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	<title>strafprozess.ch &#187; Bundesgericht BGer</title>
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	<description>Aktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht</description>
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		<title>Miranda-Warnings</title>
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		<pubDate>Thu, 09 Sep 2010 12:50:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsdelikte]]></category>
		<category><![CDATA[nemo tenetur]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>
		<category><![CDATA[BV 31]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht weist eine Beschwerde ab, mit der u.a. die Verwertbarkeit von Geständnissen in Frage gestellt wurde ( BGer 6B_327/2010 vom 19.08.2010). Das Bundesgericht stellt zunächst fest, dass Art. 31 Abs. 2 BV bezüglich Miranda-Warnings über über die Garantien der EMRK und des IPBPR hinausgehe. Jede Person, der die Freiheit entzogen werde, habe Anspruch darauf, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht weist eine Beschwerde ab, mit der u.a. die Verwertbarkeit von Geständnissen in Frage gestellt wurde (
<a  href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=19.08.2010_6B_327/2010" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI');" >BGer 6B_327/2010</a> vom 19.08.2010). Das Bundesgericht stellt zunächst fest, dass 
<a  href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/101/a31.html" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.admin.ch/ch/d/sr/101/a31.html');" >Art. 31 Abs. 2 BV</a> bezüglich Miranda-Warnings über über die Garantien der EMRK und des IPBPR hinausgehe. Jede Person, der die Freiheit entzogen werde, habe <span id="more-3486"></span></p>
<blockquote><p>Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzuges und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss ferner die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Soweit die festgenommene Person davor bewahrt werden soll, sich selber zu belasten, dient die Information über das Aussageverweigerungsrecht der Gewährleistung ihrer Verteidigungsrechte (E. 2.3).</p>
</blockquote>
<p>Die Folge einer unterbliebenen Rechtsbelehrung ist gemäss Bundesgericht grundsätzlich die Unverwertbarkeit der entsprechenden Aussage. Juristische Grundsätze zeichnen sich aber bekanntlich dadurch aus, dass sie ausnahmsweise nicht zum Tragen kommen:</p>
<blockquote><p>In Abwägung der entgegenstehenden Interessen können indes trotz unterlassener Unterrichtung über das Aussageverweigerungsrecht die Einvernahmen ausnahmsweise verwertet werden, wenn hinreichend erwiesen ist, dass die festgenommene Person ihr Schweigerecht gekannt hat. Davon ist nach der Rechtsprechung etwa auszugehen, wenn der Beschuldigte in Anwesenheit seines Anwalts angehört worden ist (BGE 130 I 126 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1P.399/2005 vom 8.5.2006 E. 2, je mit Hinweisen) (E. 2.3).</p>
</blockquote>
<p>Hier greift das Bundesgericht m.E. zu kurz. Das blosse &#8220;Kennen&#8221; des Schweigerechts genügt nach der Rechtsprechung des EGMR eben gerade nicht (vgl. dazu die Urteile 
<a  href="http://www.strafprozess.ch/verzicht-auf-anwaltlichen-beistand/" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.strafprozess.ch/verzicht-auf-anwaltlichen-beistand/');" >Pishchalnikov</a> und 
<a  href="http://www.strafprozess.ch/egmr-zum-anwalt-der-ersten-stunde/" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.strafprozess.ch/egmr-zum-anwalt-der-ersten-stunde/');" >Salduz</a>, nach denen wohl kaum noch davon gesprochen werden kann, der Schutz der BV gehe über denjenigen der EMRK hinaus). Das Ergebnis der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird im vorliegenden Fall wie folgt festgehalten:</p>
<p> </p>
<blockquote><div>Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 20. März 2000 vor der Kantonspolizei Thurgau als Beschuldigter zur Sache befragt. Dabei wurde er nicht über seine Rechte belehrt (&#8230;). In der folgenden Einvernahme beim Bezirksamt Arbon vom selben Tag wurde er demgegenüber in Gegenwart des Untersuchungsrichters ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er jederzeit einen Anwalt nach freier Wahl und auf eigene Kosten beiziehen oder ein Gesuch um amtliche Verteidigung stellen könne. Zudem wurde er auf sein Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht (&#8230;). Diese Belehrung wurde in den folgenden, im Zeitraum vom 21. März bis 8. November 2000 vor dem Bezirksamt Arbon fortgesetzten Einvernahmen nicht mehr wiederholt (&#8230;). In der vor dem Bezirksamt Arbon rechtshilfeweise für die luxemburgische Justiz durchgeführten Einvernahme vom 5. Dezember 2000 (&#8230;) und in den Einvernahmen beim Kantonalen Untersuchungsamt vom 5. März 2004 (&#8230;) wurde der Beschwerdeführer erneut ausdrücklich darüber belehrt, dass er nicht zur Aussage verpflichtet sei bzw. die Aussage verweigern könne.</div>
