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	<title>strafprozess.ch &#187; andere</title>
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	<description>Aktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht</description>
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		<title>Der &#8220;Schweizer Presserat&#8221; zu anonymen Publikationen</title>
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		<pubDate>Tue, 20 Dec 2011 13:27:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[andere]]></category>
		<category><![CDATA[Diverses]]></category>

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		<description><![CDATA[iuswanze weist auf eine publizierte Stellungnahme des Presserats aus dem Jahr 2010 hin. Danach soll der Entwicklung bei anonymen Online-Publikationen durch das Heranziehen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes Rechnung getragen werden: Danach darf eine Redaktion auch dann Rückmeldungen aus der Leserschaft ohne Angaben von Namen und Ort veröffentlichen, falls sie nach sorgfältiger Prüfung zum Schluss kommt, dass die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://iuswanze.blogspot.com/2011/12/zu-anonymitat-blogs-und.html#more" target="_blank">iuswanze</a> weist auf eine publizierte Stellungnahme des <a href="http://www.presserat.ch/" target="_blank">Presserats</a> aus dem Jahr 2010 hin. Danach soll der Entwicklung bei anonymen Online-Publikationen durch das Heranziehen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes Rechnung getragen werden:</p>
<blockquote><p>Danach darf eine Redaktion auch dann Rückmeldungen aus der Leserschaft ohne Angaben von Namen und Ort veröffentlichen, falls sie nach sorgfältiger Prüfung zum Schluss kommt, dass die Anonymität nicht dazu missbraucht wird, um unter ihrem Deckmantel Gerüchte, Unwahrheiten und verletzende Anwürfe zu verbreiten. Entsprechend ist die Nennung des Absenders einer Zuschrift ausnahmsweise auch dann verzichtbar, wenn sie sich weder auf eine Person bezieht noch anderweitig verletzend wirken könnte. [...] (E. 2c).</p></blockquote>
<p>Reicht denn die sorgfältige Prüfung schon oder muss sie auch zum objektiv richtigen Ergebnis führen? Und wie ist das Verhältnis der Stellungnahmen des &#8220;Schweizer Presserat&#8221; (der sich eigentlich &#8220;schweizerischer Presserat&#8221; oder meinetwegen &#8220;Schweizerischer Presserat&#8221; nennen sollte) zum Strafrecht und zum Quellenschutz (vgl. zB <a href="http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&#038;type=highlight_simple_query&#038;page=1&#038;from_date=&#038;to_date=&#038;sort=relevance&#038;insertion_date=&#038;top_subcollection_aza=all&#038;query_words=Presserat&#038;highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-IV-236%3Ade&#038;azaclir=aza">BGE 126 IV 236</a>)?</p>
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		<title>Keine Rechtsgeschäfte unter Gefangenen</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Oct 2011 11:52:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[andere]]></category>
		<category><![CDATA[Kuriositäten]]></category>
		<category><![CDATA[Vollzug]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Gefangener wurde laut NZZOnline im Kanton Zürich gebüsst, weil ihm ein Mitgefangener Lebensmittel aus einem Weihnachtspaket abgegeben hatte: Die Busse für die Entgegennahme des Geschenks betrug zwar nur 20 Franken. Zusätzlich aber wurde verfügt, dass der Gefangene «aus Sicherheitsgründen» die nächsten vier Lebensmittelpakete nicht erhalten dürfe. Dies hätte ein ganzes Jahr gedauert, denn die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Gefangener wurde laut <a href="http://www.nzz.ch/nachrichten/zuerich/stadt_und_region/die_edelsalami_als_unruheherd_1.12918218.html" target="_blank">NZZOnline</a> im Kanton Zürich gebüsst, weil ihm ein Mitgefangener Lebensmittel aus einem Weihnachtspaket abgegeben hatte:</p>
<blockquote><p>Die Busse für die Entgegennahme des Geschenks betrug zwar nur 20 Franken. Zusätzlich aber wurde verfügt, dass der Gefangene «aus Sicherheitsgründen» die nächsten vier Lebensmittelpakete nicht erhalten dürfe. Dies hätte ein ganzes Jahr gedauert, denn die Hausordnung der Justizvollzugsanstalt besagt, dass einem Gefangenen pro Jahr höchstens vier solcher Pakete zustehen, in der Zeit vom 1. bis 25. Dezember darf es nur eines sein.</p></blockquote>
