Das Bundesgericht weist eine Beschwerde ab, mit der die Unverwertbarkeit eines Polizeivideos geltend gemacht wurde (BGer 6B_694/2011 vom 23.01.2012):
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 141 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0). Er macht im Wesentlichen geltend, die Polizeibeamten hätten das ihm angelastete Fahrmanöver mit der Videokamera erst aufgezeichnet, nachdem sie von der Ausfahrt Münchenstein auf den Normalfahrstreifen der Autobahn gewechselt und dabei eine Sicherheitslinie (recte: Sperrfläche) überfahren hätten. Bei der ihm vorgeworfenen Tat handle es sich nur um eine Übertretung, weshalb es nicht um die Aufklärung einer schweren Straftat gehe. Sein Fehlverhalten wiege sogar leichter als die Verkehrsregelverletzung der Polizeibeamten. Die Videosequenz ab Überfahren der Sperrfläche sei ein rechtswidrig erlangter Beweis im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO, der nicht verwertet werden dürfe (…) [E. 1].
Das Bundesgericht erledigt die Beschwerde, indem es mit den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen widerlegt, dass das Video in strafbarer Weise erstellt wurde: [weiterlesen] »
Im Kanton Bern wurde ein wegen Exhibitionismus vorbestrafter Mann wegen versuchter sexuellen Handlungen mit einem Kind und wegen sexueller Belästigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Zudem wurde eine stationäre Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB angeordnet. Das Bundesgericht heisst seine Beschwerde unter Verweis auf die Verhältnismässigkeit (Art. 56 Abs. 3 StGB) gut (BGer 596/2011 vom 19.01.2012).
Das Bundesgericht betont, dass die Bedeutung der Anlasstat in die Angemessenheitsprüfung einzubeziehen ist: [weiterlesen] »
Eine natürliche Person beschwerte sich innerkantonal gegen eine Einstellungsverfügung. Die kantonale Beschwerdeinstanz trat nicht ein. Dagegen gelangte eine juristische Person ans Bundesgericht, das auf deren Beschwerde eintritt, sie aber abweist (BGer 1B_433/2011 vom 09.01.2012). Der Entscheid ist für die Frage des anwendbaren Rechts und die Eintretensfrage interessant:
3.1 Für den angefochtenen Rechtsmittelentscheid vom 9. Juni 2011 gelten die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 81 BGG in der Fassung gemäss Anhang Ziff. II/5 zum StBOG, in Kraft seit 1. Januar 2011 (Art. 132 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 137 IV 219 E. 2.1 S. 222; Urteile 1B_200/2011 vom 15. Juni 2011 E. 2.1 und 1B_119/2011 vom 20. April 2011 E. 1.2).
3.2 Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer [...].
3.3 Zwar ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Nichteintretensentscheid, der (gemäss Rubrum) eine andere Person betrifft, formal nicht betroffen. Aus Rechtsschutzgründen ist sie jedoch zur Erhebung der Rüge legitimiert, das Obergericht sei in überspitzten Formalismus bzw. in formelle Rechtsverweigerung verfallen, indem es ein von der Beschwerdeführerin (angeblich) formgültig erhobenes kantonales Rechtsmittel zu Unrecht nicht behandelt habe (vgl. Art. 94 BGG i.V.m. Art. 9, Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a Satz 1 BV). Nicht einzutreten (mangels Beschwerdelegitimation in fremder Sache) ist hingegen auf das Vorbringen, die Vorinstanz habe die Beschwerdelegitimation einer Drittperson (nach kantonalem Prozessrecht) zu Unrecht verneint.
Das Bundesgericht kassiert ein Urteil, das einem Beschuldigten als Beschwerdegegner die Parteistellung aberkennen und ihm eine Entschädigung verweigern wollte (BGer 1B_589/2011 vom 18.01.2012). Das Verfahren gegen den Beschuldigten war eingestellt worden, wogegen sich der Geschädigte erfolglos beschwerte. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Beschuldigten in der hier gebotenen Kürze gut:
Bereits aus der Eintretenserwägung (oben E. 1) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Beschuldigter Partei des vom Privatkläger gegen die Einstellungsverfügung angestrengten Beschwerdeverfahrens war. Als solche hatte er nach den Voraussetzungen der Art. 429 ff. StPO grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO). Ob die Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sind, wird das Obergericht zu prüfen und seinen Entscheid entsprechend zu ergänzen haben; es ist nicht Sache des Bundesgerichts, darüber als erste Instanz zu befinden (E. 2).
Ein Beschwerdeführer machte vor Bundesgericht u.a. eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend (BGer 1B_732/2011 vom 19.01.2012. Das Bundesgericht gibt sich damit zufrieden, dass sich die Behörden um eine beförderliche Verfahrensabwicklung bemühen und weist die Beschwerde ab:
Angesichts der diversen abzuklärenden Vorwürfe und der divergierenden Sachdarstellungen der (zwischen 7. August und 28. Oktober 2011 zunächst einzeln befragten) verschiedenen Strafanzeiger bzw. des Beschuldigten begründet eine Konfrontationseinvernahme drei Monate nach Vorfall der untersuchten Delikte keinen Vorwurf der Verfahrensverschleppung. Im Gegenteil ergibt sich aus den Akten ein zügige Untersuchungsführung, zumal die Staatsanwaltschaft am 28. November 2011 eine baldige Anklageerhebung in Aussicht gestellt hat. [weiterlesen] »
Das Bundesgericht beschäftigt sich in BGer 1B_636/2011 mit den Voraussetzungen von nichtfreiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen und hält fest, dass für Beschlagnahmungen und Entsiegelungen ein “hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht gegenüber der Beschuldigten Person ausreicht. Was darunter zu verstehen ist, führt es leider nicht aus und verweist auf die volle Kognition des erkennenden Sachrichters (!), der ja erst viel später zum Zug kommt. Dass das Bundesgericht sich selbst ebenfalls volle Kognition zuspricht, erscheint mir jedenfalls auf den ersten Blick als widersprüchlich: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht hält in BGer 1B_722/2011 vom 16.01.2012 dafür, dass die fünftätige Frist gemäss Art. 233 StPO erst mit dem Ende des Schriftenwechsels zu laufen beginnt.
Art. 233 StPO verweist zwar – im Unterschied zu Art. 230 Abs. 5 StPO – nicht ausdrücklich auf Art. 228 StPO (vgl. dazu BGE 137 IV 186 E. 3 S. 187 ff.). Es rechtfertigt sich aber aus Gründen der Gesetzessystematik sowie mit Blick auf die Notwendigkeit, ein rechtsstaatlich korrektes und dennoch rasches Verfahren zu gewährleisten, für den Beginn des Fristenlaufs in analoger Weise zur Regelung in Art. 228 StPO grundsätzlich auf das Ende des Schriftenwechsels abzustellen (vgl. FORSTER, a.a.O. N. 4 zu Art. 233 StPO, Fn. 21, sowie N. 5 zu Art. 228). Das setzt allerdings wiederum voraus, dass entsprechend kurze Fristen gesetzt werden, die gleichzeitig sowohl den Bedürfnissen der Betroffenen als auch der Komplexität des konkreten Falles, insbesondere der Schwere der sich stellenden Tat- und Rechtsfragen, gerecht werden.