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	<title>strafprozess.ch &#187; Bundesstrafgericht</title>
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	<description>Aktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht</description>
	<lastBuildDate>Thu, 09 Sep 2010 17:35:55 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Wer bezahlt die Dolmetscherkosten?</title>
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		<pubDate>Mon, 23 Aug 2010 16:36:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesanwaltschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesstrafgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten und Entschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[amtliche Verteidigung]]></category>
		<category><![CDATA[EMRK 6]]></category>
		<category><![CDATA[IPBPR 14]]></category>

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		<description><![CDATA[Der aktuelle Jusletter (kostenpflichtig) weist auf einen Entscheid des Bundesstrafgerichts hin, das die Beschwerde eines Untersuchungshäftling im Zusammenhang mit der Bezahlung von Dolmetscherkosten gutheisst ( BB.2010.35 vom 10.08.2010). Der Beschwerdeführer hat sich gegen die langjährige Praxis der Bundesanwaltschaft gewehrt, wonach die Dolmetscherkosten von den Pflichtverteidigern jeweils direkt bezahlt und auf die Kostennote genommen, von den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der aktuelle 
<a  href="http://jusletter.weblaw.ch/article/de/_8595?lang=de" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/jusletter.weblaw.ch/article/de/_8595');" >Jusletter</a> (kostenpflichtig) weist auf einen Entscheid des Bundesstrafgerichts hin, das die Beschwerde eines Untersuchungshäftling im Zusammenhang mit der Bezahlung von Dolmetscherkosten gutheisst (
<a  href="http://bstger.weblaw.ch/cache/pub/cache.faces?file=20100810_BB_2010_35.htm&amp;query=BB.2010.35&amp;ul=de" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/bstger.weblaw.ch/cache/pub/cache.faces');" >BB.2010.35</a> vom 10.08.2010). Der Beschwerdeführer hat sich gegen die langjährige Praxis der Bundesanwaltschaft gewehrt, wonach die Dolmetscherkosten von den Pflichtverteidigern jeweils direkt bezahlt und auf die Kostennote genommen, von den Verteidigern also vorgeschossen wurden.</p>
<p>Das Eintreten, das m.E. nicht zwingend war, begründet die I. Beschwerdekammer wie folgt: <span id="more-3435"></span><br /><!--more--></p>
<blockquote><p>Il est directement visé par la décision attaquée dans la mesure où l&#8217;obligation faite par le MPC au conseil d&#8217;office du plaignant d&#8217;avancer les frais d&#8217;interprète conjugué au refus dudit conseil de procéder en conséquence est susceptible de lui causer un préjudice personnel et direct sous la forme d&#8217;une atteinte à l&#8217;un de ses droits fondamentaux (E. 1.3).</p>
</blockquote>
<p>In der Sache erkannte die I. Beschwerdekammer, die bisherige Praxis sei mit den Ansprüchen aus 
<a  href="http://www.admin.ch/ch/f/rs/0_101/a6.html" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.admin.ch/ch/f/rs/0_101/a6.html');" >Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK</a> und 
<a  href="http://www.admin.ch/ch/f/rs/0_103_2/a14.html" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.admin.ch/ch/f/rs/0_103_2/a14.html');" >Art. 14 Ziff. 3 lit. f  IPBPR</a> nicht vereinbar.</p>
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		<title>Berufung oder doch nur Beschwerde?</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/berufung-oder-doch-nur-beschwerde/</link>
		<comments>http://www.strafprozess.ch/berufung-oder-doch-nur-beschwerde/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 15 Mar 2010 20:00:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesstrafgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[StBOG]]></category>

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		<description><![CDATA[Gegen Urteile des Bundesstrafgerichts soll kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Darauf haben sich die eidgenössischen Räte letzte Woche geeinigt, womit alle Differenzen zum StBOG ausgeräumt sind (vgl. die Debatten zum Geschäft 08.066). Das &#8220;Argument&#8221; der Justizministerin im Nationalrat: Dogmatisch konsequent müsste man auf dieser Ebene die Berufung einführen. Aber es ist manchmal auch vertretbar, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gegen Urteile des Bundesstrafgerichts soll kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Darauf haben sich die eidgenössischen Räte letzte Woche geeinigt, womit alle Differenzen zum 
<a  href="http://www.strafprozess.ch/tag/stbog-rechtssetzung/" target="_self" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.strafprozess.ch/tag/stbog-rechtssetzung/');" >StBOG</a> ausgeräumt sind (vgl. die Debatten zum Geschäft 