<p>Das Verwaltungsgericht (Einzelrichter) hat nun die Busse bestätigt. Bereits die Vorinstanz hatte aber immerhin das aus &#8220;Sicherheitsgründen&#8221; verfügte Paketverbot aufgehoben.</p>
<p>Grundlage für die Disziplinarmassnahme war die Hausordnung, die Rechtsgeschäfte unter Gefangenen verbietet. Der Einzelrichter hat dem Beschwerdeführer deshalb eine kleine Einführung in die Rechtskunde offeriert und ihn darüber belehrt, </p>
<blockquote><p>dass die Schenkung sehr wohl ein Rechtsgeschäft sei, «ein <strong>einseitiger Vertrag</strong>, durch den sich der Schenker verpflichtet, dem Beschenkten aus seinem Vermögen ohne Gegenleistung eine Zuwendung zu machen» (Hervorhebungen durch mich).</p></blockquote>
<p>Eugen Bucher (Obligationenrecht, Besonderer Teil, 3. Auflage, 147) gibt sowohl dem Einzelrichter als auch dem beschenkten Gefangenen ein bisschen Recht (oder Trost): </p>
<blockquote><p>Die Schenkung wird weitgehend als ausserrechtlicher Vorgang verstanden oder dann doch als einseitige Verfügung des Schenkenden; die Vorstellung der Schenkung als <strong>zweiseitiges Rechtsgeschäft</strong> ist dem Nichtjuristen meist fremd (Hervorhebungen durch mich).</p></blockquote>
<p>Bad cases make bad law.</p>
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		<title>CCC analysiert den Bundestrojaner</title>
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		<pubDate>Sun, 09 Oct 2011 14:24:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Überwachung]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[BWIS]]></category>
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		<category><![CDATA[Politik / Entwicklungen]]></category>
		<category><![CDATA[Polizeimethoden]]></category>
		<category><![CDATA[Staatsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[StPO/CH]]></category>
		<category><![CDATA[verdeckte Ermittlung]]></category>

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		<description><![CDATA[Dem Chaos Computer Club wurden offenbar von den deutschen Strafverfolgungsbehörden eingesetzte &#8220;Bundestrojaner&#8221; zugespielt. Die Analyse des CCC fällt vernichtend aus: Die untersuchten Trojaner können nicht nur höchst intime Daten ausleiten, sondern bieten auch eine Fernsteuerungsfunktion zum Nachladen und Ausführen beliebiger weiterer Schadsoftware. Aufgrund von groben Design- und Implementierungsfehlern entstehen außerdem eklatante Sicherheitslücken in den infiltrierten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dem <a href="http://www.ccc.de/de/" target="_blank">Chaos Computer Club</a> wurden offenbar von den deutschen Strafverfolgungsbehörden eingesetzte &#8220;Bundestrojaner&#8221; zugespielt. Die <a href="http://www.ccc.de/de/updates/2011/staatstrojaner" target="_blank">Analyse</a> des CCC fällt vernichtend aus:</p>
<blockquote><p>Die untersuchten Trojaner können nicht nur höchst intime Daten ausleiten, sondern bieten auch eine Fernsteuerungsfunktion zum Nachladen und Ausführen beliebiger weiterer Schadsoftware. Aufgrund von groben Design- und Implementierungsfehlern entstehen außerdem eklatante Sicherheitslücken in den infiltrierten Rechnern, die auch Dritte ausnutzen können.</p></blockquote>
<p>Damit ist auch gesagt, dass die durch die &#8220;Quellen-TKÜ&#8221; gewonnenen Erkenntnisse unzuverlässig sind und im Strafverfahren im Grunde unbrauchbar sind.</p>
<p>Hier ein paar weitere Quellen zum Thema:</p>
<li>Tages-Anzeiger online: <a href="http://www.tagesanzeiger.ch/digital/internet/Hacker-haben-Zugang-zu-deutscher-Schnueffelsoftware/story/19370069" target="_blank">Hacker haben Zugang zu deutscher Schnüffelsoftware</a>
</li>
<li>Alte Beiträge auf <a href="http://www.strafprozess.ch/?s=Trojaner&#038;x=0&#038;y=0">strafprozess.ch</a></li>
<li>Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer SG vom 24.11.2006 (<a href="http://www.sg.ch/home/staat___recht/recht/GVP/gvp_2006/_jcr_content/Par/downloadlist/DownloadListPar/download_1.ocFile/70475_IH_GVP_2006_Gerichtspraxis.pdf" target="_blank">GVP 2006 Nr. 106</a>, S. 295 f.)</li>
