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	<title>strafprozess.ch &#187; Bundesgericht BGer</title>
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	<description>Aktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht</description>
	<lastBuildDate>Fri, 03 Feb 2012 13:02:28 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Polizeivideo verwertbar</title>
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		<pubDate>Fri, 03 Feb 2012 13:02:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beweisrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Polizeimethoden]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
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		<category><![CDATA[StPO 141]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht weist eine Beschwerde ab, mit der die Unverwertbarkeit eines Polizeivideos geltend gemacht wurde (BGer 6B_694/2011 vom 23.01.2012): Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 141 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0). Er macht im Wesentlichen geltend, die Polizeibeamten hätten das ihm angelastete Fahrmanöver mit der Videokamera erst [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht weist eine Beschwerde ab, mit der die Unverwertbarkeit eines Polizeivideos geltend gemacht wurde (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=23.01.2012_6B_694/2011" target="_blank">BGer 6B_694/2011</a> vom 23.01.2012):</p>
<blockquote><p>Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 141 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0). Er macht im Wesentlichen geltend, die Polizeibeamten hätten das ihm angelastete Fahrmanöver mit der Videokamera erst aufgezeichnet, nachdem sie von der Ausfahrt Münchenstein auf den Normalfahrstreifen der Autobahn gewechselt und dabei eine Sicherheitslinie (recte: Sperrfläche) überfahren hätten. Bei der ihm vorgeworfenen Tat handle es sich nur um eine Übertretung, weshalb es nicht um die Aufklärung einer schweren Straftat gehe. Sein Fehlverhalten wiege sogar leichter als die Verkehrsregelverletzung der Polizeibeamten. Die Videosequenz ab Überfahren der Sperrfläche sei ein rechtswidrig erlangter Beweis im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO, der nicht verwertet werden dürfe (&#8230;) [E. 1].</p></blockquote>
<p>Das Bundesgericht erledigt die Beschwerde, indem es mit den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen widerlegt, dass das Video in strafbarer Weise erstellt wurde:<span id="more-4704"></span></p>
<blockquote><p>Die Rüge der Verletzung von Art. 141 Abs. 2 StPO ist unbegründet, da die Videoaufnahme vom 8. Januar 2009 nicht in strafbarer Weise gemacht wurde. Die zivile Verkehrspatrouille erfüllte vielmehr eine ihr vom Gesetz auferlegte Aufgabe. Entgegen der Beschwerde ist die vorinstanzliche Feststellung, die Polizeibeamten hätten das inkriminierte Verhalten des Beschwerdeführers vor Überfahren der Sperrfläche beobachtet, weder eine Mutmassung noch eine Annahme, sondern geht aus den Akten hervor. Gemäss Videoaufzeichnung vom 8. Januar 2009 richteten die Beamten das Aufnahmegerät gezielt auf das Taxi des Beschwerdeführers, als sie ihr eigenes Fahrzeug von der Ausfahrt Münchenstein über die Sperrfläche wieder auf die Autobahn lenkten (kantonale Akten act. 49). Zu diesem Zeitpunkt befand sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers auf dem Normalfahrstreifen bereits auf der Höhe des zweiten ihm ursprünglich auf dem Überholstreifen vorausfahrenden Fahrzeugs. Demzufolge hatten die Polizeibeamten das erste Rechtsüberholmanöver des Beschwerdeführers schon beobachtet, als sie die Sperrfläche überfuhren. Dessen Vorbringen sind nicht geeignet offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dieser tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz darzutun (siehe BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen) [E. 4].</p></blockquote>
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		<title>Von der Verhältnismässigkeit stationärer Massnahmen</title>
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		<pubDate>Fri, 03 Feb 2012 12:45:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Sexuelle Integrität]]></category>
