieser Praxis vorerst eine Absage erteilt und entsprechende Beschwerden gutgeheissen. Aus BE.2011.20 vom 14.04.2011: [weiterlesen] »
Nach United States v. Warshak (U.S. Court of Appeals for the Sixth Circuit; 08-3997 vom 14.12.2010), et al. dürfen die Strafbehörden einen Internet Service Provider nur dann zur Herausgabe der eMails eines Beschuldigten verpflichten, wenn sie einen Durchsuchungsbefehl vorweisen können. Der Kunde des ISP darf selbst dann auf die Vertraulichkeit des eMail-Verkehrs vertrauen, wenn die Vertraulichkeit gegenüber dem ISP vertraglich beschränkt ist: [weiterlesen] »
Diese Mitteilung des EJPD passt doch perfekt zu meinem letzten Beitrag:
Nachdem die Bundesversammlung die vom ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes beantragte Aufhebung der Immunität der beiden Parlamentarier abgelehnt hat, wurde der Strafanzeige gegen die beiden Nationalräte gemäss Art. 100 Abs. 3 BStP keine Folge gegeben.
Gemäss NZZ und Tages-Anzeiger hat das Statthalteramt Zürich Strafbefehle gegen zwei Weltwoche-Journalisten ausgestellt wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Art. 293 StGB). Hintergrund sind die Recherchen über den Fall Holenweger und die Affäre Roschacher. Mangels Einsprachen sind die Strafbefehle rechtskräftig. Dazu die Weltwoche in der aktuellen Ausgabe: [weiterlesen] »