</blockquote>
<blockquote><div>Der Beschwerdeführer ist mithin in der ersten untersuchungsrichterlichen Einvernahme auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden. Dass die Belehrung in den folgenden Vernehmungen nicht wiederholt wurde, schadet nicht, da die Belehrung in der ersten Einvernahme genügt. Ausserdem war der damalige Verteidiger des Beschwerdeführers an verschiedenen Einvernahmen, erstmals am 23. März 2000, anwesend (&#8230;). Damit sind, wie die Vorinstanz zu Recht erkennt, jedenfalls die untersuchungsrichterlichen Einvernahmen ohne weiteres verwertbar. Die erste Einvernahme vor der Kantonspolizei kann demgegenüber nicht verwertet werden. Dies ist allerdings nicht von Bedeutung, da auch der Beschwerdeführer nicht vorbringt, die Vorinstanz hätte sich wesentlich auf diese Aussage gestützt (E. 2.4).</div>
</blockquote>
<p>Die Ergebnisse können wie folgt zusammengefasst werden:</p>
<ol>
<li>Was vor der Belehrung über das Schweigerecht gesagt wird, ist nicht verwertbar, aber nur, wenn kein Rechtsbeistand anwesend war.</li>
<li>Eine einmalige Rechtsbelehrung reicht. Sie muss bei späteren Einvernahmen  nicht wiederholt werden.</li>
<li>Falls ein Rechtsbeistand teilnimmt, ist eine Belehrung nicht notwendig.</li>
</ol>
<p> </p>
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		<title>Irrtümliche Umarmung</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/irrtumliche-umarmung/</link>
		<comments>http://www.strafprozess.ch/irrtumliche-umarmung/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 09 Sep 2010 12:07:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Sexuelle Integrität]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>
		<category><![CDATA[BV 29]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht kassiert ein Urteil, das sich ungenügend mit der Frage des subjektiven Tatbestands auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt ( BGer 6B_402/2010 vom 27.08.2010). Der Beschwerdeführer, den die Vorinstanz wegen Schändung verurteilt hat, machte geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihn umarmt. Er habe daraus geschlossen, sie sei mit sexuellen Handlungen einverstanden. Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht kassiert ein Urteil, das sich ungenügend mit der Frage des subjektiven Tatbestands auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt (
<a  href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=27.08.2010_6B_402/2010" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI');" >BGer 6B_402/2010</a> vom 27.08.2010). Der Beschwerdeführer, den die Vorinstanz wegen Schändung verurteilt hat, machte geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihn umarmt. Er habe daraus geschlossen, sie sei mit sexuellen Handlungen einverstanden. Die Beschwerdegegnerin hingegen machte geltend, die Umarmung habe nicht dem Beschwerdeführer, sondern ihrem Freund gegolten. Die Vorinstanz erachtete die Version der Beschwerdegegnerin als erstellt und schloss daraus auf den Vorsatz des Beschwerdeführers. Dass das nicht schlüssig sein kann, erkennt das Bundesgericht: <span id="more-3483"></span></p>
<blockquote><p>Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass die vorinstanzlichen Erwägungen die Frage unbeantwortet lassen, ob die Tathandlung wissentlich und willentlich erfolgt sei. Vom Willen der Beschwerdegegnerin 2 lässt sich jedenfalls entgegen der Vorinstanz nicht ohne weiteres auf die Absichten des Beschwerdeführers schliessen. Wenn sich die Beschwerdegegnerin 2 in einem plausiblen Irrtum im Zeitpunkt ihrer Umarmung befunden hat, kann die Vorinstanz nicht von vornherein und ohne weitere Begründung seinen Tatwillen bejahen, indem sie seine Behauptung als abwegig bezeichnet, wonach die Umarmung als Zustimmung zu deuten gewesen sei (E. 2.5.2).</p>
</blockquote>
<p>Das Bundesgericht gibt der Vorinstanz bzw. der Beschwerdegegnerin eine neue Chance und spricht den Beschwerdeführer nicht frei. Es heisst die Beschwerde lediglich deshalb gut, weil das Urteil ungenügend begründet war.</p>