<a  href="http://www.parlament.ch/ab/frameset/d/n/4813/322408/d_n_4813_322408_322466.htm" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.parlament.ch/ab/frameset/d/n/4813/322408/d_n_4813_322408_322466.htm');" >08.066</a>). Das &#8220;Argument&#8221; der Justizministerin im 
<a  href="http://www.parlament.ch/ab/frameset/d/n/4813/322408/d_n_4813_322408_322466.htm" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.parlament.ch/ab/frameset/d/n/4813/322408/d_n_4813_322408_322466.htm');" >Nationalrat</a>:</p>
<blockquote><p>Dogmatisch konsequent müsste man auf dieser Ebene die Berufung einführen. Aber es ist manchmal auch vertretbar, einen pragmatischen Ansatz zu wählen und zu schauen, worum es denn wirklich geht: Es geht um sehr wenige Fälle, die wir in einem Beschwerdeverfahren durchaus auch angemessen behandeln können. <span id="more-3157"></span></p>
</blockquote>
<p>Für eine Berufung hat v.a. NR Jositsch bis zuletzt gekämpft. Sein Standpunkt leuchtet ein:</p>
<blockquote><p>Bei jedem kleinsten Delikt, das von kantonalen Strafgerichten beurteilt wird, hat ein Angeklagter die Möglichkeit, von einer ersten Instanz beurteilt zu werden, dann von einer zweiten Instanz, die den ganzen Sachverhalt und die rechtliche Situation noch einmal überprüfen kann, und dann vom Bundesgericht. Jetzt gibt es einige, und zwar einige schwere Delikte &#8211; zum Beispiel internationale Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung, organisierte Kriminalität, grosse Korruptionsfälle -, die vom Bundesgesetzgeber auf eidgenössische Stufe gehoben worden sind. Das heisst, das Bundesstrafgericht beurteilt sie und kein kantonales Gericht. Jetzt soll ausgerechnet bei diesen sehr schweren Delikten, im Unterschied zur Kleinkriminalität, nur eine Rechtsmittelinstanz, nämlich das Bundesgericht, zur Verfügung stehen. Diese eine Instanz hat nicht die Möglichkeit, den Sachverhalt zu überprüfen. Das macht keinen Sinn. Das ist auch nicht bestritten, dass das keinen Sinn macht. Es ist auch nicht bestritten, dass es systemwidrig ist. Die Gründe, warum die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen unseres Rates und die Mehrheit des Ständerates diese Lösung nicht wollen, sind rein formalistisch.</p>
</blockquote>
<p>Das haben alle gewusst oder sie hätten es jedenfalls wissen müssen. Entschieden hat man sich bewusst für die falsche Lösung, die m.E. sogar verfassungswidrig ist (
<a  href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/101/a32.html" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.admin.ch/ch/d/sr/101/a32.html');" >Art. 32 Abs. 3 BV</a>). Aber daran ist ja der schweizerische Gesetzgeber nicht gebunden.</p>
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		<title>Strafverfolger c. Geheimdienst</title>
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		<pubDate>Thu, 21 Jan 2010 15:04:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesstrafgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Kuriositäten]]></category>
		<category><![CDATA[Staatsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverfolgungsbehörden]]></category>
		<category><![CDATA[Terrorismus / OK / Korruption]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Strafverfahren gegen den mutmasslichen Rütlibomber liegen sich wieder einmal Amtsstellen des Bundes in den Haaren (s. den NZZ-Beitrag). Der UR verfügt die Herausgabe von Akten, die der Geheimdienst unter Berufung auf den Quellenschutz nicht herausgeben will. Es geht um Akten, welche die Kantonspolizei Aargau produziert haben soll. Auf die &#8220;allfällige Beschwerde&#8221; des damaligen DAP [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Strafverfahren gegen den mutmasslichen Rütlibomber liegen sich wieder einmal Amtsstellen des Bundes in den Haaren (s. den 
<a  href="http://www.nzz.ch/nachrichten/schweiz/ruetlibomber_streit_1.4562472.html" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.nzz.ch/nachrichten/schweiz/ruetlibomber_streit_1.4562472.html');" >NZZ-Beitrag</a>). Der UR verfügt die Herausgabe von Akten, die der Geheimdienst unter Berufung auf den Quellenschutz nicht herausgeben will. Es geht um Akten, welche die Kantonspolizei Aargau produziert haben soll. Auf die &#8220;allfällige Beschwerde&#8221; des damaligen DAP tritt das Bundesstrafgericht nicht ein. Es sei nicht zuständig, Meinungsverschiedenheiten zwischen Instanzen des Bundes zu lösen (
<a  href="http://bstger.weblaw.ch/pdf/20100114_BB_2009_82.pdf" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/bstger.weblaw.ch/pdf/20100114_BB_2009_82.pdf');" >BStGer BB.2009.82</a> vom 14.01.2009):<span id="more-2986"></span></p>