		<category><![CDATA[Strafen / Massnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 56]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 59]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Kanton Bern wurde ein wegen Exhibitionismus vorbestrafter Mann wegen versuchter sexuellen Handlungen mit einem Kind und wegen sexueller Belästigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Zudem wurde eine stationäre Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB angeordnet. Das Bundesgericht heisst seine Beschwerde unter Verweis auf die Verhältnismässigkeit (Art. 56 Abs. 3 StGB) gut (BGer 596/2011 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Kanton Bern wurde ein wegen Exhibitionismus vorbestrafter Mann wegen versuchter sexuellen Handlungen mit einem Kind und wegen sexueller Belästigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Zudem wurde eine stationäre Massnahme i.S.v. <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a59.html" target="_blank">Art. 59 StGB</a> angeordnet. Das Bundesgericht heisst seine Beschwerde unter Verweis auf die Verhältnismässigkeit (<a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a56.html" target="_blank">Art. 56 Abs. 3 StGB</a>) gut (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=19.01.2012_6B_596/2011" target="_blank">BGer 596/2011</a> vom 19.01.2012).</p>
<p>Das Bundesgericht betont, dass die Bedeutung der Anlasstat in die Angemessenheitsprüfung einzubeziehen ist: <span id="more-4702"></span></p>
<blockquote><p>Nicht ausser Acht zu lassen ist bei der Beurteilung der Angemessenheit einer strafrechtlichen Massnahme auch die Anlasstat. Nach dem Wortlaut von Art. 59 StGB reicht hierfür zwar jedes Verbrechen oder Vergehen aus. Nur Übertretungen vermögen eine Einweisung in eine Klinik oder eine Massnahmevollzugseinrichtung von vorneherein nicht zu rechtfertigen. Indessen darf dem Täter in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden, als in der Anlasstat zum Ausdruck kommt (BGE 127 IV 1 E. 2c/cc). Steht die Schwere des mit der Massnahme verbundenen Freiheitsverlusts des Betroffenen in einem Missverhältnis zum Gewicht des begangenen Delikts, sollte auf die Sanktionsanordnung grundsätzlich verzichtet werden (vgl. Urteil 6S.69/2006 vom 29. Mai 2006 E. 3.3). Mit andern Worten ist bei leichtem Verschulden/geringem Taterfolg sowie entsprechend geringfügigen Strafen aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips bzw. in Anbetracht der mit einer Massnahme einhergehenden Freiheitsbeschränkungen trotz Therapiebedürfnis beim Betroffenen im Prinzip von einer solchen im Sinne von Art. 59 StGB abzusehen (siehe BGE 136 IV 156 E. 3.2) [E. 3.2.5]</p></blockquote>
<p>Hinzuweisen ist auf eine Präzisierung der Rechtsprechung über die Berücksichtigung ausserstrafrechtlicher Massnahmen:</p>
<blockquote><p>Der Strafrichter ist nicht befugt, von der strafrechtlichen Massnahme abzusehen, weil er eine Massnahme vormundschaftlicher oder administrativer Natur im konkreten Fall für geeigneter oder zweckmässiger hält (&#8230;). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Sie ist allerdings in dem Sinne zu präzisieren, dass der Strafrichter, der bei der Beurteilung der Gefährlichkeit auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils abzustellen hat (&#8230;), nicht unberücksichtigt lassen darf, dass vormundschaftliche Massnahmen, wie beispielsweise eine FFE, bereits durchgeführt werden. Bei einer Prüfung der Notwendigkeit einer strafrechtlichen Massnahme und insbesondere der Legalprognose sind ausserstrafrechtliche Vorkehrungen insofern zu beachten, als die Gefahr, der die strafrechtliche Massnahme entgegenwirken soll, unter Umständen nicht mehr bzw. nicht mehr im gleichen Ausmass bestehen muss (&#8230;) [E. 3.4.2].</p></blockquote>
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		<title>Zur Beschwerdelegitimation nach BGG</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/zur-beschwerdelegitimation-nach-bgg/</link>
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		<pubDate>Thu, 02 Feb 2012 16:38:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[BGG]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine natürliche Person beschwerte sich innerkantonal gegen eine Einstellungsverfügung. Die kantonale Beschwerdeinstanz trat nicht ein. Dagegen gelangte eine juristische Person ans Bundesgericht, das auf deren Beschwerde eintritt, sie aber abweist (BGer 1B_433/2011 vom 09.01.2012). Der Entscheid ist für die Frage des anwendbaren Rechts und die Eintretensfrage interessant: 3.1 Für den angefochtenen Rechtsmittelentscheid vom 9. Juni [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine natürliche Person beschwerte sich innerkantonal gegen eine Einstellungsverfügung. Die kantonale Beschwerdeinstanz trat nicht ein. Dagegen gelangte eine juristische Person ans Bundesgericht, das auf deren Beschwerde eintritt, sie aber abweist (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=09.01.2012_1B_433/2011" target="_blank">BGer 1B_433/2011</a> vom 09.01.2012). Der Entscheid ist für die Frage des anwendbaren Rechts und die Eintretensfrage interessant:</p>
<blockquote><p>3.1 Für den angefochtenen Rechtsmittelentscheid vom 9. Juni 2011 gelten die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 81 BGG in der Fassung gemäss Anhang Ziff. II/5 zum StBOG, in Kraft seit 1. Januar 2011 (Art. 132 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 137 IV 219 E. 2.1 S. 222; Urteile 1B_200/2011 vom 15. Juni 2011 E. 2.1 und 1B_119/2011 vom 20. April 2011 E. 1.2).</p>
