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	<title>strafprozess.ch &#187; Bundesstrafgericht</title>
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	<description>Aktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht</description>
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		<title>Die Erben als Partei im Strafverfahren</title>
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		<pubDate>Tue, 27 Dec 2011 14:23:53 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Beschlagnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesanwaltschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesstrafgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Einziehung]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
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		<category><![CDATA[StPO 101]]></category>
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		<category><![CDATA[StPO 107]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 108]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 393]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Bundesanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen einen Beschuldigten, der sich während der Untersuchungshaft das Leben nahm. Im Hinblick auf beschlagnahmte Vermögenswerte verlangten die Erben des Beschuldigten Akteneinsicht, die sie mittels Beschwerde durchsetzen mussten (BStGer BB.2011.78 vom 05.12.2011). Die Erwägungen des Bundesstrafgerichts begründen den Verdacht, dass die Fachkompetenz der BA noch ausbaufähig sein könnte: Vorliegend zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen einen Beschuldigten, der sich während der Untersuchungshaft das Leben nahm. Im Hinblick auf beschlagnahmte Vermögenswerte verlangten die Erben des Beschuldigten Akteneinsicht, die sie mittels Beschwerde durchsetzen mussten (<a href="http://bstger.weblaw.ch/cache/pub/cache.faces?file=20111205_BB_2011_78.htm&#038;ul=de" target="_blank">BStGer BB.2011.78</a> vom 05.12.2011). Die Erwägungen des Bundesstrafgerichts begründen den Verdacht, dass die Fachkompetenz der BA noch ausbaufähig sein könnte:</p>
<blockquote><p>Vorliegend zu Bemerkungen Anlass gibt der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der I. Beschwerdekammer Kopien sämtlicher Verfahrensakten übermachte, in deren überwiegende Teile die Beschwerdeführer nach Ansicht der Beschwerdegegnerin gerade nicht Einsicht nehmen sollten. Die bisherige Praxis der I. Beschwerdekammer liess es nicht zu, dass diese von Aktenstücken Kenntnis nimmt, welche einer Partei nicht offen gelegt werden sollen (&#8230;). An dieser Praxis ist auch unter dem Geltungsbereich der neuen Strafprozessordnung festzuhalten (&#8230;). Entsprechend wurde die der I. Beschwerdekammer eingereichte Gesamtheit der Verfahrensakten von dieser ohne Kenntnisnahme deren Inhalts an die Beschwerdegegnerin retourniert (E. 1.).</p></blockquote>
<p><span id="more-4599"></span></p>
<p>Das Bundesstrafgericht hält fest, dass den Beschwerdeführern als Inhaber der beschlagnahmten Vermögenswerte umfassende Parteirechte zustehen und merkt an, </p>
<blockquote><p>dass die Behauptung der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführer ursprünglich keine vollständige Akteneinsicht verlangt hätten (&#8230;), sich als aktenwidrig erweist (&#8230;). Im Umstand, wonach den Akten allenfalls kein über die bereits bestehenden Kenntnisse der Beschwerdeführer hinausgehender Informationsgehalt zukommt (vgl. hierzu act. 1.2, S. 1), liegt schliesslich kein den Anspruch auf Akteneinsicht einschränkender Rechtfertigungsgrund. (E. 3.2).</p></blockquote>
<p>Die Begründung, mit welcher die BA die Akteneinsicht verweigern wollte, ist bemerkenswert. Sie machte u.a. geltend, </p>
<blockquote><p>dass die Strafuntersuchung gegen [den vertorbenen] D. noch nicht abgeschlossen sei und man sich in Bezug auf eine beschuldigte Person aktuell in der Phase der Vorbereitung eines abgekürzten Verfahrens befinde. Die diesbezüglichen Akten dürften jedoch keinesfalls einer Akteneinsicht unterliegen, da sie allenfalls bei Scheitern des abgekürzten Verfahrens aus dem Recht gewiesen werden müssten (act. 8, S. 3). Ohne diesbezüglich konkreter zu werden, bezieht sich die Beschwerdegegnerin hierbei offenbar auf Art. 362 Abs. 4 StPO. Demnach sind Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar. Inwiefern dadurch aber einer Akteneinsicht durch die