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		<title>Zum Vorsatz bei Geldwäschereidelikten</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/zum-vorsatz-bei-geldwaschereidelikten/</link>
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		<pubDate>Wed, 08 Sep 2010 11:18:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsatz]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsdelikte]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 305bis]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Kanton Bern wurde ein Geschäftsmann wegen wegen Geldwäscherei ( Art. 305bis StGB) verurteilt, weil er für seinen Chauffeur einen von einem Berner Notar ausgestellten Check über CHF 120,000.00 bei einer Bank einlöste. Das Bundesgericht kassiert die Verurteilung, weil es das Verhalten des Beschwerdeführers lediglich als leichtfertig und damit nicht als vorsätzlich qualifiziert ( BGer 6B_321/2010 vom [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Kanton Bern wurde ein Geschäftsmann wegen wegen Geldwäscherei (
<a  href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a305bis.html" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a305bis.html');" >Art. 305bis StGB</a>) verurteilt, weil er für seinen Chauffeur einen von einem Berner Notar ausgestellten Check über CHF 120,000.00 bei einer Bank einlöste. Das Bundesgericht kassiert die Verurteilung, weil es das Verhalten des Beschwerdeführers lediglich als leichtfertig und damit nicht als vorsätzlich qualifiziert (
<a  href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=25.08.2010_6B_321/2010" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI');" >BGer 6B_321/2010</a> vom 25.08.2010; Fünferbesetzung, keine BGE-Publikation): <span id="more-3474"></span></p>
<blockquote><p>Zunächst erlaubt die Höhe des Geldbetrages für sich allein keinen zwingenden Rückschluss auf die Herkunft des Geldes aus einem Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB (vgl. BGE 119 IV 242 E. 2d S. 249). Von wesentlicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die Checks von einem Berner Notar stammten und damit eine seriöse Herkunft nahelegten. Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer für seine Gefälligkeit keinerlei Gegenleistung angeboten oder gar ausgerichtet (E. 4.2.4).</p>
</blockquote>
<p>Die Vorinstanz hatte den Beschwerdeführer hauptsächlich aufgrund seines Aussageverhaltens verurteilt, die Aussagen aber offenbar teilweise falsch wiedergegeben. Das Bundesgericht stellt für die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit auf die objektiven Umstände ab und legt Wert auf die Feststellung, dass diese im Entscheid 
<a  href="http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&amp;type=highlight_simple_query&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=6B_835/2008&amp;rank=1&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=aza://20-04-2009-6B_835-2008&amp;number_of_ranks=2" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php');" >BGer 6B_835/2008</a> vom 20.04.2009 anders zu beurteilen waren.</p>
<p>Was mir am Entscheid nicht einleuchtet ist, wieso das Bundesgericht vom von der Vorinstanz festgestellten und (unter dem Vorbehalt einer  begründeten Willkürrüge) verbindlichen Sachverhalt abweicht.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Mangels Kollusionsgefahr aus der Haft entlassen</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/mangels-kollusionsgefahr-aus-der-haft-entlassen/</link>
		<comments>http://www.strafprozess.ch/mangels-kollusionsgefahr-aus-der-haft-entlassen/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 01 Sep 2010 12:26:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Haft]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit BGer 1B_257/2010 vom 25.08.2010 verfügt das Bundesgericht direkt eine Haftentlassung. Das Bundesgericht lässt die Frage des dringenden Tatverdachts offen, zumal es den kumulativ erforderlichen besonderen Haftgrund (hier Kollusionsgefahr) in Abrede stellt:   2.5.1 Die Vorinstanz begründet Kollusionsgefahr zunächst damit, es seien noch Konfrontationseinvernahmen mit A., B., C., D. und E. sowie weiteren &#8211; nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit 