<li>Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.02.2008 (<a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20080227_1bvr037007.html" target="_blank">1 BvR 370/07</a>)</li>
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		<item>
		<title>Zum Teilnahmerecht der Verteidigung (Art. 147 Abs. 1 StPO)</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/zum-teilnahmerecht-der-verteidigung-art-147-abs-1-stpo/</link>
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		<pubDate>Mon, 06 Jun 2011 14:43:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[andere]]></category>
		<category><![CDATA[Konfrontation]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverfolgungsbehörden]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 108]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 146]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 147]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Strafverfolger verschiedener Kantone versuchen offenbar, die Teilnahmerechte nach Art. 147 ff. StPO unter Berufung auf den Grundsatz der getrennten Einvernahme (Art. 146 Abs. 1 StPO) und der Gehörsbeschränkung nach Art. 108 StPO zu beschränken. Insbesondere werden die Verteidiger mitbeschuldigter Personen von Einvernahmen ausgeschlossen. Es wird befürchtet, die Verteidiger könnten ihre Klienten über das Aussageverhalten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Strafverfolger verschiedener Kantone versuchen offenbar, die Teilnahmerechte nach <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/312_0/a147.html">Art. 147 ff. StPO</a> unter Berufung auf den Grundsatz der getrennten Einvernahme (<a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/312_0/a146.html">Art. 146 Abs. 1 StPO</a>) und der Gehörsbeschränkung nach <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/312_0/a108.html">Art. 108 StPO</a> zu beschränken. Insbesondere werden die Verteidiger mitbeschuldigter Personen von Einvernahmen ausgeschlossen. Es wird befürchtet, die Verteidiger könnten ihre Klienten über das Aussageverhalten der Mitbeschuldigten informieren und dadurch der Wahrheitsfindung entgegenwirken. </p>
<p>Das Obergericht des Kantons Basel-Stadt hat dieser Praxis vorerst eine Absage erteilt und entsprechende Beschwerden gutgeheissen. Aus BE.2011.20 vom 14.04.2011:<span id="more-4046"></span></p>
<blockquote><p>Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, an sämtlichen Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte teilzunehmen. Teilgenommen werden kann an Einvernahmen und Augenscheinen: So an der Vernehmung der beschuldigten Personen, von Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen. Entgegen vieler kantonaler Regelungen, welche die Teilnahme im Vorverfahren auf die Befragung von Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen beschränkten, kann auch an der Einvernahme von Mitbeschuldigten teilgenommen werden. Voraussetzung ist die ParteisteIlung im jeweiligen Verfahren (SCHLEIMINGER, Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 147 StPO N 4 f.; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 803 und 821 bis 823). Das Teilnahmerecht kann gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO eingeschränkt werden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht. Diese Einschränkungsmöglichkeit besteht, wenn zureichende Anhaltspunkte vorliegen, dass die Partei ihre Anwesenheit oder das durch die Anwesenheit erlangte Wissen dazu missbrauchen würde, durch Verdunkelungshandlungen, so durch das Einwirken auf Beweismittel oder durch unzulässige Beeinflussung der einzuvernehmenden Person, die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Es reicht nicht aus, dass der Beschuldigte seine Aussage anpassen bzw. Mitbeschuldigte ihre Aussagen aufeinander abstimmen könnten (SCHLEIMINGER, a.a.O., Art. 147 StPO N 14) (E. 2.4.2).</p></blockquote>
<p>Der Entscheid überzeugt, weil er sich auf den Wortlaut des Gesetzes stützten kann, während gegenläufige Meinungen um waghalsige Ableitungen aus dem Grundsatz der (immer wieder falsch verstandenen) materiellen Wahrheit nicht herum kommen.<br />