Beschwerdeführer entgegen stehende Gründe bestehen, bleibt unklar. Letztlich anonymisierte die Beschwerdegegnerin gewisse Teile der von ihr an die Beschwerdeführer herausgegebenen Akten (vgl. hierzu act. 1.2, S. 1) und Teile des Aktenverzeichnisses (act. 13) bzw. begründet die Verweigerung weitergehender Akteneinsicht mit Geheimhaltungsinteressen des Privatklägers und der erfolgten Zusicherung von Schutzmassnahmen betreffend die Identität einer beschuldigten Person. Gestützt auf solche Gründe kann die Strafbehörde, das Recht auf Akteneinsicht grundsätzlich einschränken (Art. 108 Abs. 1 StPO), jedoch bleibt im vorliegenden unklar, hinsichtlich welcher Akten konkret solche Geheimhaltungsinteressen bestehen sollen (E. 3.3).</p></blockquote>
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		<title>Das Urteil im abgekürzten Verfahren</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/das-urteil-im-abgekurzten-verfahren/</link>
		<comments>http://www.strafprozess.ch/das-urteil-im-abgekurzten-verfahren/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 26 Dec 2011 13:02:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesstrafgericht]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 362]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesstrafgericht publiziert ein Urteil im abgekürzten Verfahren nach Art. 362 StPO (BStGer SK.2011.21 vom 15.12.2011). Aus dem Urteil geht hervor, dass der zuständige Staatsanwalt des Bundes den oberen Strafrahmen völlig verkannte (4.5 statt 20 Jahre) und dem Beschuldigten für das abgekürzte Verfahren einen &#8220;Bonus&#8221; von einem Drittel zugestand: 8. Vom Einzelrichter im Hinblick auf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesstrafgericht publiziert ein Urteil im abgekürzten Verfahren nach <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/312_0/a362.html" target="_blank">Art. 362 StPO</a> (<a href="http://bstger.weblaw.ch/cache/pub/cache.faces?file=20111215_SK_2011_21.htm&#038;ul=de" target="_blank">BStGer SK.2011.21</a> vom 15.12.2011).</p>
<p>Aus dem Urteil geht hervor, dass der zuständige Staatsanwalt des Bundes den oberen Strafrahmen völlig verkannte (4.5 statt 20 Jahre) und dem Beschuldigten für das abgekürzte Verfahren einen &#8220;Bonus&#8221; von einem Drittel zugestand: <span id="more-4591"></span></p>
<blockquote><p>8. Vom Einzelrichter im Hinblick auf die Hauptverhandlung speziell dazu aufgefordert, äusserte sich die Bundesanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung zum Strafmass. Sie führte aus, dass aufgrund der Gesetzeskonkurrenz der obere Rand des Strafrahmens von 3 Jahren auf 4 1/2 Jahre Freiheitsstrafe erhöht sei (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Strafzumessungsfaktoren würden eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren rechtfertigen. In Anbetracht der Umstände für die Durchführung des abgekürzten Verfahrens sei eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren angezeigt; zusätzlich sei eine Busse zu verhängen. Mitberücksichtigt im Strafmass sei auch die Härte der Auslieferungshaft. </p>
<p>9. Es trifft zu, dass zwischen den angeklagten Tatbeständen echte Gesetzeskonkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB gegeben ist. Insbesondere liegt eine solche zwischen den Tatbeständen des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB) einerseits und der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) andererseits vor, aber auch im Verhältnis zwischen Art. 273 StGB und der Verletzung des Bankgeheimnisses gemäss Art. 47 BankG, da mit diesen Bestimmungen verschiedene Rechtsgüter geschützt werden ( HOPF, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 273 StGB N. 22 mit Hinweisen). Im Verhältnis zum Tatbestand der Geldwäscherei ist ausserdem Realkonkurrenz zu bejahen. Allerdings liegt vorliegend schon bei der schwersten angeklagten Tat, dem qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichtendienst im Sinne von Art. 273 Abs. 3 StGB, der obere Rand des Strafrahmens bei 20 Jahren Freiheitsstrafe, während das Strafmaximum (nur) beim nicht schweren Fall bei einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren liegt ( HOPF, a.a.O., Art. 273 StGB N. 21; vgl. BGE 101 IV 177 E. II.4 und III.1). Aufgrund der Gesetzeskonkurrenz liegt der obere Rand des Strafrahmens somit bei 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 StGB), während die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe (Art. 273 Abs. 3 StGB) zwingend zu überschreiten ist ( ACKERMANN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 49 StGB N. 49 und 50, mit Hinweisen).</p></blockquote>
