Das Bundesgericht erlässt einen neuerlichen Leitentscheid zum Haftverfahren und zum gesetzlich nicht vorgesehenen (aber von der Rechtsprechung des Bundesgerichts gewährten) Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft gegen Haftentscheide des ZMG (BGE 1B_442/2011 vom 04.01.2012, Publikation in der AS vorgesehen).
Im aktuellen Entscheid tritt das Bundesgericht zwar auf eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft mangels aktuellen praktischen Interesses nicht ein, sah es aber aufgrund der “Verfahrensumstände” als gerechtfertigt, den kantonalen Behörden vorzuwerfen, das wirksame Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft verhindert und auch dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 StPO (!) nicht hinreichend Rechnung getragen zu haben. Die besondere Umstände ergaben sich eigentlich bloss aus der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft nicht an der Haftverhandlung teilgenommen hat. [weiterlesen] »
Das Bundesgericht hatte die nicht ganz einfache Aufgabe zu entscheiden, wer für die Beurteilung eines Entsiegelungsgesuchs der Oberzolldirektion zuständig ist. Diese hatte in einem Rechtshilfeverfahren Akten durch die Zollfahndung beschlagnahmen und versiegeln lassen und blieb darauf sitzen, weil sich das Bundesstrafgericht als Entsiegelungsbehörde für nicht zuständig erklärt hatte (BGE 1C_365/2011 vom 06.01.2012, AS-Publikation vorgesehen).
Als richterliche Entsiegelungsinstanz – der Bund hat bekanntlich vornehm darauf verzichtet, ein ZMG einzurichten – kamen in Frage:
- I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
- II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
- Zwangsmassnahmengericht des Kantons Tessin (Sitz der Inhaberin der versiegelten Dokumente)
- Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (Sitz der Oberzolldirektion)
Das Bundesgericht verknurrt das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer mit nicht vorbefassten Richtern): [weiterlesen] »
Das Bundesgericht weist eine Beschwerde der Jugendanwaltschaft ab, die sich durch alle Instanzen dagegen wehrte, dass ein im Tatzeitraum 15-jähriger Beschuldigter (schwere Sexualdelikte) amtlich verteidigt werden soll (BGE 1B_504/2011 vom 06.12.2011; Publikation in der AS vorgesehen). Das Bundesgericht lässt offen, ob die Jugendanwaltschaft überhaupt zur Beschwerde berechtigt ist und weist sie – soweit es eintritt – ab.
Bezüglich Eintreten verweist das Bundesgericht auf seine Rechtsprechung, wonach auch die Behördenbeschwerde eines rechtlich geschützten Interesses bedarf (was mir nicht einleuchtet, aber mit meinem total veralteten Staatsverständnis zu tun hat): [weiterlesen] »
Das Bundesgericht wartet zu Beginn des neuen Jahres mit dicker Post auf. Es kassiert in einem zur Publikation in der AS vorgesehenen Entscheid den vorinstanzlichen Freispruch zweier VR-Mitglieder und Aktionäre eines Internet Service Providers, die Privatanlässe in den Geschäftsbüchern (sachfremd) verbucht hatten (BGE 6B_453/2011 vom 20.12.2011). Der Entscheid äussert sich zu zahlreichen materiellen (Verhältnis Urkundenfälschung – Steuerbetrug) und formellen Fragen (u.a. zum Angeklageprinzip, “nemo tenetur”), insbesondere auch zum Verhältnis des Nachsteuerverfahrens zum Hinterziehungsverfahren (insbesondere unter dem Aspekt von “nemo tenetur”).
Zu Gunsten der Betroffenen hat das Bundesgericht lediglich den Freispruch wegen Urkundenfälschung bestätigt. Es bestätigt dabei zwar seine strenge Rechtsprechung (Annahme der Inkaufnahme einer falschen Jahresrechnung im nicht-fiskalischen Bereich), verlangt aber, dass die Anklage den Vorwurf der Urkundenfälschung in objektiver und subjektiver Hinsicht substantieeren muss. Sie muss insbesondere “erwähnen”, dass die Beschuldigten eine Verwendung der inhaltlichen falschen Jahresrechnung im nicht-fiskalischen Bereich und eine Schädigung Dritter in Kauf nahmen: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht kassiert und reformiert den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau, das der Staatsanwaltschaft einen beantragten Antennensuchlauf verweigern wollte (BGE 1B_376/2011 vom 03.11.2011; Publikation in der AS vorgesehen).
Das Bundesgericht gesteht der Staatsanwaltschaft zunächst ein Beschwerderecht zu, das ihr nach StPO jedenfalls nicht ausdrücklich zusteht. Es verweist dazu auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG (ist m.E. nicht einschlägig) und auf seine Praxis zum Beschwerderecht in Haftsachen (vgl. BGE 137 IV 22 E. 1.2-1.4 S. 23-25; 87 E. 3 S. 89-92; zur amtlichen Publikation bestimmte Urteile 1B_273/2011 vom 31. August 2011 E. 1.2 und 1B_232/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1; s. auch Urteile 1B_65/2011 vom 22. Februar 2011 E. 3.3 und 1B_258/2011 vom 24. Mai 2011 E. 1-2; Aemisegger/Forster, a.a.O., Art. 79 N. 51) mit dem dort begründeten öffentlichen Interesse an einer funktionierenden Strafjustiz, dem die Zwangsmassnahmengerichte offenbar nicht zu genügen vermögen.
In der Sache erkennt das Bundesgericht, dass der Antennensuchlauf keinen schweren Eingriff in die Grundrechte (vgl. dazu Art. 36 Abs. 1 BV) darstelle und zur Aufklärung mehrerer schwerer Delikte diene (E. 6.5). Allgemein umschreibt es die Voraussetzungen wie folgt: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht stellt die Begründung des hier bereits erwähnten Nacktwanderer-Entscheids online (BGE 6B_345/2011 vom 17.11.2011). Darin fasst das Bundesgericht seine sehr gründlichen Erwägungen wie folgt zusammen: [weiterlesen] »
Nach einer ehelichen Auseinandersetzung hat die Sondereinheit “Argus” der Kantonspolizei Aargau eine Wohnung gestürmt. Sie setzte gegen den Ehemann einen Taser ein und schoss ihm zudem zweimal in den Bauch. In der Folge wurden verschiedene Strafverfahren gegen den Ehemann, gegen Mitglieder der Sondereinheit sowie gegen die Einsatzleitung eröffnet bzw. beantragt. Über die Frage, wer diese Strafverfahren führen soll, entbrannte ein ziemlich verworrener Rechtsstreit, den das Bundesgericht nun geklärt hat (BGE 1B_471/2011 vom 24.11.2011). Es hat sich für ein Vorgehen entschieden, das eigentlich auf der Hand liegt: Alle Verfahren sind durch einen ausserordentlichen Staatsanwalt zu führen, den der Regierungsrat des Kantons Aargau einzusetzen hat (Grundsatz der Verfahrenseinheit, Art. 29 StPO, Art. 30 StPO, Art. 33 StPO): [weiterlesen] »