Praktisch können solche Diskussionen im Übrigen leicht vermieden werden: wer in einem Strafverfahren aussagt ohne zu wissen, was andere gesagt haben, macht ohnehin einen Fehler. Die rigide Praxis der Strafverfolger wird am Ende ohnehin nur dazu führen, dass die Beschuldigten vermehrt von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Zur Herausgabepflicht des ISP-Providers nach US-Recht</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/zur-herausgabepflicht-des-isp-providers-usa/</link>
		<comments>http://www.strafprozess.ch/zur-herausgabepflicht-des-isp-providers-usa/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 20 Dec 2010 14:56:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[andere]]></category>
		<category><![CDATA[Überwachung]]></category>
		<category><![CDATA[Beschlagnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Durchsuchung]]></category>
		<category><![CDATA[BV 13]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.strafprozess.ch/?p=3679</guid>
		<description><![CDATA[Nach United States v. Warshak (U.S. Court of Appeals for the Sixth Circuit; 08-3997 vom 14.12.2010), et al. dürfen die Strafbehörden einen Internet Service Provider nur dann zur Herausgabe der eMails eines Beschuldigten verpflichten, wenn sie einen Durchsuchungsbefehl vorweisen können. Der Kunde des ISP darf selbst dann auf die Vertraulichkeit des eMail-Verkehrs vertrauen, wenn die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach <a href="https://www.eff.org/files/warshak_opinion_121410.pdf" target="_blank">United States v. Warshak</a> (U.S. Court of Appeals for the Sixth Circuit; 08-3997 vom 14.12.2010), et al. dürfen die Strafbehörden einen Internet Service Provider nur dann zur Herausgabe der eMails eines Beschuldigten verpflichten, wenn sie einen Durchsuchungsbefehl vorweisen können. Der Kunde des ISP darf selbst dann auf die Vertraulichkeit des eMail-Verkehrs vertrauen, wenn die Vertraulichkeit gegenüber dem ISP vertraglich beschränkt ist: <span id="more-3679"></span></p>
<blockquote><div id="_mcePaste">If we accept that an email is analogous to a letter or a phone call, it is manifest that agents of the government cannot compel a commercial ISP to turn over the contents of an email without triggering the Fourth Amendment.  An ISP is the intermediary that makes email communication possible.  Emails must pass through an ISP’s servers to reach their intended recipient.  Thus, the ISP is the functional equivalent of a post office or a telephone company.  As we have discussed above, the police may not storm the post office and intercept a letter, and they are likewise forbidden from using the phone system to make a clandestine recording of a telephone call—unless they get a warrant, that is. See Jacobsen, 466 U.S. at 114; Katz, 389 U.S. at 353.  It only stands to reason that, if government agents compel an ISP to surrender the contents of a subscriber’s emails, those agents have thereby conducted a Fourth Amendment search, which necessitates compliance with the warrant requirement absent some exception (p. 20).</div>
<div>&#8230;</div>
<div>
<div>As an initial matter, it must be observed that the mere ability of a third-party intermediary to access the contents of a communication cannot be sufficient to extinguish a reasonable expectation of privacy.  In Katz, the Supreme Court found it reasonable to expect privacy during a telephone call despite the ability of an operator to listen in.  See Smith, 442 U.S. at 746-47 (Stewart, J., dissenting).  Similarly, the ability of a rogue mail handler to rip open a letter does not make it unreasonable to assume that sealed mail will remain private on its journey across the country.  Therefore, the threat or possibility of access is not decisive when it comes to the reasonableness of an expectation of privacy (p. 21).</div>
</div>
</blockquote>
<div>Das Gericht hat übrigens nicht auf ein Verwertungsverbot geschlossen, weil die Strafverfolger gutgläubig nach einem (nun teilweise verfassungswidrig erkannten) Bundesgesetz gehandelt hatten.</div>
<div>Wie wäre die Frage nach CH-Recht zu beantworten?</div>
<p> </p>
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		</item>
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		<title>Untersuchung verhindert</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/untersuchung-verhindert/</link>