<blockquote><div id="_mcePaste">Nach dem Gesagten handelt es sich vorliegend um eine Meinungsverschiedenheit zwischen Instanzen des Bundes bezüglich zu leistender Rechtshilfe, womit die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer zum Entscheid in der Sache selber nicht gegeben ist. Der Argumentation der Vorinstanz, weshalb die Bestimmungen zur Rechtshilfe vorliegend nicht anwendbar seien (act. 2.1, S. 1 f.), kann nach dem oben Ausgeführten nicht gefolgt werden. Auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. September 2009, welche ohnehin nur als „allfällige Beschwerde“ bezeichnet wurde, ist deshalb nicht einzutreten. Die mit ihr angefochtene Verfügung der Vorinstanz entfaltet nach dem Gesagten jedoch auch keine Wirkung bzw. kann allenfalls als Gesuch um Gewährung von Rechtshilfe im Sinne von Art. 27 BStP angesehen werden. Sollte die Vorinstanz mit der Verweigerung der Rechtshilfe durch den Beschwerdeführer nicht einverstanden sein, so hat sie – wie vom Beschwerdeführer am 25. September 2009 vorgezeichnet (act. 1, S. 2) – eine Verfügung zu erwirken und diese gemäss Art. 27 Abs. 5 BStP beim Bundesrat anzufechten (E. 1.4).</div>
</blockquote>
<div>Manchmal fragt man sich, wie der Bund zu seinem Personal kommt.</div>
<p> </p>
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		<title>Bundesstrafgericht: neue Suchapplikation und Newsfeed</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/bundesstrafgericht-neue-suchapplikation-und-newsfeed/</link>
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		<pubDate>Sat, 05 Dec 2009 14:09:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesstrafgericht]]></category>

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		<description><![CDATA[Vor über einem Jahr hatte ich die Internet-Auftritte der drei Bundesgerichte kritisiert. Für das Bundesstrafgericht stimmt diese Kritik nicht mehr. Eine neue Suchapplikation und ein rss-feed erschliessen die Rechtsprechung nun wesentlich besser &#8211; weblaw.ch sei Dank.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vor über einem Jahr hatte ich die Internet-Auftritte der drei Bundesgerichte 
<a  href="http://www.strafprozess.ch/schwacher-internetauftritt-der-drei-bundesgerichte/" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.strafprozess.ch/schwacher-internetauftritt-der-drei-bundesgerichte/');" >kritisiert</a>. Für das 
<a  href="http://www.bstger.ch/" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.bstger.ch/');" >Bundesstrafgericht</a> stimmt diese Kritik nicht mehr. Eine neue 
<a  href="http://bstger.weblaw.ch/index.php?method=search" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/bstger.weblaw.ch/index.php');" >Suchapplikation</a> und ein 
<a  href="http://bstger.weblaw.ch/rss.php" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/bstger.weblaw.ch/rss.php');" >rss-feed</a> erschliessen die Rechtsprechung nun wesentlich besser &#8211; 
<a  href="http://www.weblaw.ch/de/" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.weblaw.ch/de/');" >weblaw.ch</a> sei Dank.</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Update: Polanski unter Auflagen aus der Ausschaffungshaft entlassen</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/update-polanski-unter-auflagen-aus-der-ausschaffungshaft-entlassen/</link>
		<comments>http://www.strafprozess.ch/update-polanski-unter-auflagen-aus-der-ausschaffungshaft-entlassen/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 26 Nov 2009 08:54:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Auslieferung]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesstrafgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[Polanski]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, teilte gestern mit: Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat die Beschwerde von Roman Polanski gegen die Auslieferungshaft mit Entscheid vom 24. November 2009 gutgeheissen. Das Gericht erachtete die von Polanski angebotene Kaution von CHF 4,5 Millionen als ausreichend, um zusammen mit anderen flankierenden Massnahmen (Abgabe der Ausweispapiere, Hausarrest unter Electronic Monitoring) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, 
<a  href="http://www.bstger.ch/scheda_comunicato.asp?id=58&amp;idL=de" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.bstger.ch/scheda_comunicato.asp');" >teilte gestern mit</a>:</p>
<p>Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat die Beschwerde von Roman Polanski gegen die Auslieferungshaft mit Entscheid vom 24. November 2009 gutgeheissen.</p>