<a  href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=25.08.2010_1B_257/2010" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI');" >BGer 1B_257/2010</a> vom 25.08.2010 verfügt das Bundesgericht direkt eine Haftentlassung. Das Bundesgericht lässt die Frage des dringenden Tatverdachts offen, zumal es den kumulativ erforderlichen besonderen Haftgrund (hier Kollusionsgefahr) in Abrede stellt:</p>
<p> </p>
<blockquote><div>2.5.1 Die Vorinstanz begründet Kollusionsgefahr zunächst damit, es seien noch Konfrontationseinvernahmen mit A., B., C., D. und E. sowie weiteren &#8211; nicht namhaft gemachten &#8211; allenfalls in den Betäubungsmittelhandel verwickelten Personen durchzuführen. Die Beschwerdeführerin könnte, auf freien Fuss gesetzt, versucht sein, diese Personen zu beeinflussen (Verfügung vom 4. August 2010 S. 6). <span id="more-3467"></span></div>
</blockquote>
<blockquote><div>Die Beschwerdeführerin wendet ein, sämtliche erwähnten Personen befänden sich in Haft. Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft, welche auf Gegenbemerkungen verzichtet haben, bestreiten das nicht. Befinden sich die von der Vorinstanz genannten Personen aber in Haft, ist nicht zu ersehen, wie die Beschwerdeführerin auf sie Einfluss nehmen könnte.</div>
</blockquote>
<blockquote><div>2.5.2 Die Vorinstanz verweist (&#8230;) sodann darauf, es seien noch Computerdaten und Buchhaltungsunterlagen sicherzustellen und auszuwerten. Die Beschwerdeführerin bringt vor, &#8220;einfach alles&#8221; &#8211; d.h. sämtliche ihre Unterlagen einschliesslich Server und Personalcomputer &#8211; sei beschlagnahmt und inzwischen ausgewertet worden. Auch dem widersprechen die kantonalen Behörden nicht. Verhält es sich aber so, wie die Beschwerdeführerin sagt, ist nicht auszumachen, inwiefern sie insoweit noch etwas verbergen oder verfälschen könnte.</div>
</blockquote>
<blockquote><div>2.5.3 Die Vorinstanz bemerkt (&#8230;) ausserdem, die Beschwerdeführerin könnte bei einer Freilassung versucht sein, allfällige Drogengelder in Sicherheit zu bringen. Da die kantonalen Behörden unstreitig sämtliche Unterlagen der Beschwerdeführerin beschlagnahmt und ausgewertet haben, ist davon auszugehen, dass sie wissen, über welche Konten diese welche Geschäfte abgewickelt hat. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin noch irgendwo verborgene Konten hat oder Bargeld versteckt. Dafür führen die kantonalen Behörden jedoch keine konkreten Hinweise an. Es handelt sich insoweit somit um eine blosse Mutmassung. Allein gestützt darauf kann keine Kollusionsgefahr bejaht werden, da dafür nach der dargelegten Rechtsprechung die theoretische Möglichkeit, dass der Betroffene die Abklärung des Sachverhaltes vereiteln könnte, nicht genügt.</div>
</blockquote>
<blockquote><div>2.5.4 Bestehen danach keine konkreten Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr, kann dieser Haftgrund nicht bejaht werden. Die Beschwerde ist insoweit begründet.</div>
</blockquote>
<div>Verhaftet wurde die Beschwerdeführerin wegen angeblicher Gehilfenschaft zum Anbau und Handel mit Marihuana. Zudem soll sie in ihrer Eigenschaft als Treuhänderin Gelder aus dem Drogenhandel in Firmen investiert oder auf Bankkonten angelegt zu haben (Geldwäscherei).</div>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Willkür in Freiburg</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/willkur-in-freiburg/</link>
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		<pubDate>Wed, 01 Sep 2010 08:44:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten und Entschädigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Kantonsgericht Freiburg verweigerte einem Freigesprochenen eine Entschädigung, weil er rechtsschutzversichert war und weil die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu nicht verbindlich sei ( BGer 6B_312/2010 vom 13.08.2010). Die Vorinstanz fühlt sich indessen an diese ihres Erachtens nicht näher begründete, &#8220;sicherlich unbewusste&#8221; Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch das Urteil 6B_976/2008 vom 8. Juni 2009 nicht gebunden. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Kantonsgericht Freiburg verweigerte einem Freigesprochenen eine Entschädigung, weil er rechtsschutzversichert war und weil die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu nicht verbindlich sei (
<a  href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=13.08.2010_6B_312/2010" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI');" >BGer 6B_312/2010</a> vom 13.08.2010).</p>