<p>Der Richter schien mit dem Strafmass nicht sehr glücklich zu sein:</p>
<blockquote><p>10. Das Vorliegen eines schweren Falles von wirtschaftlichem Nachrichtendienst bestimmt sich anhand objektiver Kriterien, unabhängig von subjektiven Elementen (BGE 111 IV 74 E. 3; 108 IV 41 E. 2 und 3). Der angeklagte Sachverhalt erfüllt diese Kriterien zweifelsfrei, ist er doch mit dem BGE 111 IV 74 ff. zu Grunde liegenden Sachverhalt ohne weiteres vergleichbar ( a.a.O., E. 4c). Das (frühere) Bundesstrafgericht sprach im Jahr 1975 in einem schweren Fall von politischem, wirtschaftlichem und militärischem Nachrichtendienst aufgrund schweren Verschuldens sowie wegen weiterer Delikte als Gesamtstrafe i.S.v. Art. 68 Ziff. 1 aStGB Freiheitsstrafen von sieben Jahren aus (BGE 101 IV 177 E. III.1 S. 210). Den Ausführungen der Bundesanwaltschaft zum Verschulden von A., wonach dieser nicht die treibende Kraft gewesen sei, aber aus Geldgier gehandelt habe, kann zwar gefolgt werden. Der Einzelrichter stellt aufgrund der vorstehenden Erwägungen und angesichts der objektiven und subjektiven Tatumstände indes fest, dass die beantragte Strafe noch im Bereich des Ermessensspielraums liegt, aber nur knapp als schuldangemessen im Sinne von Art. 47 StGB bezeichnet werden kann (Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO).</p></blockquote>
<p>Ergebnis:</p>
<li>Schuldig des qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 Abs. 2 StGB), der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB), der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) und der Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 BankG);</li>
<li>2 Jahre bedingt und Busse von CHF 3,500.00;</li>
<li>Bankguthaben eingezogen;</li>
<li>Ersatzforderung des Bundes CHF 180,000.00;</li>
<li>Prozessentschädigung geschädigte Person: CHF 30,000.00;</li>
<li>Kosten der Verteidigung: CHF 58,000.00 (rückzahlbar);</li>
<li>Verfahrenskosten: ca. CHF 13,000.00.</li>
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		<title>Verrechnung der Parteientschädigung</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/verrechnung-der-parteientschadigung/</link>
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		<pubDate>Mon, 21 Nov 2011 11:33:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesstrafgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten und Entschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 442]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Verteidiger beschwerte sich vor Bundesstrafgericht gegen eine von der Bundesanwaltschaft erklärte Verrechnung einer dem Verurteilten zugesprochenen Parteientschädigung mit den von ihm zu leistenden Verfahrenskosten und Ersatzforderungen (BK.2011.9 vom 09.11.2011). In die Röhre guckte der Verteidiger, der sich um &#8220;seine&#8221; Entschädigung gebracht fühlte. Nun, es war natürlich nicht &#8220;seine&#8221; Entschädigung, sondern diejenige seines Klienten (Beschwerdeführer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Verteidiger beschwerte sich vor Bundesstrafgericht gegen eine von der Bundesanwaltschaft erklärte Verrechnung einer dem Verurteilten zugesprochenen Parteientschädigung mit den von ihm zu leistenden Verfahrenskosten und Ersatzforderungen (<a href="http://bstger.weblaw.ch/cache/pub/cache.faces?ul=de&#038;file=20111109_BK_2011_9.htm" target="_blank">BK.2011.9</a> vom 09.11.2011). In die Röhre guckte der Verteidiger, der sich um &#8220;seine&#8221; Entschädigung gebracht fühlte. Nun, es war natürlich nicht &#8220;seine&#8221; Entschädigung, sondern diejenige seines Klienten (Beschwerdeführer 1). Die Verrechnung der BA war gestützt auf <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/312_0/a442.html" target="_blank">Art. 442 Abs. 4 StPO</a> zulässig: <span id="more-4511"></span></p>