<blockquote><p>Das Gericht erachtete die von Polanski angebotene Kaution von CHF 4,5 Millionen als ausreichend, um zusammen mit anderen flankierenden Massnahmen (Abgabe der Ausweispapiere, Hausarrest unter Electronic Monitoring) die nach wie vor als hoch eingestufte Fluchtgefahr nach menschlichem Ermessen zu bannen. Dabei erwog das Gericht, dass es sich bei diesem Betrag um einen substantiellen Anteil des Vermögens von Polanski handelt. Angesichts seines fortgeschrittenen Alters stünde bei Verlust der Kaution die Möglichkeit der (Wieder-)Anhäufung von Vermögen in dieser Höhe nicht von vornherein fest.</p>
<p>Gegen den vorliegenden Entscheid kann Beschwerde an das Bundesgericht erhoben werden.</p>
<p>Für weitere Details wird auf den Entscheid RR.2009.329 (siehe Homepage des Bundesstrafgerichts: www.bstger.ch) verwiesen.</p></blockquote>
<p>Den Entscheid habe ich online nicht gefunden. Immer spannend ist es hingegen, die 
<a  href="http://blogs.wsj.com/law/2009/11/25/roman-polanski-wins-bail/?utm_source=feedburner&amp;utm_medium=feed&amp;utm_campaign=Feed:+wsj/law/feed+(WSJ.com:+Law+Blog)" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/blogs.wsj.com/law/2009/11/25/roman-polanski-wins-bail/');" >Beiträge und Diskussionen auf WSJ</a> zu verfolgen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Von den Mühlen der Justiz</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/von-den-muhlen-der-justiz/</link>
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		<pubDate>Mon, 23 Nov 2009 13:15:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesstrafgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Kuriositäten]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>
		<category><![CDATA[verfassungsmässiger Richter]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.strafprozess.ch/?p=2821</guid>
		<description><![CDATA[Mit einem heute online gestellten Urteil ( BGer 6B_544/2009 vom 26.10.2009)  schliesst das Bundesgericht ein regelrechtes Ping-Pong-Spiel mit dem Bundesstrafgericht (Einzelrichter) ab, womit die Verurteilung wegen untauglichen Versuchs der Irreführung der Rechtspflege (Sanktion: bedingte Geldstrafe) rechtskräftig wird. Das Haupt- und Rechtsmittelverfahren in dieser Bagatellstrafsache ist wie folgt dokumentiert: BStGer SK.2006.21 vom 01.03.2007; BGer 6B_179/2007 vom [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit einem heute online gestellten Urteil (
<a  href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=26.10.2009_6B_544/2009" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI');" >BGer 6B_544/2009</a> vom 26.10.2009)  schliesst das Bundesgericht ein regelrechtes Ping-Pong-Spiel mit dem Bundesstrafgericht (Einzelrichter) ab, womit die Verurteilung wegen untauglichen Versuchs der Irreführung der Rechtspflege (Sanktion: bedingte Geldstrafe) rechtskräftig wird.</p>
<p>Das Haupt- und Rechtsmittelverfahren in dieser Bagatellstrafsache ist wie folgt dokumentiert:<span id="more-2821"></span></p>
<ul>
<li>
<a  href="http://bstger.weblaw.ch/cache/f.php?url=http://bstger.weblaw.ch/docs/SK_2006_21.pdf&amp;ul=de&amp;q=Sahli" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/bstger.weblaw.ch/cache/f.php');" >BStGer SK.2006.21</a> vom 01.03.2007;</li>
<li>
<a  href="http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&amp;type=highlight_simple_query&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=6B_179/2007&amp;rank=1&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=aza://27-10-2007-6B_179-2007&amp;number_of_ranks=4" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php');" >BGer 6B_179/2007</a> vom 27.10.2007;</li>
<li>
<a  href="http://bstger.weblaw.ch/cache/f.php?url=http://bstger.weblaw.ch/docs/SK_2007_22.pdf&amp;ul=de&amp;q=Sahli" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/bstger.weblaw.ch/cache/f.php');" >BStGer SK,2007.22</a> vom 24.04.2008;</li>
<li>
<a  href="http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&amp;type=highlight_simple_query&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=6B_402/2008&amp;rank=1&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=aza://06-11-2008-6B_402-2008&amp;number_of_ranks=3" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php');" >BGer 6B_402/2008 </a>vom 06.11.2008;</li>
<li>
<a  href="http://bstger.weblaw.ch/cache/f.php?url=http://bstger.weblaw.ch/docs/SK_2008_23.pdf&amp;ul=de" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/bstger.weblaw.ch/cache/f.php');" >BStGer SK.2008.23</a> vom 08.06./27.08.2009;</li>
<li>
<a  href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=26.10.2009_6B_544/2009" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI');" >BGer 6B_544/2009</a> vom 26.10.2009.</li>
</ul>
<p>In seinem oben zitierten Urteil aus dem Jahr 2008 hatte das Bundesgericht folgende massgebende Entscheidung gemacht:</p>