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		<pubDate>Thu, 25 Jun 2009 08:13:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[andere]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesanwaltschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Politik / Entwicklungen]]></category>
		<category><![CDATA[Ramos]]></category>

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		<description><![CDATA[Diese Mitteilung des EJPD passt doch perfekt zu meinem letzten Beitrag: Nachdem die Bundesversammlung die vom ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes beantragte Aufhebung der Immunität der beiden Parlamentarier abgelehnt hat, wurde der Strafanzeige gegen die beiden Nationalräte gemäss Art. 100 Abs. 3 BStP keine Folge gegeben.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Diese <a href="http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&amp;msg-id=27670" target="_blank">Mitteilung des EJPD </a> passt doch perfekt zu meinem letzten Beitrag:</p>
<blockquote><p>Nachdem die Bundesversammlung die vom ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes beantragte Aufhebung der Immunität der beiden Parlamentarier abgelehnt hat, wurde der Strafanzeige gegen die beiden Nationalräte gemäss Art. 100 Abs. 3 BStP keine Folge gegeben.</p></blockquote>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Neue Strafbefehle gegen Journalisten</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/neue-strafbefehle-gegen-journalisten/</link>
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		<pubDate>Thu, 25 Jun 2009 08:05:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[andere]]></category>
		<category><![CDATA[Politik / Entwicklungen]]></category>
		<category><![CDATA[Ramos]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://strafprozess.ch/?p=2411</guid>
		<description><![CDATA[Gemäss NZZ und Tages-Anzeiger hat das Statthalteramt Zürich Strafbefehle gegen zwei Weltwoche-Journalisten ausgestellt wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Art. 293 StGB). Hintergrund sind die Recherchen über den Fall Holenweger und die Affäre Roschacher. Mangels Einsprachen sind die Strafbefehle rechtskräftig. Dazu die Weltwoche in der aktuellen Ausgabe: Wir haben uns entschieden, die Busse sowie die fast [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gemäss <a href="http://www.nzz.ch/nachrichten/schweiz/weltwoche-journalisten_wegen_amtsgeheimnisverletzung_verurteilt__1.2815064.html" target="_blank">NZZ</a> und <a href="http://www.tagesanzeiger.ch/zuerich/kanton/WeltwocheJournalisten-verletzten-das-Amtsgeheimnis/story/24928195" target="_blank">Tages-Anzeiger</a> hat das Statthalteramt Zürich Strafbefehle gegen zwei Weltwoche-Journalisten ausgestellt wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (<a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a293.html" target="_blank">Art. 293 StGB</a>). Hintergrund sind die Recherchen über den Fall Holenweger und die Affäre Roschacher. Mangels Einsprachen sind die Strafbefehle rechtskräftig. Dazu die Weltwoche in der aktuellen Ausgabe:<span id="more-2411"></span></p>
<blockquote><p>Wir haben uns entschieden, die Busse sowie die fast so hohen Schreib- und Beamtengebühren zu bezahlen. Dadurch behalten wir die Freiheit, weiterhin über den Fall in all seinen Verästelungen zu berichten. Bei einem laufenden Gerichtsverfahren wäre dies nicht mehr möglich gewesen. Die Verurteilung und die Busse haben darüber hinaus sogar eine für die Leser vorteilhafte Wirkung: Rechtskräftig verurteilt werden nur Journalisten, die eindeutige und echte Amtsgeheimnisse veröffentlichen. Mit andern Worten: Der Zürcher Urteilsspruch beglaubigt offiziell, dass die <em>Weltwoche-</em>Enthüllungen vom Herbst 2007 vollständig der Wahrheit entsprechen und stimmen. Wären die Umstände nicht so absurd, man müsste sich für dieses amtliche Echtheitszertifikat bedanken.</p></blockquote>
