Im Strafverfahren gegen den mutmasslichen Rütlibomber liegen sich wieder einmal Amtsstellen des Bundes in den Haaren (s. den NZZ-Beitrag). Der UR verfügt die Herausgabe von Akten, die der Geheimdienst unter Berufung auf den Quellenschutz nicht herausgeben will. Es geht um Akten, welche die Kantonspolizei Aargau produziert haben soll. Auf die “allfällige Beschwerde” des damaligen DAP tritt das Bundesstrafgericht nicht ein. Es sei nicht zuständig, Meinungsverschiedenheiten zwischen Instanzen des Bundes zu lösen ( BStGer BB.2009.82 vom 14.01.2009): [weiterlesen] »
Vor über einem Jahr hatte ich die Internet-Auftritte der drei Bundesgerichte kritisiert. Für das Bundesstrafgericht stimmt diese Kritik nicht mehr. Eine neue Suchapplikation und ein rss-feed erschliessen die Rechtsprechung nun wesentlich besser – weblaw.ch sei Dank.
Das Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, teilte gestern mit:
Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat die Beschwerde von Roman Polanski gegen die Auslieferungshaft mit Entscheid vom 24. November 2009 gutgeheissen.
Das Gericht erachtete die von Polanski angebotene Kaution von CHF 4,5 Millionen als ausreichend, um zusammen mit anderen flankierenden Massnahmen (Abgabe der Ausweispapiere, Hausarrest unter Electronic Monitoring) die nach wie vor als hoch eingestufte Fluchtgefahr nach menschlichem Ermessen zu bannen. Dabei erwog das Gericht, dass es sich bei diesem Betrag um einen substantiellen Anteil des Vermögens von Polanski handelt. Angesichts seines fortgeschrittenen Alters stünde bei Verlust der Kaution die Möglichkeit der (Wieder-)Anhäufung von Vermögen in dieser Höhe nicht von vornherein fest.
Gegen den vorliegenden Entscheid kann Beschwerde an das Bundesgericht erhoben werden.
Für weitere Details wird auf den Entscheid RR.2009.329 (siehe Homepage des Bundesstrafgerichts: www.bstger.ch) verwiesen.
Den Entscheid habe ich online nicht gefunden. Immer spannend ist es hingegen, die Beiträge und Diskussionen auf WSJ zu verfolgen.
Mit einem heute online gestellten Urteil ( BGer 6B_544/2009 vom 26.10.2009) schliesst das Bundesgericht ein regelrechtes Ping-Pong-Spiel mit dem Bundesstrafgericht (Einzelrichter) ab, womit die Verurteilung wegen untauglichen Versuchs der Irreführung der Rechtspflege (Sanktion: bedingte Geldstrafe) rechtskräftig wird.
Das Haupt- und Rechtsmittelverfahren in dieser Bagatellstrafsache ist wie folgt dokumentiert: [weiterlesen] »
In einem Beschwerdeverfahren vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ( BStGer BB.2009.4 vom 22.07.2009) war nicht die Frage der Rechtmässigkeit einer Internet-Überwachung strittig, sondern die Frage der Entschädigung an den Provider. Interessant sind aber zunächst die Ausführungen zum Sachverhalt:
Unter Bezugnahme auf die obgenannten Genehmigungsentscheide des Präsidenten der I. Beschwerdekammer und die Besprechung vom 8. Mai 2008 forderte die Bundesanwaltschaft die A. AG mit E-Mails vom 10. und 11. Juli 2008 auf, eine „DNS redirection from the Hotmail login page to one of C.’S servers“ einzurichten (act. 1.1, Beilage 10). Die A. AG kam dieser Aufforderung zunächst nicht nach. Zur Begründung führte sie an, die von der Bundesanwaltschaft direkt ergangene Aufforderung sei durch die frühere Genehmigung der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und die Verfügung des ÜPF nicht gedeckt. Es handle sich nicht um einen Überwachungstyp gemäss Art. 24 der Verordnung vom 31. Oktober 2001 über die Überwachung des Fernmeldeverkehrs (VÜPF), weshalb sie nicht zur Durchführung dieser Überwachungsmassnahme verpflichtet werden könne. Die A. AG verlangte von der Bundesanwaltschaft, ihr die richterliche Genehmigung der Überwachungsanordnung vorzulegen (act. 1.1, Beilagen 13-15). [weiterlesen] »