<p>3.2 Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer [...].</p>
<p>3.3 Zwar ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Nichteintretensentscheid, der (gemäss Rubrum) eine andere Person betrifft, formal nicht betroffen. Aus Rechtsschutzgründen ist sie jedoch zur Erhebung der Rüge legitimiert, das Obergericht sei in überspitzten Formalismus bzw. in formelle Rechtsverweigerung verfallen, indem es ein von der Beschwerdeführerin (angeblich) formgültig erhobenes kantonales Rechtsmittel zu Unrecht nicht behandelt habe (vgl. Art. 94 BGG i.V.m. Art. 9, Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a Satz 1 BV). Nicht einzutreten (mangels Beschwerdelegitimation in fremder Sache) ist hingegen auf das Vorbringen, die Vorinstanz habe die Beschwerdelegitimation einer Drittperson (nach kantonalem Prozessrecht) zu Unrecht verneint.</p></blockquote>
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		<title>Beschuldigte Person ohne Parteistellung?</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Feb 2012 12:32:30 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten und Entschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 429]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 436]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht kassiert ein Urteil, das einem Beschuldigten als Beschwerdegegner die Parteistellung aberkennen und ihm eine Entschädigung verweigern wollte (BGer 1B_589/2011 vom 18.01.2012). Das Verfahren gegen den Beschuldigten war eingestellt worden, wogegen sich der Geschädigte erfolglos beschwerte. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Beschuldigten in der hier gebotenen Kürze gut: Bereits aus der Eintretenserwägung (oben [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht kassiert ein Urteil, das einem Beschuldigten als Beschwerdegegner die Parteistellung aberkennen und ihm eine Entschädigung verweigern wollte (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=18.01.2012_1B_589/2011" target="_blank">BGer 1B_589/2011</a> vom 18.01.2012). Das Verfahren gegen den Beschuldigten war eingestellt worden, wogegen sich der Geschädigte erfolglos beschwerte. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Beschuldigten in der hier gebotenen Kürze gut:</p>
<blockquote><p>Bereits aus der Eintretenserwägung (oben E. 1) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Beschuldigter Partei des vom Privatkläger gegen die Einstellungsverfügung angestrengten Beschwerdeverfahrens war. Als solche hatte er nach den Voraussetzungen der Art. 429 ff. StPO grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO). Ob die Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sind, wird das Obergericht zu prüfen und seinen Entscheid entsprechend zu ergänzen haben; es ist nicht Sache des Bundesgerichts, darüber als erste Instanz zu befinden (E. 2).</p></blockquote>
]]></content:encoded>
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		<title>Beschleunigungsgebot trotz Begutachtungsdauer gewahrt</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/beschleunigungsgebot-trotz-begutachtungsdauer-gewahrt/</link>
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		<pubDate>Tue, 31 Jan 2012 12:11:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beschleunigungsgebot]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 5]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Beschwerdeführer machte vor Bundesgericht u.a. eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend (BGer 1B_732/2011 vom 19.01.2012. Das Bundesgericht gibt sich damit zufrieden, dass sich die Behörden um eine beförderliche Verfahrensabwicklung bemühen und weist die Beschwerde ab: Angesichts der diversen abzuklärenden Vorwürfe und der divergierenden Sachdarstellungen der (zwischen 7. August und 28. Oktober 2011 zunächst einzeln befragten) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Beschwerdeführer machte vor Bundesgericht u.a. eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=19.01.2012_1B_732/2011" target="_blank">BGer 1B_732/2011</a> vom 19.01.2012. Das Bundesgericht gibt sich damit zufrieden, dass sich die Behörden um eine beförderliche Verfahrensabwicklung bemühen und weist die Beschwerde ab:</p>
