Der aktuelle Jusletter (kostenpflichtig) weist auf einen Entscheid des Bundesstrafgerichts hin, das die Beschwerde eines Untersuchungshäftling im Zusammenhang mit der Bezahlung von Dolmetscherkosten gutheisst ( BB.2010.35 vom 10.08.2010). Der Beschwerdeführer hat sich gegen die langjährige Praxis der Bundesanwaltschaft gewehrt, wonach die Dolmetscherkosten von den Pflichtverteidigern jeweils direkt bezahlt und auf die Kostennote genommen, von den Verteidigern also vorgeschossen wurden.
Das Eintreten, das m.E. nicht zwingend war, begründet die I. Beschwerdekammer wie folgt: [weiterlesen] »
Gegen Urteile des Bundesstrafgerichts soll kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Darauf haben sich die eidgenössischen Räte letzte Woche geeinigt, womit alle Differenzen zum StBOG ausgeräumt sind (vgl. die Debatten zum Geschäft 08.066). Das “Argument” der Justizministerin im Nationalrat:
Dogmatisch konsequent müsste man auf dieser Ebene die Berufung einführen. Aber es ist manchmal auch vertretbar, einen pragmatischen Ansatz zu wählen und zu schauen, worum es denn wirklich geht: Es geht um sehr wenige Fälle, die wir in einem Beschwerdeverfahren durchaus auch angemessen behandeln können. [weiterlesen] »
Im Strafverfahren gegen den mutmasslichen Rütlibomber liegen sich wieder einmal Amtsstellen des Bundes in den Haaren (s. den NZZ-Beitrag). Der UR verfügt die Herausgabe von Akten, die der Geheimdienst unter Berufung auf den Quellenschutz nicht herausgeben will. Es geht um Akten, welche die Kantonspolizei Aargau produziert haben soll. Auf die “allfällige Beschwerde” des damaligen DAP tritt das Bundesstrafgericht nicht ein. Es sei nicht zuständig, Meinungsverschiedenheiten zwischen Instanzen des Bundes zu lösen ( BStGer BB.2009.82 vom 14.01.2009): [weiterlesen] »
Vor über einem Jahr hatte ich die Internet-Auftritte der drei Bundesgerichte kritisiert. Für das Bundesstrafgericht stimmt diese Kritik nicht mehr. Eine neue Suchapplikation und ein rss-feed erschliessen die Rechtsprechung nun wesentlich besser – weblaw.ch sei Dank.
Das Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, teilte gestern mit:
Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat die Beschwerde von Roman Polanski gegen die Auslieferungshaft mit Entscheid vom 24. November 2009 gutgeheissen.
Das Gericht erachtete die von Polanski angebotene Kaution von CHF 4,5 Millionen als ausreichend, um zusammen mit anderen flankierenden Massnahmen (Abgabe der Ausweispapiere, Hausarrest unter Electronic Monitoring) die nach wie vor als hoch eingestufte Fluchtgefahr nach menschlichem Ermessen zu bannen. Dabei erwog das Gericht, dass es sich bei diesem Betrag um einen substantiellen Anteil des Vermögens von Polanski handelt. Angesichts seines fortgeschrittenen Alters stünde bei Verlust der Kaution die Möglichkeit der (Wieder-)Anhäufung von Vermögen in dieser Höhe nicht von vornherein fest.
Gegen den vorliegenden Entscheid kann Beschwerde an das Bundesgericht erhoben werden.
Für weitere Details wird auf den Entscheid RR.2009.329 (siehe Homepage des Bundesstrafgerichts: www.bstger.ch) verwiesen.
Den Entscheid habe ich online nicht gefunden. Immer spannend ist es hingegen, die Beiträge und Diskussionen auf WSJ zu verfolgen.
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