Bundesgericht BGer Archive

Weiterhin starre Grenzwerte bei Geschwindigkeitsüberschreitungen

Das Bundesgericht bleibt bei seiner Rechtsprechung, wonach von den von ihm definierten Grenzwerten nur unter besonderen Umständen abzuweichen ist (BGer 6B_146/2012 vom 30.04.2012). Der heute im Internet publizierte Fall betrifft einen Automobilisten, der auf einer Passstrasse ausserorts 33.3 km/h zu schnell fuhr. Der Umstand, dass er nicht auf den Tacho achtete, entlastete ihn nicht, wobei die Begründung des Bundesgerichts etwas schräg anmutet (s. meine Hervorhebungen unten):

Der Beschwerdeführer fuhr ausserorts 33.3 km/h zu schnell. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung liegt über dem vom Bundesgericht festgelegten Grenzwert, ab welchem grundsätzlich in objektiver und subjektiver Hinsicht eine grobe Verkehrsregelnverletzung vorliegt. Die Strassen- und Sichtverhältnisse waren zwar gut. Indessen befand sich der Beschwerdeführer während der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht alleine auf der Strasse. Es herrschte lockerer Kolonnenverkehr. (more…)

Kollusionsgefahr in Theorie und Praxis

Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur statthaft, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür begründet werden können. Die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Dass die theoretische Möglichkeit im Einzelfall kaum je von der praktischen abweicht, zeigt sich erneut an BGer 1B_230/2012 vom 01.05.2012:

Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens sind zahlreiche Fälle. Die Ermittlungen sind aufwendig. In deren Verlauf sind immer wieder neue Personen bekannt geworden, die in die dem Beschwerdeführer angelasteten Straftaten verwickelt sein sollen. Es besteht der ernstliche Verdacht, dass diese Personen teilweise unter falschem Namen auftreten. (more…)

Gerichtsnotorische Beweiswürdigung

Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung eines Automobilisten wegen ungenügenden Abstands auf der Autobahn (BGer 6B_132/2012 vom 26.04.2012). Als einziges Beweismittel dienten (und genügten) die Aussagen eines Polizisten, der privat unterwegs war und den Beschwerdeführer angezeigt hatte.

Das Urteil enthält mehrere populärwissenschaftliche Erkenntnisse, die leider immer wieder anzutreffen sind:

Die Vorinstanz durfte auf die tatnäheren Aussagen des Zeugen A. vor erster Instanz abstellen, ohne den Grundsatz in dubio pro reo, den Anspruch auf ein faires Verfahren und das Willkürverbot zu verletzen. Denn die Erinnerung ist umso besser, je kürzer ein Ereignis zurückliegt, was gerichtsnotorisch ist (E. 2.4.2)

Auch wenn er kein Verkehrspolizist ist, verfügte er aufgrund seiner Ausbildung über eine gewisse Erfahrung, die ihm half, Distanzen einzuschätzen (E. 2.4.3)

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12 bzw. 8 Jahre für Drogenimporteure

Das Bundesgericht bestätigt die Freiheitsstrafen von 12 bzw. 8 Jahren, zu welchen die Importeure grosser Drogenmengen verurteilt wurden (BGer 6B_608/2011 und 6B_634/2011 vom 26.04.2012).

  • Beschwerdeführer 1: Beteiligung an drei Lieferungen von je über 150 kg und einer von über 210 kg Kokain, das Anstaltentreffen zur Lieferung einer grossen Menge Kokain und die selbstständige Einfuhr von 8,5 kg Kokain sowie Geldwäscherei;
  • Beschwerdeführer 2: Beteiligung an zwei Lieferungen von je über 150 kg und einer von über 210 kg Kokain sowie wegen Anstaltentreffens zur Lieferung einer grossen Menge und von 8,5 kg Kokain.
  • Vor Bundesgericht verlangten die Beschwerdeführer tiefere Strafen. Der Beschwerdeführer 2 machte zudem geltend, er sei bloss Gehilfe gewesen. Das Bundesgericht schmettert die Beschwerden mit sehr kurzer Begründung ab. Es berücksichtigte offenbar, dass die Vorinstanz die Strafen als zu mild beurteilte, sie aber wegen des Verschlechterungsverbots nicht erhöhen durfte.

    Zur angeblichen Gehilfenschaft:

    Im Rahmen des BetmG ist Gehilfenschaft nur zurückhaltend anzunehmen (BGE 133 IV 187 E. 3.2). Der Beschwerdeführer 2 wickelte die Drogeneinfuhr mittels der Firma ab, die von zentraler Bedeutung war (angefochtenes Urteil S. 23, 25). Das ist kein untergeordneter Tatbeitrag im Sinne von Art. 25 StGB. Die Vorinstanz erkennt zutreffend auf Mittäterschaft und Bandenmässigkeit gemäss aArt. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG (E. 2.2).

    Zur Strafzumessung (Beschwerdeführer 2):

    Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund der Tatschwere, d.h. der enormen Betäubungsmittelmenge und der dreifach qualifizierten Begehungsweise gemäss aArt. 19 Ziff. 2 BetmG, von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 15 Jahren ausgeht. Strafmindernd berücksichtigt sie das Geständnis und die Kooperation. Die gelöschte Vorstrafe aus dem Jahre 2000 berücksichtigt sie nicht mehr (Art. 369 Abs. 7 StGB).
    Wegen des Verschlechterungsverbots fiel eine Erhöhung der Strafe ausser Betracht. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, die Strafe von 8 Jahren erweise sich “als etwas zu mild” (angefochtenes Urteil S. 29). Hinsichtlich des “Vergleichs mit Mittätern” (angefochtenes Urteil S. 28) ist auf das Urteil zu verweisen (sowie unten E. 3 am Ende) [E. 2.3].

    Zur Strafzumessung (Beschwerdeführer 1):

    Im Vergleich zum Beschwerdeführer 2 müssen sich hauptsächlich die Einfuhr von 8,5 kg Kokain, die Beteiligung an einer dritten Einfuhr von über 150 kg (oben Bst. A) sowie die Geldwäscherei und die Vorstrafen straferhöhend auswirken. Die Vorinstanz nimmt in beiden Urteilen einen “Vergleich mit Mittätern” vor (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.2). Im Übrigen ist auf das angefochtene Urteil zu verweisen. Die Rechte des Beschwerdeführers 1 werden weder durch die Beweiswürdigung noch durch die Strafzumessung verletzt (E. 3).