<blockquote><p>Angesichts der diversen abzuklärenden Vorwürfe und der divergierenden Sachdarstellungen der (zwischen 7. August und 28. Oktober 2011 zunächst einzeln befragten) verschiedenen Strafanzeiger bzw. des Beschuldigten begründet eine Konfrontationseinvernahme drei Monate nach Vorfall der untersuchten Delikte keinen Vorwurf der Verfahrensverschleppung. Im Gegenteil ergibt sich aus den Akten ein <strong>zügige Untersuchungsführung, zumal die Staatsanwaltschaft am 28. November 2011 eine baldige Anklageerhebung in Aussicht gestellt hat</strong>. <span id="more-4695"></span>Ebenso wenig lässt eine voraussichtliche psychiatrische Begutachtungsdauer von knapp fünf Monaten (bzw. von ca. sieben Monaten seit der Haftanordnung) eine Verletzung von Art. 31 Abs. 3 BV bzw. Art. 5 Abs. 2 StPO erkennen. Zwar kann es sich in Fällen wie dem vorliegenden (in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen) aufdrängen, vom psychiatrischen Experten vorab eine Kurzbeurteilung einzuholen zu Fragen, welche sich auf die Prüfung der Haftgründe (hier: Kollusionsgefahr und Wiederholungsgefahr) auswirken (vgl. BGE 128 I 149 E. 4.4 S. 154; Art. 226 Abs. 4 lit. b StPO; zu betreffenden Praxis s. auch Marc Forster, Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 226 N. 11 und Art. 227 N. 10; DANIEL LOGOS, Code de procédure pénale suisse, Commentaire romand, Basel 2011, Art. 226 N. 18). Der Beschwerdeführer räumt jedoch ein, dass <strong>die Untersuchungsbehörde den Experten &#8220;im November 2011&#8243; telefonisch darauf hingewiesen habe, dass &#8220;ein Haftfall&#8221; vorliege, der beschleunigt zu behandeln sei, bzw. dass sie ihn aufgefordert habe, das Gutachten &#8220;etwas schneller&#8221; zu erstellen</strong> (E. 6.3, Hervorhebungen durch mich)</p></blockquote>
<p>Dem Beschwerdeführer wurde im kantonalen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege verweigert. Das Bundesgericht beanstandet dies nicht, obwohl es ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die UP bewilligt:</p>
<blockquote><p>Die gesetzlichen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege sind noch knapp erfüllt (Art. 64 BGG), weshalb das Gesuch zu bewilligen ist (E. 8).</p></blockquote>
]]></content:encoded>
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		<title>Durchsuchung und Beschlagnahme im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/durchsuchung-und-beschlagnahme-im-beschwerdeverfahren-vor-bundesgericht/</link>
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		<pubDate>Thu, 26 Jan 2012 14:21:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beschlagnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Durchsuchung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[BGG]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 197]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 245]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 247]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 248]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 263]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 265]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht beschäftigt sich in BGer 1B_636/2011 mit den Voraussetzungen von nichtfreiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen und hält fest, dass für Beschlagnahmungen und Entsiegelungen ein &#8220;hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht gegenüber der Beschuldigten Person ausreicht. Was darunter zu verstehen ist, führt es leider nicht aus und verweist auf die volle Kognition des erkennenden Sachrichters (!), der ja erst [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht beschäftigt sich in <a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=09.01.2012_1B_636/2011" target="_blank">BGer 1B_636/2011</a> mit den Voraussetzungen von nichtfreiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen und hält fest, dass für Beschlagnahmungen und Entsiegelungen ein &#8220;hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht gegenüber der Beschuldigten Person ausreicht. Was darunter zu verstehen ist, führt es leider nicht aus und verweist auf die volle Kognition des erkennenden Sachrichters (!), der ja erst viel später zum Zug kommt. Dass das Bundesgericht sich selbst ebenfalls volle Kognition zuspricht, erscheint mir jedenfalls auf den ersten Blick als widersprüchlich: <span id="more-4684"></span></p>
<blockquote><p>Nach der Praxis des Bundesgerichts setzen nichtfreiheitsentziehende strafprozessuale Zwangsmassnahmen grundsätzlich nicht die gleich hohe Intensität eines Tatverdachts voraus wie Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Für Beschlagnahmungen und Entsiegelungen genügt ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht gegenüber der beschuldigten Person (BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316; Urteil 1B_212/2010 vom 22. September 2010 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch den Wortlaut von Art. 309 Abs. 1 lit. a, Art. 221 Abs. 1 und Art. 263 Abs. 1 StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter nimmt das Bundesgericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes im strafprozessualen Zwangsmassnahmenverfahren keine erschöpfende Abwägung aller strafrechtlich in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vor (BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316; Urteil 1B_212/2010 vom 22. September 2010 E. 3.2) [E.2.2.3]</p></blockquote>