<blockquote><p>Der Beschwerdeführer hat sich somit durch seine wissentlich unwahren Behauptungen von Ende Februar/Anfang März 2005 gegenüber den schweizerischen Behörden, wonach ein russischer Staatsanwalt ihm in der Schweiz gegen Zahlung von USD 50&#8217;000.&#8211; die Einstellung des Strafverfahrens und den Rückzug des Auslieferungsersuchens in Sachen A. in Aussicht gestellt habe, des untauglichen Versuchs (Art. 23 Abs. 1 aStGB beziehungsweise Art. 22 Abs. 1 in fine StGB) der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht (E. 4).</p></blockquote>
<p>So kompliziert scheint das Ganze nun wirklich nicht zu sein. Zufrieden wird der Verurteile dennoch nicht sein. Er hatte in seiner letzten Beschwerde u.a. verlangt, dass die Bundesrichter, welche an der oben zitierten Feststellung mitgewirkt haben, in den Ausstand treten müssten. Damit hatte er freilich gemäss nachfolgend zitierter Erwägung 2.4 keinen Erfolg:</p>
<blockquote><p>Weist das Bundesgericht die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, ist diese an die rechtliche Beurteilung, die der Rückweisung zugrunde liegt, gebunden (&#8230;). Damit bestand für die Vorinstanz kein Raum, auf die gegen die rechtliche Würdigung vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers einzutreten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist damit auch nicht der Instanzenzug verkürzt worden. Denn das Bundesgericht kann, wenn es die Beschwerde gutheisst, gemäss Art. 107 Abs. 2 BGG auch in der Sache selbst entscheiden. Indem die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts den Sachverhalt rechtlich gewürdigt, mithin im Schuldpunkt entschieden hat, und die Sache für die Zumessung der Strafe sowie die Regelung der Nebenpunkte an die Vorinstanz zurückgewiesen hat, hat sie die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt.</p>
<p>Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (&#8230;) ist die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in ihrem Entscheid vom 6. November 2008 auch nicht auf ihr erstes Urteil vom 27. Oktober 2007 zurückgekommen. Sie führte lediglich aus, in subjektiver Hinsicht sei nicht erforderlich, dass der Täter eine Vorstellung davon habe, unter welche Straftatbestände das behauptete Verhalten fallen könnte. Vielmehr genüge es, dass er dieses Verhalten für strafbar halte. Es müsse daher nicht geprüft werden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in Kauf genommen habe, dass das von ihm mitgeteilte Verhalten des russischen Amtsträgers gerade unter das Korruptionsstrafrecht falle und als verbotene Handlung für einen fremden Staat sowie als Erpressung strafbar sei (E. 3.2). Hiezu äusserte sich das erste bundesgerichtliche Urteil vom 27. Oktober 2007 nicht. In diesem beanstandete die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts vielmehr, dass das erste Urteil des Bundesstrafgerichts in subjektiver Hinsicht keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen enthalte (E. 5.4.3).</p></blockquote>
<p>Nochmals zur Klarstellung: Verurteilt wurde der Beschwerdeführer wegen eines untauglichen Versuchs, die Rechtspflege irrezuführen.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>DNS-Umleitung und ein paar Fragezeichen</title>
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		<pubDate>Tue, 01 Sep 2009 08:04:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesstrafgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten und Entschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[Überwachung]]></category>
		<category><![CDATA[BÜPF]]></category>

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		<description><![CDATA[In einem Beschwerdeverfahren vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ( BStGer BB.2009.4 vom 22.07.2009)  war nicht die Frage der Rechtmässigkeit einer Internet-Überwachung strittig, sondern die Frage der Entschädigung an den Provider. Interessant sind aber zunächst die Ausführungen zum Sachverhalt: Unter Bezugnahme auf die obgenannten Genehmigungsentscheide des Präsidenten der I. Beschwerdekammer und die Besprechung vom 8. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem Beschwerdeverfahren vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (
<a  href="http://bstger.weblaw.ch/cache/f.php?url=http://bstger.weblaw.ch/docs/BB_2009_4.pdf&amp;ul=de" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/bstger.weblaw.ch/cache/f.php');" >BStGer BB.2009.4</a> vom 22.07.2009)  war nicht die Frage der Rechtmässigkeit einer Internet-Überwachung strittig, sondern die Frage der Entschädigung an den Provider. Interessant sind aber zunächst die Ausführungen zum Sachverhalt:</p>
