Mit BGer 1B_257/2010 vom 25.08.2010 verfügt das Bundesgericht direkt eine Haftentlassung. Das Bundesgericht lässt die Frage des dringenden Tatverdachts offen, zumal es den kumulativ erforderlichen besonderen Haftgrund (hier Kollusionsgefahr) in Abrede stellt:
2.5.1 Die Vorinstanz begründet Kollusionsgefahr zunächst damit, es seien noch Konfrontationseinvernahmen mit A., B., C., D. und E. sowie weiteren – nicht namhaft gemachten – allenfalls in den Betäubungsmittelhandel verwickelten Personen durchzuführen. Die Beschwerdeführerin könnte, auf freien Fuss gesetzt, versucht sein, diese Personen zu beeinflussen (Verfügung vom 4. August 2010 S. 6). [weiterlesen] »
Das Kantonsgericht Freiburg verweigerte einem Freigesprochenen eine Entschädigung, weil er rechtsschutzversichert war und weil die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu nicht verbindlich sei ( BGer 6B_312/2010 vom 13.08.2010).
Die Vorinstanz fühlt sich indessen an diese ihres Erachtens nicht näher begründete, “sicherlich unbewusste” Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch das Urteil 6B_976/2008 vom 8. Juni 2009 nicht gebunden. Sie sieht daher keinen Grund, ihre – mit dem Bundesgerichtsurteil 1P.422/1991 vom 23. Dezember 1991 in Einklang stehende – Praxis zu ändern. Demnach sei Schadenersatz für entstandene Anwaltskosten hinreichend gewährleistet, wenn der freigesprochene Beschuldigte über eine Rechtsschutzversicherung verfüge (…) (E. 1).
Das Bundesgericht erachtet den Entscheid des Kantonsgericht als willkürlich: [weiterlesen] »
Auf Gesuch der Staatsanwaltschaft hin korrigiert das Bundesgericht ein eigenes Urteil ( BGer 6B_232/2010 vom 20.05.2010) und spricht die Parteikostenentschädigung neu dem Anwalt anstatt dem Klienten zu ( BGer 6G_2/2010 vom 16.08.2010). Damit soll verhindert werden, dass der bedürftige Klient die Parteientschädigung verbraucht und sein Anwalt leer ausgeht: [weiterlesen] »
Wie Chris bereits gemeldet hat (Danke!), haben die Initianten einen Rückzieher gemacht. Ihre Begründung lässt sich dem Beitrag im Tages-Anzeiger entnehmen. Danach weisen die Initianten auf folgende Punkte hin, die ich in Klammern kommentiere:
Das Bundesgericht heisst die Beschwerden gegen einen Entsiegelungsentscheid des Bundesstrafgerichts gut ( BGer 1B_70/2010 vom 03.08.2010). Sowohl die Bundesanwaltschaft als auch die Betroffenen hatten den Entscheid der I. Beschwerdekammer angefochten ( BE.2009.6 / BE.2009.7 vom 15.02.2010). Das Bundesgericht stellt fest, dass der angefochtene Entscheid zufolge ungenügender Begründung das rechtliche Gehör der Parteien verletzt: [weiterlesen] »
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