<blockquote><p>Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Fall die Anordnung der Beschwerdegegnerin, wonach diese aus dem gegen ihn geführten Strafverfahren herrührende Entschädigungsansprüche des Beschwerdeführers 1 mit gegenseitigen Forderungen der Eidgenossenschaft auf Ersatz der Kosten desselben Verfahrens zur Verrechnung brachte. Der Beschwerdeführer 1 ist diesbezüglich als Gläubiger der Entschädigungsforderung durch diese Verrechnung direkt betroffen. Demgegenüber fehlt es dem Beschwerdeführer 2 an einer solchen unmittelbaren und direkten Betroffenheit. Die Ausführungen zu seiner angeblichen Beschwerdelegitimation (vgl. act. 1, Ziff. II. 4, S. 3) zeigen klar auf, dass er als Gläubiger des Beschwerdeführers 1 wirtschaftliche Interessen geltend macht und von der angefochtenen Verrechnung lediglich im Sinne einer die Beschwerdelegitimation nicht rechtfertigenden Reflexwirkung betroffen ist (E. 2.2.2).</p></blockquote>
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		<title>Holenweger-Freispruch: jetzt werden die Richter &#8220;angeklagt&#8221;</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/holenweger-freispruch-jetzt-werden-die-richter-angeklagt/</link>
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		<pubDate>Mon, 31 Oct 2011 12:20:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesanwaltschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesstrafgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Politik / Entwicklungen]]></category>
		<category><![CDATA[Ramos]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsdelikte]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Bundesanwaltschaft verzichtet darauf, den Freispruch von Oskar Holenweger anzufechten (s. meinen früheren Beitrag). In der entsprechenden Medienmitteilung kann sie es aber peinlicherweise nicht lassen, das Bundesstrafgerichts massiv zu kritisieren. Offenbar verspricht sich die BA von öffentlicher Kritik mehr als von der dafür vorgesehenen Beschwerde. Wenn die BA glaubt, dem Verfahren damit ihren eigenen Schlusspunkt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesanwaltschaft verzichtet darauf, den Freispruch von Oskar Holenweger anzufechten (s. meinen <a href="http://www.strafprozess.ch/holenweger-das-begrundete-urteil/" target="_blank">früheren Beitrag</a>). In der entsprechenden <a href="http://www.bundesanwaltschaft.ch/content/ba/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/2011/2011-10-27.html" target="_blank">Medienmitteilung</a> kann sie es aber peinlicherweise nicht lassen, das Bundesstrafgerichts massiv zu kritisieren. Offenbar  verspricht sich die BA von öffentlicher Kritik mehr als von der dafür vorgesehenen Beschwerde. Wenn die BA glaubt, dem Verfahren damit ihren eigenen Schlusspunkt verpasst zu haben, könnte sie sich getäuscht haben. Aber bisher scheint sich niemand darüber aufzuregen, dass die oberste Anklägerin der Schweiz einem Gericht des Bundes ausserhalb eines Verfahrens und öffentlich unterstellt, aktenwidrige Feststellungen getroffen zu haben.</p>
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		</item>
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		<title>Bundesanwaltschaft erneut in der Kritik</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/bundesanwaltschaft-erneut-in-der-kritik/</link>
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		<pubDate>Mon, 17 Oct 2011 14:00:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Überwachung]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesanwaltschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesstrafgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Hells Angels]]></category>
		<category><![CDATA[verdeckte Ermittlung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesstrafgericht hat gemäss Medienberichten (NZZonline, TA online) die heute aufgenommene Hauptverhandlung vertragen müssen. Aus NZZonline: Neben der Ergänzung und Neuordnung der Beweismittel wird die BA aufgefordert, die fraglichen Aufnahmen in einem Format abzuspeichern, das allen Beteiligten eine problemlose Sichtung ermöglicht. Zudem hat sie ein chronologisches Verzeichnis zu erstellen, das ein Auffinden einzelner Aufnahmen im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das <a href="http://bstger.ch/index.asp?idL=DE" target="_blank">Bundesstrafgericht</a> hat gemäss Medienberichten (<a href="http://www.nzz.ch/nachrichten/panorama/debakel_fuer_die_bundesanwaltschaft_1.13027363.html" target="_blank">NZZonline</a>, <a href="http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/HellsAngelsProzess-vertagt/story/28977298" target="_blank">TA online</a>) die heute aufgenommene Hauptverhandlung vertragen müssen. Aus NZZonline:</p>