<blockquote><p>Unter Bezugnahme auf die obgenannten Genehmigungsentscheide des Präsidenten der I. Beschwerdekammer und die Besprechung vom 8. Mai 2008 forderte die Bundesanwaltschaft die A. AG mit E-Mails vom 10. und 11. Juli 2008 auf, eine „DNS redirection from the Hotmail login page to one of C.’S servers“ einzurichten (act. 1.1, Beilage 10). Die A. AG kam dieser Aufforderung zunächst nicht nach. Zur Begründung führte sie an, die von der Bundesanwaltschaft direkt ergangene Aufforderung sei durch die frühere Genehmigung der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und die Verfügung des ÜPF nicht gedeckt. Es handle sich nicht um einen Überwachungstyp gemäss Art. 24 der Verordnung vom 31. Oktober 2001 über die Überwachung des Fernmeldeverkehrs (VÜPF), weshalb sie nicht zur Durchführung dieser Überwachungsmassnahme verpflichtet werden könne. Die A. AG verlangte von der Bundesanwaltschaft, ihr die richterliche Genehmigung der Überwachungsanordnung vorzulegen (act. 1.1, Beilagen 13-15).<span id="more-2664"></span></p></blockquote>
<blockquote><p>Am 15. Juli 2008 bediente die Bundesanwaltschaft die A. AG per E-Mail mit einer Kopie der jeweils letzten Seite der Entscheide des Präsidenten der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts TK.2008.47 vom 16. April 2008 und TK.2008.80 vom 3. Juli 2008 (act. 1.1., Beilage 12). Mit Schreiben vom 30. Juli 2008 bestätigte die Vertreterin des Präsidenten der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auf Anfrage der Bundesanwaltschaft, dass die Entscheide TK.2008.47 und TK.2008.80 rechtskräftig seien. Die genehmigten Überwachungsanordnungen seien von der A. AG gemäss Art. 1 Abs. 4 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 6. Oktober 2000 (BÜPF; SR 780.1) zu dulden beziehungsweise durchzuführen (act. 1.1, Beilage 16).</p></blockquote>
<p>Wurde die DNS-Umleitung nun genehmigt oder doch nicht? Zur Sache dann das Bundesstrafgericht:</p>
<blockquote><p>2.2.1 Art. 24 BÜPF definiert die momentan möglichen Überwachungstypen. Die Überwachung des Internets beschränkt sich zur Zeit auf E-Mails und Verbindungen über ein öffentliches Telefonnetz (&#8230;). DNS bezeichnet einen weltweit auf tausende von Servern verteilten hierarchischen Verzeichnisdienst, der den Namensraum des Internets verwaltet. In Analogie zu einer Telefonauskunft gibt DNS bei Anfragen nach Hostnamen, d.h. dem „Adressaten“ im Internet als Antwort die zugehörige IP-Adresse an, d.h. die „Anschlussnummer“. Mit DNS ist auch eine umgekehrte Auflösung von IP-Adressen in Namen („reverse lookup“) möglich. Zu einer bestimmten IP-Adresse (Anschlussnummer) wird dann die entsprechende E-Mail-Adresse der anfragenden Person ermittelt. Es ist mittlerweile üblich, für lokale Anforderungen &#8211; etwa innerhalb eines Firmennetzes &#8211; ein vom Internet unabhängiges DNS zu betreiben. Die Beschwerdegegnerin verlangte die Umleitung der Anfragen, die auf den Servern der Beschwerdeführerin für eine Website (skype) gestellt wurden. Dies stellt eine von der Normallösung (Überwachung einer oder mehrer E-Mail/IP-Adressen und des darüber abgewickelten E-Mail-Verkehrs bei der Betreiberin) abweichende Massnahme dar, die eine einzelfallgerechte Speziallösung erforderte.</p>
<p>2.2.2 Da die angeordnete Überwachung nicht einem in Art. 24 VÜPF geregelten Überwachungstypen entspricht, ist deren Entschädigungshöhe nicht im Katalog der pauschal zu entschädigenden Leistungen der Verordnung enthalten, so dass in analoger Anwendung von Art. 4 der Tarifverordnung die zu entrichtende Entschädigung festzulegen ist. Bei der Berechnung der Entschädigung sind der technische und zeitliche Aufwand zu berücksichtigen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 1A-255/2006 vom 20. März 2007 E. 3.4). Bei der Anwendung von Art. 4 der Tarifverordnung ist Art. 16 Abs. 1 BÜPF zu beachten, der dem Grundsatz nach bestimmt, welche Kosten von der Anbieterin von Post- und Fernmeldediensten zu tragen sind und welche Entschädigung die anordnende Behörde zu leisten hat (Entscheid der REKO/INUM J-2005-268 vom 25. Oktober 2006 E. 12).</p></blockquote>
<p>Und worauf stützt sich denn die in Gesetz und Verordnung gar nicht vorgesehene DNS-Umleitung? Kommt  &#8221;sykpe&#8221; beim Provider nicht verschlüsselt an? Ich verstehe nur Bahnhof.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Entschädigungspflichtige Reisezeit</title>