<blockquote><p>Die Vorinstanz fühlt sich indessen an diese ihres Erachtens nicht näher begründete, &#8220;sicherlich unbewusste&#8221; Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch das Urteil 6B_976/2008 vom 8. Juni 2009 nicht gebunden. Sie sieht daher keinen Grund, ihre &#8211; mit dem Bundesgerichtsurteil 1P.422/1991 vom 23. Dezember 1991 in Einklang stehende &#8211; Praxis zu ändern. Demnach sei Schadenersatz für entstandene Anwaltskosten hinreichend gewährleistet, wenn der freigesprochene Beschuldigte über eine Rechtsschutzversicherung verfüge (&#8230;) (E. 1).</p>
</blockquote>
<p>Das Bundesgericht erachtet den Entscheid des Kantonsgericht als willkürlich: <span id="more-3464"></span></p>
<blockquote><p>Es ist willkürlich, einer Partei eine Parteientschädigung vorzuenthalten, weil sie rechtsschutzversichert ist (BGE 135 V 473 E. 3.1 S. 478 mit Hinweis). An dieser Rechtsprechung ist auch für den Bereich des Strafprozesses festzuhalten. Dass der Entscheid des Bundesgerichts 6B_976/2008 vom 8. Juni 2009 von der im Urteil 1P.422/1991 vom 23. Dezember 1991 vertretenen Auffassung abweicht und auf dieses auch nicht Bezug nimmt, ändert daran im Ergebnis nichts. Der ältere Entscheid ist überholt (E. 2.2).</p>
</blockquote>
<p>Liest man Entscheide wie den hier angefochtenen, muss man sich fragen, wie die Kantonsrichter ihren Beruf eigentlich verstehen. Unabhängig und allein dem Recht verpflichtet scheinen sie jedenfalls kaum gewesen zu sein.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Der Staatsanwalt, Dein Freund und Helfer</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/der-staatsanwalt-dein-freund-und-helfer/</link>
		<comments>http://www.strafprozess.ch/der-staatsanwalt-dein-freund-und-helfer/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 27 Aug 2010 11:33:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten und Entschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[BGG]]></category>

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		<description><![CDATA[Auf Gesuch der Staatsanwaltschaft hin korrigiert das Bundesgericht ein eigenes Urteil ( BGer 6B_232/2010 vom 20.05.2010) und spricht die Parteikostenentschädigung neu dem Anwalt anstatt dem Klienten zu ( BGer 6G_2/2010 vom 16.08.2010). Damit soll verhindert werden, dass der bedürftige Klient die Parteientschädigung verbraucht und sein Anwalt leer ausgeht: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auf Gesuch der Staatsanwaltschaft hin korrigiert das Bundesgericht ein eigenes Urteil (
<a  href="http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&amp;type=highlight_simple_query&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=6B_232/2010&amp;rank=1&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=aza://20-05-2010-6B_232-2010&amp;number_of_ranks=2" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php');" >BGer 6B_232/2010</a> vom 20.05.2010) und spricht die Parteikostenentschädigung neu dem Anwalt anstatt dem Klienten zu (
<a  href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=16.08.2010_6G_2/2010" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI');" >BGer 6G_2/2010</a> vom 16.08.2010). Damit soll verhindert werden, dass der bedürftige Klient die Parteientschädigung verbraucht und sein Anwalt leer ausgeht: <span id="more-3451"></span></p>
<blockquote><p>Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung des Beschwerdegegners wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts im Umfang der Abweisung der Beschwerde gegenstandslos. Nach ständiger Praxis wird die Parteientschädigung in diesem Fall dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers zugesprochen. Dies trägt dem Gedanken Rechnung, dass bei einer Ausrichtung an die bedürftige Partei die Gefahr besteht, diese werde die ihr im Umfang ihres Obsiegens zugesprochene Parteikostenentschädigung für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts beanspruchen, womit der Verteidiger leer ausgehen würde. Dementsprechend wurde in der Erwägung 4 des Urteils 6B_232/2010 vom 20. Mai 2010 die Parteientschädigung ausdrücklich dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners zugesprochen. Das Dispositiv ist daher in diesem Sinne zu berichtigen. Der Kanton St. Gallen hat daher die Entschädigung von Fr. 2&#8217;000.&#8211; dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners auszurichten (E. 4).</p>
</blockquote>