<p>Die Argumentation der Weltwoche ist ja interessant, aber ob sie klug ist? Wichtig wäre dafür zu sorgen, dass in diesem Land das eine oder andere zurecht gerückt wird. Solange  nicht die Täter verfolgt werden, sondern diejenigen, die über deren Handlungen berichten, ist u.a. die Pressefreiheit (<a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/101/a17.html" target="_blank">Art. 17 BV</a>) nicht gewährleistet. Aber die leidet ja primär an anderen Ursachen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Mädchenbeschneidung bestraft?</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/madchenbeschneidung-bestraft/</link>
		<comments>http://www.strafprozess.ch/madchenbeschneidung-bestraft/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 12 Jun 2008 11:48:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[andere]]></category>
		<category><![CDATA[Leib und Leben]]></category>
		<category><![CDATA[Sexuelle Integrität]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Tages-Anzeiger und andere Medien berichten heute über ein erstes Urteil betreffend die Beschneidung eines Mädchens. Bestraft wurde die Halbschwester des Mädchens, welche dieses nach erzieherischen Problemen zu seiner leiblichen Mutter nach Somalia gebracht hatte. Die Berichte sind wie folgt zu relativieren: Zunächst handelt es sich beim Urteil um einen Strafbefehl, der noch nicht rechtskräftig [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der <a href="http://www.tagesanzeiger.ch/dyn/news/schweiz/886524.html" target="_blank">Tages-Anzeiger</a> und andere Medien berichten heute über ein erstes Urteil betreffend die Beschneidung eines Mädchens. Bestraft wurde die Halbschwester des Mädchens, welche dieses nach erzieherischen Problemen zu seiner leiblichen Mutter nach Somalia gebracht hatte.</p>
<p>Die Berichte sind wie folgt zu relativieren:</p>
<ol>
<li>Zunächst handelt es sich beim Urteil um einen Strafbefehl, der noch nicht rechtskräftig ist und &#8211; sofern sich die Halbschwester vertreten lässt &#8211; auch nie rechtskräftig werden wird.</li>
<li>Die Halbschwester wurde wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht (<a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a219.html" target="_blank">Art. 219 StGB</a>).</li>
</ol>
<p><span id="more-1600"></span>Die Begründung des Strafbefehls wird im Tages-Anzeiger wie folgt zusammengefasst:</p>
<blockquote><p>Die inzwischen 50-jährige Somalierin hat ihre Fürsorge- und Erziehungspflicht verletzt, als sie das Mädchen 2001 in das von Bürgerkrieg und Dürre geplagte Land zurückschickte. Die Frau habe auch gewusst, dass Beschneidungen in Somalia verbreitet und in ihrer eigenen Familie gebräuchlich seien. Die Flüchtlingsfrau, die selber beschnitten wurde, habe um das «sehr grosse Risiko» gewusst, dass auch die junge Halbschwester davon betroffen würde.</p></blockquote>
<p>Damit dürfte wohl auch klar sein, dass der Strafbefehl juristisch nicht haltbar ist. Immerhin hat die &#8220;Verurteilte&#8221; das Opfer der leiblichen Mutter übergeben. Für die später erfolgte Beschneidung durch eine Drittperson kann sie strafrechtlich kaum verantwortlich gemacht werden.</p>
<p> </p>
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		<title>Skyguide: Mehrfache fahrlässige Tötung</title>
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		<pubDate>Wed, 05 Sep 2007 07:11:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Leib und Leben]]></category>
		<category><![CDATA[Skyguide]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bezirksgericht Bülach hat eine Medienmitteilung herausgegeben, aus welcher die Gründe für die nicht rechtskräftigen Verurteilungen dreier Skyguide-Kadermitarbeiter hervorgehen. Alle drei werden wegen mehrfacher fahrlässiger Tötung bestraft: Die drei Kadermitarbeiter hätten als Verantwortliche dafür sorgen müssen, dass im Kontrollzentrum zwei Flugverkehrsleiter tätig waren. Eine entsprechende Anordnung war um so mehr notwendig, als die technischen Eingriffe [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das <a target="_blank" href="http://www.bezirksgericht-buelach.ch/">Bezirksgericht Bülach</a> hat eine <a target="_blank" href="http://www.bezirksgericht-buelach.ch/zrp/buelach.nsf/wViewContent/2B2DC865BDFACB27C125734C0056248A/$file/Mediemitteilungen%204.9.2007.pdf">Medienmitteilung</a> herausgegeben, aus welcher die Gründe für die nicht rechtskräftigen Verurteilungen dreier Skyguide-Kadermitarbeiter hervorgehen. Alle drei werden wegen mehrfacher fahrlässiger Tötung bestraft:</p>