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		<pubDate>Tue, 16 Jun 2009 12:42:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesstrafgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten und Entschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[amtliche Verteidigung]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesstrafgericht hatte einem amtlichen Verteidiger die Reisezeit von der Honorarnote gestrichen. Es rechtfertigte die Kürzung des anrechenbaren Aufwandes um 55 Stunden mit dem Hinweis auf die vielen, als produktive Arbeitszeit nutzbaren Zugreisen des Beschwerdeführers zwischen Zürich und Bern. Das Bundesgericht ( BGer 6B_136/2009 vom 12.05.2009) kassiert den Entscheid wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs. In der Sache [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesstrafgericht hatte einem amtlichen Verteidiger die Reisezeit von der Honorarnote gestrichen. Es rechtfertigte die Kürzung des anrechenbaren Aufwandes um 55 Stunden mit dem Hinweis auf die vielen, als produktive Arbeitszeit nutzbaren Zugreisen des Beschwerdeführers zwischen Zürich und Bern.</p>
<p>Das Bundesgericht (
<a  href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=12.05.2009_6B_136/2009" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI');" >BGer 6B_136/2009</a> vom 12.05.2009) kassiert den Entscheid wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs. In der Sache macht es folgendes geltend:<span id="more-2364"></span></p>
<blockquote><p>Unhaltbar ist es, weil die Arbeitsmöglichkeiten für einen Anwalt im Zug schon wegen der fehlenden Büroinfrastruktur beschränkt sind und die erforderliche Diskretion ein effizientes Arbeiten weiter behindert, gerade auch auf der zu den Hauptverkehrszeiten notorisch stark frequentierten Strecke zwischen Bern und Zürich. Es erscheint daher wohl zulässig, die Reisezeit im Zug zu einem reduzierten Ansatz zu entschädigen. Sie vollständig vom verrechenbaren Aufwand auszuschliessen, lässt sich indessen sachlich nicht vertreten. Dies wäre zudem widersprüchlich, vergütet das Bundesstrafgericht doch dem Beschwerdeführer für die Reise zur Hauptverhandlung in Bellinzona 5 Stunden à 200 Franken, und es hat, jedenfalls nach den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Vernehmlassungsantwort, bei seinen Mitverteidigern die ganze Reisezeit zum vollen Tarif von 230 Franken entschädigt (E. 4.4).</p></blockquote>
]]></content:encoded>
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		<title>Zitierweise der Urteile des Bundesstrafgerichts</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/zitierweise-der-urteile-des-bundesstrafgerichts/</link>
		<comments>http://www.strafprozess.ch/zitierweise-der-urteile-des-bundesstrafgerichts/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 08 Jun 2009 11:35:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesstrafgericht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://strafprozess.ch/?p=2335</guid>
		<description><![CDATA[Laut einer Mitteilung des Bundesstrafgerichts wird die Zitierweise seiner Entscheide leicht wie folgt  angepasst. TPF 2004 40 E. 2.1 S. 43 Zitierweise für Entscheide, welche in der Amtlichen Sammlung des Bundesstrafgerichts (TPF) publiziert worden sind: 2004             =     Jahrgang/Band; 40                 =     erste Seite des Entscheids in der Amtlichen Sammlung; E. 2.1           =     Erwägung, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Laut einer 
<a  href="http://www.bstger.ch/scheda_comunicato.asp?id=52&amp;idL=de" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/www.bstger.ch/scheda_comunicato.asp');" >Mitteilung des Bundesstrafgerichts</a> wird die Zitierweise seiner Entscheide leicht wie folgt  angepasst.</p>
<table border="1" cellspacing="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td width="223" valign="top">TPF 2004 40 E. 2.1 S. 43</td>
<td width="16" valign="top"></td>
<td width="352" valign="top">Zitierweise für Entscheide, welche in der Amtlichen Sammlung des Bundesstrafgerichts (TPF) publiziert worden sind:</p>
<p>2004             =     Jahrgang/Band;</p>
<p>40                 =     erste Seite des Entscheids in der Amtlichen Sammlung;</p>
<p>E. 2.1           =     Erwägung, in der das Zitat steht;</p>
<p>S. 43            =     genaue Seite, auf der das Zitat zu finden ist (freiwillig). Die Angabe empfiehlt sich vor allem dann, wenn sich die Erwägung über mehrere Seiten erstreckt.</p>
<p>Werden mehrere Entscheide aus der Amtlichen Sammlung nacheinander zitiert, so muss jedes Zitat vollständig sein. Beispiel: TPF 2004 6 E. 2.2 S. 8; TPF 2004 40 E. 2.1 S. 43.</td>
</tr>
<tr>
<td width="223" valign="top"></td>
<td width="16" valign="top"></td>
<td width="352" valign="top"></td>
</tr>
<tr>
<td width="223" valign="top">
<p align="left">TPF BB.2005.78 vom 12. August 2005 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen</p>
</td>
<td width="16" valign="top"></td>
<td width="352" valign="top">Zitierweise für Entscheide, welche gemäss einer ersten Triage voraussichtlich in der Amtlichen Sammlung publiziert werden.</td>
</tr>
<tr>
<td width="223" valign="top"></td>
<td width="16" valign="top"></td>
<td width="352" valign="top"></td>
</tr>
<tr>
<td width="223" valign="top">Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.35 vom 10. Oktober 2005, E. 2</td>