<p>&#8220;Keine erschöpfende Abwägung&#8221; sagt leider nichts darüber aus, wie nah an den Rand der Erschöpfung sich das Bundesgericht begibt. Im konkreten Fall reichte die Sicherstellung von 8 Verpackungsschachteln aus China zur Begründung des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Markenschutzgesetz. Dass der Hausdurchsuchung eine Editionsverfügung voranzugehen hat, verwirft das Bundesgericht ebenso wie die Rüge, die Aussonderung sensibler Daten sei vor Ort anlässlich der Durchsuchung vorzunehmen:</p>
<blockquote><p>Angesichts des beschriebenen Tatverdachts erscheint plausibel, dass bei einer der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme vorangehenden Herausgabeaufforderung die Gefahr bestanden hätte, dass die zu beschlagnahmenden Objekte beiseite geschafft bzw. Daten gelöscht werden. Auch das Argument der Beschwerdeführer, eine Aussonderung sensibler Daten hätte vor Ort erfolgen können, überzeugt nicht. Der Schutz sensibler Daten wird durch den Rechtsbehelf der Siegelung gewährleistet. Davon haben die Beschwerdeführer Gebrauch gemacht. Zudem ist die Trennung von verfahrensrelevanten und verfahrensirrelevanten sowie von schutzwürdigen und nicht schutzwürdigen Daten vor allem bei einer grösseren Datenmenge ein anspruchsvolles Unterfangen. Art. 247 Abs. 2 StPO sieht denn auch vor, dass zur Prüfung des Inhalts von zu durchsuchenden Aufzeichnungen, insbesondere zur Aussonderung von Aufzeichnungen mit geschütztem Inhalt, sachverständige Personen beigezogen werden können. Dass diese Aufgabe von der Polizei ad hoc anlässlich der Hausdurchsuchung hätte wahrgenommen sollen, erscheint als nicht praktikabel (E. 2.4.2.)</p></blockquote>
<p>Weiter nimmt das Bundesgericht dazu Stellung, dass ein Siegelungsgesuch eine Spielgelung der Festplatte verhindern und damit die Rückgabe verzögern könne, was jedenfalls gemäss Vorinstanz der Gesuchsteller zu vertreten habe:</p>
<blockquote><p>Der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe es selbst zu verantworten, dass sie über die Datenträger noch nicht verfügen kann, ist in dieser Form nicht haltbar. Die Siegelung ist ein gesetzlich vorgesehener Rechtsbehelf und die Beschlagnahme muss sich als verhältnismässig erweisen, unabhängig davon, ob von diesem Rechtsbehelf Gebrauch gemacht wurde oder nicht. Die Vorinstanz übersieht zudem, dass die Beschlagnahme nicht nur im Zeitpunkt ihrer Anordnung rechtmässig sein muss, sondern solange, als sie aufrechterhalten wird.<br />
Dennoch ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden, dies im Wesentlichen aus zwei Gründen. Zum einen besteht nach den Ausführungen der Vorinstanz nicht nur in Bezug auf den Beschwerdeführer als Angestellten, sondern auch in Bezug auf den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin der Verdacht, er handle mit gefälschten Rolex-Uhren. Damit ist von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass auf den Computern der Beschwerdeführerin Beweise zu finden sind. Zum andern wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen, spätestens anlässlich des Entsiegelungsgesuchs zu beantragen, eine Kopie (bzw. eine Spiegelung als Sonderform der Kopie; vgl. MICHAEL AEPLI, Die strafprozessuale Sicherstellung von elektronisch gespeicherten Daten, 2004, S. 79) der Datenträger zur Verfügung zu stellen. In Art. 247 Abs. 3 StPO ist dieses Recht, welches dem Verhältnismässigkeitsprinzip Nachachtung verschafft, ausdrücklich vorgesehen (vgl. auch Art. 192 Abs. 2 StPO). Dies hätte es erlaubt, eine Kopie versiegelt zu beschlagnahmen und die Datenträger wieder an die Beschwerdeführerin herauszugeben oder umgekehrt (vgl. zu den möglichen Modalitäten AEPLI, a.a.O. S. 76-81). <strong>Eine Kopie kann auch noch angefertigt werden, wenn die Beschlagnahme bereits erfolgt ist, da, wie bereits erwähnt, die Verhältnismässigkeit einer Zwangsmassnahme während deren gesamter Dauer gegeben sein muss. Die Anwesenheit eines Sachverständigen kann in dieser Situation einerseits die Authentizität und Vollständigkeit der Daten gewährleisten und andererseits verhindern, dass der Inhaber oder andere Personen Daten manipulieren oder die Strafverfolgungsbehörde von schützenswerten Daten Kenntnis erhält </strong>(OLIVIER THORMANN/BEAT BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 16 und 30 zu Art. 247 StPO). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin macht nicht geltend, das Erstellen von Kopien sei zu Unrecht abgelehnt worden, oder auch nur, sie habe einen entsprechenden Antrag gestellt (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. auch THORMANN /BRECHBÜHL, a.a.O., N. 32 zu Art. 247 StPO). Unter diesen Voraussetzungen kann nicht von fehlender Zumutbarkeit ausgegangen werden (E. 2.5.2, Hervorhebungen durch mich).</p></blockquote>