<blockquote><p>Die drei Kadermitarbeiter hätten als Verantwortliche dafür sorgen müssen, dass im Kontrollzentrum zwei Flugverkehrsleiter tätig waren. Eine entsprechende Anordnung war um so mehr notwendig, als die technischen Eingriffe in der betreffenden Nacht die Arbeit des Flugverkehrsleiters erschwerten und ein wichtiges Warninstrument nicht zur Verfügung stand.</p></blockquote>
<p>Beim Projektleiter, der sich in der fraglichen Nacht in den Ferien befand, erkannte das Gericht zudem auf Verletzung von Informationspflichten, weil er es</p>
<blockquote><p>entgegen den internen Vorschriften der Skyguide versäumt habe, die umliegenden Kontrollzentren im Ausland über die Abschaltung der Haupttelefonanlage und den Einsatz eines Ersatzsystems informieren zu lassen. Das Kontrollzentrum Karlsruhe habe die Annäherung der beiden Flugzeuge auf dem Radarschirm bemerkt und mehrmals versucht, das Kontrollzentrum Zürich zu erreichen. Da Karlsruhe &#8211; in Unkenntnis über die technischen Arbeiten &#8211; die Telefonnummer der Haupttelefonanlage benutzt habe, blieben die Anrufversuche erfolglos. Hätte der Projektleiter die Benachrichtigung der umliegenden Kontrollzentren sichergestellt, so hätte das Kontrollzentrum Karlsruhe den Flugverkehrsleiter auf dessen richtiger Telefonnummer erreichen und ihn warnen können. Der Unfall hätte sich so vermeiden lassen.</p></blockquote>
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		<title>Richterschreck Schulte-Wermeling verurteilt</title>
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		<pubDate>Tue, 04 Sep 2007 11:55:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[andere]]></category>
		<category><![CDATA[Kuriositäten]]></category>
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		<description><![CDATA[Der als &#8220;Richterschreck&#8221; verschriene Franz-Josef Schulte-Wermeling ist laut Tages-Anzeiger mit einer Ordnungsbusse von CHF 40.00 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 2 km/h belegt worden. Diese Busse hat Schulte wie üblich nicht akzeptiert, was den zuständigen Stadtrichter offenbar die Contenance verlieren liess.  Er verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 500.00 (s. den damaligen Beitrag im Tages-Anzeiger). [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der als &#8220;Richterschreck&#8221; verschriene Franz-Josef Schulte-Wermeling ist laut Tages-Anzeiger mit einer Ordnungsbusse von CHF 40.00 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 2 km/h belegt worden. Diese Busse hat Schulte wie üblich nicht akzeptiert, was den zuständigen Stadtrichter offenbar die Contenance verlieren liess.  Er verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 500.00 (s. den damaligen <a target="_blank" href="http://www.tagesanzeiger.ch/dyn/news/zuerich/549692.html">Beitrag im Tages-Anzeiger</a>). Dieses Urteil war natürlich eine willkommene Einladung, den Entscheid an den Bezirkseinzelrichter weiterzuziehen, was zur Reduktion der Busse auf die ursprüngliche Höhe führte (so der <a target="_blank" href="http://www.tagesanzeiger.ch/dyn/news/zuerich/787279.html">aktuelle Beitrag des TA</a>). Aus diesem Beitrag:</p>
<blockquote><p>Huber habe zwar eine Liste von 150 gegen Schulte eröffnete Verfahren (seit 1999) als Beleg angeführt. Doch diese Fälle wurden laut Amackers Urteil «allesamt eingestellt oder zurückgewiesen». Zu einer rechtskräftigen Verurteilung von Schulte «kam es jedenfalls nie». Und er sei laut den Akten auch nicht vorbestraft.</p>
<p>Deshalb sei die Begründung von Stadtrichter-Stellvertreter Huber «sachfremd und im Übrigen auch in der Tonalität unhaltbar». Einzelrichter Amacker reduzierte die Busse daher wieder auf 40 Franken, weil es sich um «eine ausgesprochene Bagatelle» und ein «überaus leichtes Verschulden» gehandelt habe, zumal sich die Messstelle in einer «übersichtlichen und fussgängerfreien Gegend» befinde und niemand gefährdet worden sei.</p></blockquote>
<p>Ob damit das letzte Wort gesprochen ist, darf kaum erwartet werden. Erwartet werden dürfte aber von einem Stadtrichter, dass er sich nicht zu willkürlichen Urteilen provozieren lässt, auch nicht von einem &#8220;Richterschreck&#8221;.</p>
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