<p>Bereits im korrigierten Urteil war die Begründung richtig, aber das Dispositiv falsch.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Todesstrafe: Initiative zurückgezogen</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/todesstrafe-initiative-zuruckgezogen/</link>
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		<pubDate>Wed, 25 Aug 2010 07:17:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie Chris bereits gemeldet hat (Danke!), haben die Initianten einen Rückzieher gemacht. Ihre Begründung lässt sich dem Beitrag im Tages-Anzeiger entnehmen. Danach weisen die Initianten auf folgende Punkte hin, die ich in Klammern kommentiere: Der heutige Rechtsstaat ist total auf der Seite des Täters [Das hört man immer wieder, ist aber trotzdem blanker Unsinn. Der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie Chris bereits gemeldet hat (Danke!), haben die Initianten einen Rückzieher gemacht. Ihre Begründung lässt sich dem 
<a  href="http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Initiative-fuer-Todesstrafe-zurueckgezogen/story/21220981" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Initiative-fuer-Todesstrafe-zurueckgezogen/story/21220981');" >Beitrag im Tages-Anzeiger</a> entnehmen. Danach weisen die Initianten auf folgende Punkte hin, die ich in Klammern kommentiere:</p>
<ul>
<li><em>Der heutige Rechtsstaat ist total auf der Seite des Täters</em> [Das hört man immer wieder, ist aber trotzdem blanker Unsinn. Der Rechtsstaat hat jedem Beschuldigten ein faires Verfahren zu garantieren, womit er sich reichlich schwer tut].</li>
<li><em>Der Untersuchungsbericht wird rund um die Aussagen des Täters gemacht, es fehlt eine Aussage im Namen des Opfers</em> [Das könnte ja daran liegen, dass die Angehörigen des Opfers ihre Rechte nicht ausgeübt haben].</li>
<li><em>Die Hinterbliebenen habe keine Möglichkeit sich zu wehren und sind im Prozess nur als Zuschauer dabei</em> [Das ist schlicht falsch].</li>
<li><em>Die Verwahrungsinitiative durch deren Nichtanwendung eine &#8220;Volksverarschung&#8221; ist</em> [Die Initianten und das Stimmvolk wussten von Anfang an um die Probleme bei der Umsetzung].</li>
<li><em>Ein Täter bekommt Unterkunft, warmes Essen, Unterhaltung und Beschäftigungsmöglichkeiten mehr als jeder ehrliche Obdachlose</em> [und trotzdem würde kein Obdachloser mit dem Gefangenen tauschen wollen].</li>
<li><em>Der Täter muss bestraft werden und nicht das Opfer und die Hinterbliebenen</em> [das ist so vorgesehen und wird auch so praktiziert].</li>
<li><em>Die Politiker müssen das Rechtssystem endlich auf die Seite des Opfers stellen. Ihr seid jetzt am Ball!</em> [Das Rechtssystem hat sich auf gar keine Seite zu stellen und der Ball wurde durch die Initianten aus dem Spiel genommen. Es besteht ausser beim Initiativprüfungsverfahren überhaupt kein Handlungsbedarf mehr.]</li>
</ul>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Zur Begründung von Entsiegelungsentscheiden</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/zur-begrundung-von-entsiegelungsentscheiden/</link>
		<comments>http://www.strafprozess.ch/zur-begrundung-von-entsiegelungsentscheiden/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 18 Aug 2010 16:39:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beschlagnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Durchsuchung]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>
		<category><![CDATA[BV 29]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht heisst die Beschwerden gegen einen Entsiegelungsentscheid des Bundesstrafgerichts gut ( BGer 1B_70/2010 vom 03.08.2010). Sowohl die Bundesanwaltschaft als auch die Betroffenen hatten den Entscheid der I. Beschwerdekammer angefochten ( BE.2009.6 / BE.2009.7 vom 15.02.2010). Das Bundesgericht stellt fest, dass der angefochtene Entscheid zufolge ungenügender Begründung das rechtliche Gehör der Parteien verletzt: Die Begründung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht heisst die Beschwerden gegen einen Entsiegelungsentscheid des Bundesstrafgerichts gut (
<a  href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=03.08.2010_1B_70/2010" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI');" >BGer 1B_70/2010</a> vom 03.08.2010). Sowohl die Bundesanwaltschaft als auch die Betroffenen hatten den Entscheid der I. Beschwerdekammer angefochten (
<a  href="http://bstger.weblaw.ch/pdf/20100215_BE_2009_6.pdf" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/bstger.weblaw.ch/pdf/20100215_BE_2009_6.pdf');" >BE.2009.6 / BE.2009.7</a> vom 15.02.2010). Das Bundesgericht stellt fest, dass der angefochtene Entscheid zufolge ungenügender Begründung das rechtliche Gehör der Parteien verletzt: <span id="more-3422"></span></p>