<p>Dass das Bundesgericht überhaupt auf die Beschwerde eintritt, begründet es mit dem nicht wieder gutzumachenden Nachteil der Beschlagnahme:</p>
<blockquote><p>Die Beschlagnahme eines Gegenstands bewirkt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 126 I 97 E. 1b S. 101; Urteil 1B_157/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 1.2; je mit Hinweisen; dies im Gegensatz zu anderen Beweismassnahmen, vgl. BGE 136 IV 92 E. 4.1 S. 95 f. mit Hinweis, 134 III 188 E. 2.3 S. 191 f.). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerden ist grundsätzlich einzutreten (E. 1.3).</p></blockquote>
<p>Ob das Bundesgericht (ev. vorfrageweise) auch die geltend gemachte Widerrechtlichkeit der Hausdurchsuchung beurteilen würde, bleibt offen.</p>
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		<title>Zum Fristenlauf im Haftverfahren vor Berfungsgericht</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/zum-fristenlauf-im-haftverfahren-vor-berfungsgericht/</link>
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		<pubDate>Thu, 26 Jan 2012 13:38:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beschleunigungsgebot]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 228]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 230]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 233]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht hält in BGer 1B_722/2011 vom 16.01.2012 dafür, dass die fünftätige Frist gemäss Art. 233 StPO erst mit dem Ende des Schriftenwechsels zu laufen beginnt. Art. 233 StPO verweist zwar &#8211; im Unterschied zu Art. 230 Abs. 5 StPO &#8211; nicht ausdrücklich auf Art. 228 StPO (vgl. dazu BGE 137 IV 186 E. 3 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht hält in <a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=16.01.2012_1B_722/2011" target="_blank">BGer 1B_722/2011</a> vom 16.01.2012 dafür, dass die fünftätige Frist gemäss Art. 233 StPO erst mit dem Ende des Schriftenwechsels zu laufen beginnt.</p>
<blockquote><p>Art. 233 StPO verweist zwar &#8211; im Unterschied zu Art. 230 Abs. 5 StPO &#8211; nicht ausdrücklich auf Art. 228 StPO (vgl. dazu BGE 137 IV 186 E. 3 S. 187 ff.). Es rechtfertigt sich aber aus Gründen der Gesetzessystematik sowie mit Blick auf die Notwendigkeit, ein rechtsstaatlich korrektes und dennoch rasches Verfahren zu gewährleisten, für den Beginn des Fristenlaufs in analoger Weise zur Regelung in Art. 228 StPO grundsätzlich auf das Ende des Schriftenwechsels abzustellen (vgl. FORSTER, a.a.O. N. 4 zu Art. 233 StPO, Fn. 21, sowie N. 5 zu Art. 228). Das setzt allerdings wiederum voraus, dass entsprechend kurze Fristen gesetzt werden, die gleichzeitig sowohl den Bedürfnissen der Betroffenen als auch der Komplexität des konkreten Falles, insbesondere der Schwere der sich stellenden Tat- und Rechtsfragen, gerecht werden.</p></blockquote>
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		<title>Dauerbrenner Replikrecht</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Jan 2012 11:21:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beschleunigungsgebot]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>
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		<category><![CDATA[BV 29]]></category>
		<category><![CDATA[EMRK 6]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 5]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht kassiert weider einmal ein Urteil wegen Verletzung des Replikrechts (BGer 1B_728/2011 vom 13.01.2012). [Dir Vorinstanz] hat dem Anwalt des Beschwerdeführers die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 21. November 2011 mit &#8220;Kurzbrief&#8221; vom 23. November 2011 zugesandt. Dabei hat sie die Kästchen &#8220;zur Kenntnisnahme&#8221; bzw. &#8220;zu ihren Akten&#8221; angekreuzt, nicht dagegen das Kästchen &#8220;Stellung nehmen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht kassiert weider einmal ein Urteil wegen Verletzung des Replikrechts (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=13.01.2012_1B_728/2011" target="_blank">BGer 1B_728/2011</a> vom 13.01.2012).</p>
<blockquote><p>[Dir Vorinstanz] hat dem Anwalt des Beschwerdeführers die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 21. November 2011 mit &#8220;Kurzbrief&#8221; vom 23. November 2011 zugesandt. Dabei hat sie die Kästchen &#8220;zur Kenntnisnahme&#8221; bzw. &#8220;zu ihren Akten&#8221; angekreuzt, nicht dagegen das Kästchen &#8220;Stellung nehmen bis&#8221; (act. 14). Sie hat dem Anwalt die Vernehmlassung somit nicht zur Replik zugestellt. Vielmehr musste der Anwalt aufgrund des Kurzbriefs davon ausgehen, eine Stellungnahme seinerseits sei nicht mehr erwünscht. Da die Vorinstanz den Anwalt nicht zur Replik eingeladen hat, hat sie ihm dafür auch keine Frist angesetzt, was sie nach der dargelegten Rechtsprechung hätte tun müssen (E. 2.4).</p></blockquote>
