Das jedenfalls sagt das Bundesgericht und entlässt eine Beschwerdeführerin aus der Untersuchungshaft, weil die Fluchtgefahr nicht mehr hinreichend zu begründen war ( BGer 1B_41/2010 vom 09.03.2010):
Aufgrund des gestellten Strafantrages des Staatsanwaltes [14 Monate], der bisher ausgestandenen Untersuchungshaft und im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Hauptverhandlung, erscheint es jedoch eher unwahrscheinlich, dass sich die Beschwerdeführerin ins Ausland absetzt. Dass sie auch vom Ausland aus die von ihr beanspruchten 24′000 Franken erhältlich machen könnte, wie die Beschwerdekammer ausführt, ist zwar nicht völlig ausgeschlossen, mutet aber doch eher theoretisch an. Unter diesen Umständen erweist sich die Fortsetzung der Untersuchungshaft als verfassungswidrig, die Rüge ist begründet (E. 2.4). [weiterlesen] »
Es reicht bekanntlich nicht, im Rahmen der Haftprüfung einfach auf das Haftgesuch zu verweisen. Dies musste das Bundesgericht wieder einmal feststellen und die Sache an die Vorinstanz zurückweisen, damit diese einen den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG entsprechenden Entscheid fällen kann. [weiterlesen] »
Das Bundesgericht kassiert ein vorinstanzliches Urteil, welches eine Kontensperre als rechtmässig qualifiziert hatte ( BGer 1B_359/2009 vom 02.03.2010). Das Bundesgericht erkennt auf Verletzung der Begründungspflicht ( Art. 29 Abs. 2 BV), weil aus dem angefochtenen Entscheid nicht hinreichend klar hervorgehe, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammten. Auch die eigentliche Tathandlung sei unklar: [weiterlesen] »
Ein heute online gestelltes Urteil des Bundesgerichts ( BGer 6B_1039/2009 vom 16.02.2010) zeigt, wie grosszügig die Justiz bisweilen mit der Feststellung des Sachverhalts umgehen darf, ohne in Willkür zu verfallen: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht kassiert einen Entscheid, mit welchem eine kleine Verwahrung ( Art. 59 StGB) ohne weitere Begründung der Verhältnismässigkeit um fünf Jahre verlängert wurde ( BGer 6B_951/2009 vom 26.02.2010).
Das Bundesgericht setzt sich in einem ersten Teil des Urteils ausführlich mit Fragen über den Beweiswert von gerichtlichen und privaten Gutachten sowie über denjenigen von Berichten behandelnder Ärzte auseinander. Prozessual ist dabei zu beachten, dass es sich dabei um Beweiswürdigungsfragen handelt, die das Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüft: [weiterlesen] »