<blockquote><p>Neben der Ergänzung und Neuordnung der Beweismittel wird die BA aufgefordert, die fraglichen Aufnahmen in einem Format abzuspeichern, das allen Beteiligten eine problemlose Sichtung ermöglicht. Zudem hat sie ein chronologisches Verzeichnis zu erstellen, das ein Auffinden einzelner Aufnahmen im umfangreichen Datenmaterial erleichtert.</p></blockquote>
<p><span id="more-4415"></span></p>
<p>Wie heute ebenfalls bekannt wurde, muss die Bundesanwaltschaft die Entschädigung eines Beschuldigten für die Einstellung des Verfahrens nachbessern (<a href="http://bstger.weblaw.ch/cache/pub/cache.faces?file=20111007_BK_2011_2.htm&#038;ul=de" target="_blank">BStGer BK.2011.12</a> vom 07.10.2011).</p>
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		<title>Holenweger: Das begründete Urteil</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/holenweger-das-begrundete-urteil/</link>
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		<pubDate>Thu, 29 Sep 2011 11:23:45 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Anklageprinzip]]></category>
		<category><![CDATA[Beweisrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Ramos]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>
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		<category><![CDATA[verdeckte Ermittlung]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsdelikte]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesstrafgericht hat das Urteil BA c. Oskar Holenweger (BStGer SK.2010.13 vom 21. April 2011)online gestellt. Insbesondere die Darstellung des Sachverhalts leuchtet in die tiefen Abgründe, in die sich die Strafverfolgungsbehörden des Bundes begeben hatten. Hier ein paar Beispiele: J. Am 28. Januar 2008 konnte Rechtsanwalt Erni erneut Einsicht in die Untersuchungsakten nehmen. Dabei wurde [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesstrafgericht hat das Urteil BA c. Oskar Holenweger (<a href="http://bstger.weblaw.ch/cache/pub/cache.faces?file=20110421_SK_2010_13.htm&#038;ul=de" target="_blank">BStGer SK.2010.13</a> vom 21. April 2011)online gestellt. Insbesondere die Darstellung des Sachverhalts leuchtet in die tiefen Abgründe, in die sich die Strafverfolgungsbehörden des Bundes begeben hatten. Hier ein paar Beispiele:</p>
<blockquote><p>J. Am 28. Januar 2008 konnte Rechtsanwalt Erni erneut Einsicht in die Untersuchungsakten nehmen. Dabei wurde ihm (höchstwahrscheinlich irrtümlich) auch ein Ordner &#8220;31&#8243; mit Korrespondenz zwischen dem Untersuchungsrichter, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes und der BKP über den Komplex &#8220;Ramos&#8221; sowie mit einzelnen Dokumenten mit den Aktennummern 31.1 ff. aus den polizeilichen Vorermittlungen betreffend die Vertrauensperson &#8220;Ramos&#8221; vorgelegt (cl. 27 pag. 24.1.0.26-27). Dabei handelte es sich um einen Ordner, der getrennt von den Verfahrensakten aufbewahrt worden war. In den ordentlichen Verfahrensakten wurde &#8220;Ramos&#8221; nicht erwähnt.</p></blockquote>
<p><span id="more-4349"></span></p>
<blockquote><p>L. [...] Im Juni 2009 stellte er fest, dass Teile der Verfahrensakten fehlten. Auf Nachfrage wurden ihm vom Untersuchungsrichteramt drei weitere Bundesordner zugestellt, nämlich einer mit den paginierten Rubriken 19 bis 24, ein &#8220;Ordner Untersuchung&#8221; mit Presseberichten sowie interner Korrespondenz zwischen dem ehemaligen Untersuchungsrichter B4 und dem Bundesstrafgericht und der BKP (nachträglich als Beilagenordner 1 zu Rubrik 21.02 zu den Akten genommen) sowie ein Bundesordner mit der Aufschrift &#8220;nicht für die Gerichtsakten bestimmt&#8221;, der unter anderem die Akten aus Ordner &#8220;31&#8243; enthielt (nachträglich als Beilagenordner 2 zu Rubrik 21.02 zu den Akten genommen). Der Untersuchungsrichter nahm den Bundesordner mit den Rubriken 19 bis 24 zu den Akten und teilte dies dem Verteidiger mit (cl. 1 pag. 1.0.0.139). Die anderen beiden Bundesordner nahm er nicht zu den Verfahrensakten. [...]</p></blockquote>
<blockquote><p>R. Der von der Verteidigung am 18. Juni 2010 dem Bundesstrafgericht gestellte Antrag auf Beizug fallbezogener Unterlagen bezüglich der Einsätze von &#8220;Ramos&#8221; und des &#8220;VE-Diemer&#8221; wurde von der Strafkammer gutgeheissen. Der Aufforderung des Vorsitzenden, die spezifischen Unterlagen dem Gericht zu übermitteln, leistete der Leitende Ermittlungsoffizier BKP keine Folge (cl. 139 pag. 139.442.2). [...]</p></blockquote>