<p>Dies allein hätte wohl noch nicht gereicht, um das Replikrecht als verletzt zu sehen. Indem die Vorinstanz aber am Tag nach der Zustellung der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft entschieden hat, hat sie zum Ausdruck gebracht, nicht auf eine allfällige Replik warten zu wollen: <span id="more-4676"></span></p>
<blockquote><p>Der Anwalt des Beschwerdeführers hat die Vernehmlassung nach seinen Angaben, welche die Vorinstanz nicht bestreitet, am 28. November 2011 erhalten. Am Tag darauf fällte die Vorinstanz den angefochtenen Beschluss, ohne dass sie dem Anwalt Gelegenheit zur Replik gegeben hätte und sich dieser hinreichend hätte äussern können. Damit hat sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.</p>
<p>Zu dessen Gewährung hätte sie umso mehr Anlass gehabt, als sie im Gegensatz zum Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft nicht auf den Haftgrund der Fluchtgefahr, sondern auf jenen der Kollusionsgefahr stützte und sie dabei den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Vernehmlassung im Wesentlichen folgte (E. 2.4)</p></blockquote>
<p>Bemerkenswert ist im Übrigen ein obiter dictum zu &#8220;Unsitte&#8221;, dass sich der Haftrichter oft nur zu einem besonderen Haftgrund äussert und das Vorliegen weiterer Haftgründe offen lässt. Das Bundesgericht erachtet dies zwar als zulässig, wohl aber nicht immer als sinnvoll:</p>
<blockquote><p>Erscheint ein angenommener Haftgrund diskutabel, kann es sich mit Blick auf die Prozessökonomie und den besonderen Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) allerdings aufdrängen, dass sich ein Gericht zu zusätzlichen Haftgründen äussert. So kann gegebenenfalls verhindert werden, dass die Rechtsmittelinstanz, wenn diese einen Haftgrund verneint, die Sache an es zurückweisen muss zur Prüfung, ob ein anderer gegeben sei (vgl. Art. 397 Abs. 2 StPO, Art. 107 Abs. 2 BGG) [E. 2.7].</p></blockquote>
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		<title>Hafturlaub zu Unrecht verweigert</title>
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		<pubDate>Tue, 24 Jan 2012 12:13:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvollzug]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 84]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 86]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht kassiert die Abweisung eines Urlaubsgesuchs zufolge angeblicher Fluchtgefahr, die mit abstrakten und einseitigen Überlegungen &#8220;begründet&#8221; wurde (BGer 6B_577/2011 vom 12.01.2012). Entscheidend war, dass die bisherigen 19 Beziehungsurlaube problemlos verlaufen waren und sich an den Umständen nichts geändert hat: Gegen die Annahme von Fluchtgefahr sprechen vorliegend entgegen der insoweit nicht nachvollziehbaren vorinstanzlichen Auffassung die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht kassiert die Abweisung eines Urlaubsgesuchs zufolge angeblicher Fluchtgefahr, die mit abstrakten und einseitigen Überlegungen &#8220;begründet&#8221; wurde (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=12.01.2012_6B_577/2011" target="_blank">BGer 6B_577/2011</a> vom 12.01.2012). Entscheidend war, dass die bisherigen 19 Beziehungsurlaube problemlos verlaufen waren und sich an den Umständen nichts geändert hat: <span id="more-4674"></span></p>
<blockquote><p>Gegen die Annahme von Fluchtgefahr sprechen vorliegend entgegen der insoweit nicht nachvollziehbaren vorinstanzlichen Auffassung die dem Beschwerdeführer bislang bewilligten, problemlos verlaufenen 19 Beziehungsurlaube. Hätte der Beschwerdeführer fliehen wollen, hätte er seinen Entschluss bereits zahlreiche Male in die Tat umsetzen können. Er hat sich jedoch als vertragsfähig erwiesen, ist aus jedem Urlaub rechtzeitig in die Strafvollzugsanstalt zurückgekehrt und hat die ihm diesbezüglich auferlegten Bedingungen und Auflagen stets eingehalten (&#8230;). Dabei wurde bereits im Rahmen der ersten Urlaubsgewährung vom 20. Mai 2009 das Risiko einer Flucht aufgrund der ernsthaft in Betracht zu ziehenden Ausweisung des Beschwerdeführers nach der Strafverbüssung von der zuständigen Behörde nicht verkannt, eine solche (Flucht-)Gefahr jedoch namentlich aufgrund des tragfähigen hiesigen Beziehungsnetzes des Beschwerdeführers, seiner familiären Bindungen und des regen Interesses an einem weiteren Verbleib in der Schweiz ausdrücklich verworfen (&#8230;). Dass und inwiefern sich diese Verhältnisse des Beschwerdeführers seither geändert haben bzw. die massgeblichen konkreten Umstände eine Flucht nunmehr neu geradezu als wahrscheinlich vermuten liessen, ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid indessen nicht und ist auch nicht ersichtlich. Das gilt