<td width="16" valign="top"></td>
<td width="352" valign="top">Zitierweise für Entscheide, welche nicht in die Amtliche Sammlung aufgenommen worden sind oder werden, sondern nur auf der Internetseite des Bundesstrafgerichts (www.bstger.ch) veröffentlicht wurden.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Einstellung nach ungenügender Anklage</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/einstellung-nach-ungenugender-anklage/</link>
		<comments>http://www.strafprozess.ch/einstellung-nach-ungenugender-anklage/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 14 May 2009 15:15:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anklageprinzip]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesanwaltschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesstrafgericht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesstrafgericht (Einzelrichter) tritt teilweise auf eine Anklage der Bundesanwaltschaft nicht ein ( SK.2008.20 vom 26.03.2009). Es erkannte einen Fall, der ausnahmsweise nicht zu einer Rückweisung an die Anklagebehörde führt: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Anklageschrift, welche nicht alle Merkmale des angeklagten Delikts enthält, zur Ergänzung an die Anklagebehörde zurückzuweisen (BGE 134 IV [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesstrafgericht (Einzelrichter) tritt teilweise auf eine Anklage der Bundesanwaltschaft nicht ein (
<a  href="http://bstger.weblaw.ch/cache/f.php?url=http://bstger.weblaw.ch/docs/SK_2008_20.pdf&amp;ul=de" target="_blank" onclick="javascript:urchinTracker('/external/bstger.weblaw.ch/cache/f.php');" >SK.2008.20</a> vom 26.03.2009). Es erkannte einen Fall, der ausnahmsweise nicht zu einer Rückweisung an die Anklagebehörde führt:<span id="more-2271"></span></p>
<blockquote><p>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Anklageschrift, welche nicht alle Merkmale des angeklagten Delikts enthält, zur Ergänzung an die Anklagebehörde zurückzuweisen (BGE 134 IV 93 E. 2.2.3). <strong>Ein solcher Fall liegt hier nicht vor; denn die Lücken betreffen ein anderes Delikt, als es Ziff. I.B der Anklageschrift zugrunde liegt. Darüber hinaus ist der Bundesanwaltschaft vor und während der Hauptverhandlung ausdrücklich Gelegenheit geboten worden, die Anklage zu berichtigen.</strong> Art. 166
<a title="BStP Art.166"  href="http://links.weblaw.ch/BStP%20Art.166" target="lslink" onclick="javascript:urchinTracker('/external/links.weblaw.ch/BStP%20Art.166');" ><img src="http://bstger.weblaw.ch/img/link.gif" border="0" alt="" /></a> <strong>BStP</strong> ermächtigt sie dazu, wenn sich im Verfahren ergibt, dass die Tat ein anderes „Vergehen“ darstellt, als mit der Anklageschrift angenommen, erlaubt aber dem Richter nicht, seine Auffassung dem Staatsanwalt aufzudrängen und dessen Überzeugung, von der er nach Gesetz auszugehen hat, zu beeinflussen. Lediglich im Falle von Art. 170
<a title="BStP Art.170"  href="http://links.weblaw.ch/BStP%20Art.170" target="lslink" onclick="javascript:urchinTracker('/external/links.weblaw.ch/BStP%20Art.170');" ><img src="http://bstger.weblaw.ch/img/link.gif" border="0" alt="" /></a> <strong>BStP</strong> ist der Richter im Urteil frei, nämlich wenn er dem Schuldspruch einen anderen Deliktstatbestand zugrunde legen will als den von der Bundesanwaltschaft anvisierten. Vorausgesetzt ist dafür jedoch, dass er die Tat so beurteilt, wie sie in der Anklageschrift umschrieben ist; diese behält folglich ihre umgrenzende Funktion (Entscheid des Bundesgerichts <em>
<a  href="http://links.weblaw.ch/6B_830/2008" target="lslink" onclick="javascript:urchinTracker('/external/links.weblaw.ch/6B_830/2008');" >6B_830/2008</a></em> vom 27. Februar 2009, E. 2.3), und die in Art. 170
<a title="BStP Art.170"  href="http://links.weblaw.ch/BStP%20Art.170" target="lslink" onclick="javascript:urchinTracker('/external/links.weblaw.ch/BStP%20Art.170');" ><img src="http://bstger.weblaw.ch/img/link.gif" border="0" alt="" /></a> <strong>BStP</strong> vorgeschriebene Orientierung des Angeklagten hat ihre Bedeutung lediglich in der Informationsfunktion der Anklageschrift in rechtlicher Hinsicht, wie sie aus Art. 126 Abs. 1
<a title="BStP Art.126 Abs.1"  href="http://links.weblaw.ch/BStP%20Art.126%20Abs.1" target="lslink" onclick="javascript:urchinTracker('/external/links.weblaw.ch/BStP%20Art.126%20Abs.1');" ><img src="http://bstger.weblaw.ch/img/link.gif" border="0" alt="" /></a> Ziff. 3 <strong>BStP</strong> ersichtlich ist. Ein solcher Fall liegt nach dem Gesagten nicht vor (E. 3.2.2, Hervorhebungen durch mich).</p></blockquote>
<p>Wer nicht hören will &#8230;.</p>
]]></content:encoded>
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