<blockquote><div>Die Begründung des angefochtenen Entscheides ermöglicht weder den betroffenen Privatpersonen, noch den Strafverfolgungsbehörden, noch der Beschwerdeinstanz die Prüfung, ob die hier streitige teilweise Entsiegelung (im Lichte von Art. 69 BStP) zu Recht erfolgt ist. Im Entsiegelungsentscheid hat eine hinlängliche Umschreibung der freizugebenden bzw. auszusondernden Dateien &#8211; wenigstens typisiert nach Dateiengruppen &#8211; zu erfolgen. Für eine Rechtskontrolle notwendig sind zudem ausreichende Angaben zur Untersuchungsrelevanz der freigegebenen Dokumente (Art. 69 Abs. 2 BStP) bzw. zum überwiegenden Geheimnisschutzinteresse (bzw. zur mangelnden Sachkonnexität) der ausgeschiedenen Dateien (Art. 69 Abs. 1 BStP). Eine entsprechende verfassungskonforme Begründung des Entsiegelungsentscheides muss auch bei elektronisch gespeicherten grossen Datenmengen möglich sein. Dies gilt umso mehr, wenn für die technische Bewältigung der Triage (wie im vorliegenden Fall) Informatikspezialisten herangezogen wurden, wenn der Entscheid sich auf einen Teil des Entsiegelungsgesuches beschränkt und wenn (bis zum Teilentscheid) bereits mehr als zweieinhalb Jahre verstrichen sind (E. 6.2).</div>
</blockquote>
<div>Die Spitzen gegen das Bundesstrafgericht sind unübersehbar, haben aber doch mit der Gehörsverletzung nichts zu tun. Ganz einfach wird die Aufgabe des Bundesstrafgerichts nicht, denn es muss zumindest verhindern, dass die geschützten Geheimnisse nicht durch seine Begründung offenbart werden. Am Ende wird daher niemandem gedient sein, denn eine wirksame Rechtskontrolle wird auch eine ausführliche Begründung kaum ermöglichen.</div>
]]></content:encoded>
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		<title>Einziehung unverhältnismässig</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/einziehung-unverhaltnismassig/</link>
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		<pubDate>Wed, 18 Aug 2010 14:33:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Einziehung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht heisst eine Laienbeschwerde gut, mit welcher die Einziehung von gefälschten Briefmarken als unverhältnismässig gerügt wurde ( BGer 6B_356/2010 vom 14.07.2010): Das Bundesgericht erkannte im BGE 123 IV 55, dass die Nichtwiederaushändigung der eingezogenen und unbrauchbar gemachten Probeprägung eines Goldvrenelis als unverhältnismässig und damit bundesrechtswidrig ist, da neben der Verwechslungsgefahr keine (anderen) Gründe geltend gemacht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht heisst eine Laienbeschwerde gut, mit welcher die Einziehung von gefälschten Briefmarken als unverhältnismässig gerügt wurde (
<a  href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=14.07.2010_6B_356/2010" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI');" >BGer 6B_356/2010</a> vom 14.07.2010): <span id="more-3419"></span></p>
<blockquote><div>Das Bundesgericht erkannte im BGE 123 IV 55, dass die Nichtwiederaushändigung der eingezogenen und unbrauchbar gemachten Probeprägung eines Goldvrenelis als unverhältnismässig und damit bundesrechtswidrig ist, da neben der Verwechslungsgefahr keine (anderen) Gründe geltend gemacht wurden, die einer Rückgabe der unbrauchbar gemachten Münze entgegenstehen könnten bzw. deren Zurückbehaltung als verhältnismässig erscheinen liessen.</div>
</blockquote>
<blockquote><div>Im vorliegenden Fall erweist sich die Nichtherausgabe der eingezogenen und unbrauchbar gemachten Briefmarken gleichermassen als unverhältnismässig. Durch das Unbrauchbarmachen wird eine Verwechslungsgefahr wirkungsvoll verhindert. Eine Vernichtung der Briefmarken bedarf es hierfür nicht. Die eingezogenen Briefmarken sind daher dem Beschwerdeführer &#8211; nach erfolgter Unbrauchbarmachung &#8211; wieder auszuhändigen (E. 2.7).</div>
</blockquote>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Stillschweigender Verzicht auf Teilnahme an der Verhandlung?</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/stillschweigender-verzicht-auf-teilnahme-an-der-verhandlung/</link>
		<comments>http://www.strafprozess.ch/stillschweigender-verzicht-auf-teilnahme-an-der-verhandlung/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 13 Aug 2010 11:38:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>