umso mehr, als das Interesse des Beschwerdeführers, sich dem Strafvollzug durch Flucht zu entziehen, heute &#8211; d.h. relativ kurze Zeit vor einer möglichen bedingten Entlassung auf den 31. Januar 2013 &#8211; geringer ist als zu Beginn der Strafverbüssung, zumal er bei Flucht den Vollzug der ganzen Reststrafe von mehreren Jahren riskierte (vgl. auch St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis (GVP) 2010, Nr. 98, Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. April 2010, E. 2.6, S. 227). Weder mit diesem Gesichtspunkt noch mit dem weiteren Aspekt, wonach das öffentliche Interesse an einer Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in die Gesellschaft heute gewichtiger erscheint als zu Beginn des ordentlichen Strafvollzugs (vgl. vorne E. 2.3) setzt sich die Vorinstanz auseinander. Sie stellt insoweit alleine auf das effektive Strafende im Jahre 2016 ab und erwägt, vor einem Entscheid über eine allfällig bedingte Entlassung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch eine längere Reststrafe zu verbüssen habe. Damit setzt die Vorinstanz sich über den Grundsatz hinweg, dass die bedingte Entlassung (worüber hier nicht zu befinden ist) die Regel bildet (BGE 133 IV 201 E. 2.3) und deren zeitliche Nähe bei der Beurteilung der Fluchtgefahr in die Interessenabwägung im Rahmen von Gesuchen um Vollzugslockerungen einzubeziehen ist.</p></blockquote>
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		<title>Kein Anspruch auf &#8220;Aktenbereinigung&#8221;</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/kein-anspruch-auf-aktenbereinigung/</link>
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		<pubDate>Tue, 24 Jan 2012 12:05:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beweisrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[BGG]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 141]]></category>

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		<description><![CDATA[Die beschuldigte Person hat nach einem neuen Urteil des Bundesgerichts (BGer 1B_584/2011 vom 12.01.2012) keinen Anspruch auf Entfernung von (angeblich) unverwertbaren Beweismitteln aus den Akten. Dies geht aus der Begründung des Nichteintretens hervor: Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt im blossen Umstand, dass der Sachrichter von angeblich unverwertbaren Beweismitteln Kenntnis nehmen könnte, kein Rechtsnachteil im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die beschuldigte Person hat nach einem neuen Urteil des Bundesgerichts (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=12.12.2011_1B_584/2011" target="_blank">BGer 1B_584/2011</a> vom 12.01.2012) keinen Anspruch auf Entfernung von (angeblich) unverwertbaren Beweismitteln aus den Akten. Dies geht aus der Begründung des Nichteintretens hervor:</p>
<blockquote><p>Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt im blossen Umstand, dass der Sachrichter von angeblich unverwertbaren Beweismitteln Kenntnis nehmen könnte, kein Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Vielmehr kann es gerade die Aufgabe des erkennenden Gerichtes sein, geltend gemachte Beweisverwertungsverbote zu prüfen. Vor der rechtskräftigen Beurteilung sieht das Gesetz denn auch keine definitive Entfernung oder Unkenntlichmachung von Beweismitteln vor, deren Verwertbarkeit bloss streitig ist (vgl. Art. 141 Abs. 5 StPO). Die vom Beschwerdeführer verlangte &#8220;Bereinigung&#8221; der Akten im Untersuchungsverfahren käme erst dann in Frage, wenn das Obergericht die Unverwertbarkeit von Beweismitteln feststellt. Die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen strafprozessualen Fragen sind nicht schon im jetzigen Verfahrensstadium durch das Bundesgericht zu beurteilen (vgl. BGE 136 IV 92 E. 4.1 S. 95 f. mit Hinweis). Die erhobenen Einwände gegen die Verwertbarkeit von Beweismitteln bilden Gegenstand des hängigen kantonalen Beschwerdeverfahrens. Im Falle einer Anklageerhebung stünde es dem Beschwerdeführer zudem frei, seine Argumente (nötigenfalls) nochmals dem Sachrichter vorzulegen (E. 3.2).</p></blockquote>
<p> <span id="more-4672"></span></p>
<p>Zweifellos ist es richtig, dass es Aufgabe des Sachrichters im Rahmen der Beweiswürdigung ist, über die Verwertbarkeit von Beweisen zu befinden. Andererseits erscheint es aber auch als verständlich, dass die Verteidigung zu verhindern sucht, dass der Sachrichter unverwertbare Beweise gar nicht erst zur Kenntnis erhält. Das scheint im Bereich der geheimen Zwangsmassnahmen immerhin auch der Gesetzgeber so zu sehen (s. <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/312_0/a277.html" target="_blank">Art. 277</a> und <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/312_0/a289.html" target="_blank">289 Abs. 6 StPO</a>).</p>
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