		<category><![CDATA[BV 29]]></category>
		<category><![CDATA[EMRK 6]]></category>
		<category><![CDATA[IPBPR 14]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.strafprozess.ch/?p=3402</guid>
		<description><![CDATA[In BGer 6B_471/2010 vom 29.07.2010 geht es unter anderem um die Frage, ob der Beschwerdeführer, der wegen eines Aufenthalts in Australien nicht zur obergerichtlichen Hauptverhandlung erschienen war,  in Abwesenheit verurteilt werden durfte (vgl. dazu auch den erst kürzlich ergangenen Entscheid zum Recht auf persönliche Teilnahme). Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, weil der Beschwerdeführer stillschweigend [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In 
<a  href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=29.07.2010_6B_471/2010" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI');" >BGer 6B_471/2010</a> vom 29.07.2010 geht es unter anderem um die Frage, ob der Beschwerdeführer, der wegen eines Aufenthalts in Australien nicht zur obergerichtlichen Hauptverhandlung erschienen war,  in Abwesenheit verurteilt werden durfte (vgl. dazu auch den 
<a  href="http://www.strafprozess.ch/recht-auf-personliche-teilnahme-an-der-hauptverhandlung/" target="_self" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.strafprozess.ch/recht-auf-personliche-teilnahme-an-der-hauptverhandlung/');" >erst kürzlich</a> ergangenen Entscheid zum Recht auf persönliche Teilnahme). Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, weil der Beschwerdeführer stillschweigend auf die Teilnahme verzichtet habe. <span id="more-3402"></span></p>
<blockquote><p>Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er sei unverschuldet an der Teilnahme der vorinstanzlichen Verhandlung vom 11. August 2009 verhindert gewesen. Er reiste am 20. März 2009 für mehrere Monate nach Australien (&#8230;). Wie lange sein Aufenthalt dauerte und ob dieser berufliche Zwecke hatte (&#8230;) oder sich der Beschwerdeführer auf Reisen befand (&#8230;), kann offenbleiben. Der Beschwerdeführer wurde unbestrittenermassen ordnungsgemäss vorgeladen. Dass es ihm objektiv unmöglich gewesen sein sollte, an der anberaumten Verhandlung persönlich teilzunehmen, legt er nicht dar und ist nicht ersichtlich. Persönliche Umstände, die es ihm subjektiv verunmöglicht oder zumindest unzumutbar gemacht hätten, seine Anwesenheitsrechte wahrzunehmen, zeigt er ebenso wenig substanziiert auf. Der blosse Hinweis auf einen mehrmonatigen Auslandaufenthalt und auf die nicht näher dargelegte berufliche Beschäftigung in Australien reicht diesbezüglich nicht aus. Der Beschwerdeführer führt nicht aus, welche beruflichen Pflichten ihn von der Verhandlung abgehalten hätten. Ebenso wenig erklärt er, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, den Auslandaufenthalt zu verschieben, zu unterbrechen oder abzukürzen. Mithin ist anzunehmen, dass er effektiv die Möglichkeit hatte, an der Appellationsverhandlung teilzunehmen und zureichende Gründe für eine Verschiebung der Tagfahrt nicht bestanden. <strong>Der Beschwerdeführer hat deshalb auf sein Teilnahmerecht stillschweigend verzichtet</strong>. Die Abwesenheit hat er somit selbst zu vertreten. Zu bedenken ist auch, dass er an der erstinstanzlichen Verhandlung vom 5. März 2009 anwesend und nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vorinstanzliche Akten pag. 315 ff.) dreimal befragt worden war. Die Vorinstanz verletzte deshalb weder Bundes- noch Völkerrecht, indem sie die Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchführte (E. 3.3, Hervorhebung durch mich).</p>
</blockquote>
<p>Naja, immerhin hatte der Beschwerdeführer um Verschiebung der Verhandlung ersucht, die offenbar erst nach seiner Abreise nach Australien angesetzt wurde. Die Vorinstanz hat das Verschiebungsgesuch aber abgewiesen. In 
<a  href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=22.06.2010_6B_1080/2009" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI');" >BGer 6B_1080/2009</a> vom 22.06.2009 sagte das Bundesgericht in Fünferbesetzung und mit Hinweis auf die eigene Rechtsprechung und diejenige des EGMR, der Verzicht auf Teilnahme müsse &#8220;unmissverständlich erklärt&#8221; werden. Hier soll jetzt schon ein stillschweigender Verzicht reichen?</p>
<p>Auffallend ist übrigens, dass das Verfahren vor Bundesgericht trotz Verzichts auf die Einholung von Vernehmlassungen ausserordentlich lange gedauert hat.</p>
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