<blockquote><p>[...] S. Die polizeilicherseits in Aussicht gestellte Möglichkeit der Akteneinsicht durch das Gericht scheiterte an der später formulierten Bedingung der BKP, den Parteien dürften nicht nur die Akten, sondern auch die Erkenntnisse daraus nicht zugänglich gemacht werden. [...]</p></blockquote>
<p>In rechtlicher Hinsicht erscheint mir das Urteil als gar nicht so spektakulär. Ich wüsste jedenfalls nicht auf Anhieb, was ich als Bundesanwalt rügen müsste.</p>
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		<title>Bundesanwaltschaft: Teure Verfahrenseinstellungen</title>
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		<pubDate>Mon, 26 Sep 2011 10:26:05 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[amtliche Verteidigung]]></category>
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		<category><![CDATA[Kosten und Entschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[Terrorismus / OK / Korruption]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesstrafgericht hat sich immer wieder mit den Entschädigungsfolgen eingestellter Strafuntersuchungen zu befassen. Heute hat es zwei weitere Beschwerdeentscheide online gestellt (BStGer BK.2011.13 vom 19.09.2011 und BK.2011.7 vom 16.09.2011). Aus beiden Entscheiden geht hervor, dass die Bundesanwaltschaft die auszurichtenden Entschädigungen mit teilweise doch eher merkwürdigen Begründungen zu drücken versucht. In BK.2011.13 wurde die Genugtuung gekürzt, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesstrafgericht hat sich immer wieder mit den Entschädigungsfolgen eingestellter Strafuntersuchungen zu befassen. Heute hat es zwei weitere Beschwerdeentscheide online gestellt (<a href="http://bstger.weblaw.ch/cache/pub/cache.faces?file=20110919_BK_2011_13.htm&#038;ul=de" target="_blank">BStGer BK.2011.13</a> vom 19.09.2011 und <a href="http://bstger.weblaw.ch/cache/pub/cache.faces?file=20110916_BK_2011_7.htm&#038;ul=de" target="_blank">BK.2011.7</a> vom 16.09.2011). Aus beiden Entscheiden geht hervor, dass die Bundesanwaltschaft die auszurichtenden Entschädigungen mit teilweise doch eher merkwürdigen Begründungen zu drücken versucht. </p>
<p>In BK.2011.13 wurde die Genugtuung gekürzt, weil es sich beim Betroffenen um einen Asylbewerber handelte:<span id="more-4338"></span></p>
<blockquote><p>Die Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Asylbewerber handelt, der auf Unterstützungsleistungen des Staates angewiesen ist, spielt bei der Festlegung der Genugtuung keine Rolle (in&#8230;). Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin bedarf die Ausrichtung einer Genugtuung bei Freiheitsentzug keines Nachweises von besonders schweren Verletzungen der persönlichen Verhältnisse (act. 6, S. 6), da solche bei Haft ohne Weiteres als gegeben erachtet werden (vgl. oben). Zwar ist es richtig, dass der Beschwerdeführer als Asylbewerber in der Schweiz über kein ausgeprägtes soziales Netzwerk verfügt und diesbezüglich eine geringere Haftempfindlichkeit aufweist; dies kann jedoch nicht zu einer derartigen Reduktion der Genugtuung führen. Zudem legt der Beschwerdeführer in seinem eingereichten Arztzeugnis glaubhaft dar, dass die Zeit der Inhaftierung für ihn sehr belastend war (&#8230;). Nachdem es dem Beschwerdeführer in der Untersuchungshaft anfänglich gut ging (&#8230;), beklagte er sich ab März 2009 über psychische Probleme (&#8230;). In seiner Einvernahme vom 6. März 2009 äusserte er, dass es ihm seit zwei Wochen zunehmend schlechter gehe, er weder essen noch schlafen könne und viel Erlebtes aus der Vergangenheit wieder hervortrete (&#8230;). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, zumindest für die Zeit ab März 2009 von einer höheren Haftempfindlichkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin führt der Umstand, dass es keine spektakuläre Verhaftung gegeben habe nicht zur Reduktion des Tagessatzes, sondern kann bei dessen Vorliegen allenfalls eine Erhöhung rechtfertigen (&#8230;).<br />
Insgesamt ergibt sich daraus, dass sich die von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Genugtuung in Höhe von Fr. 7&#8217;500.&#8211; als zu niedrig erweist. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung und Praxis des Bundesstrafgerichts wird dem Beschwerdeführer für die Zeit der Inhaftierung eine Genugtuung in Höhe von Fr. 100.&#8211; pro Tag, gesamthaft also der Betrag von Fr. 15&#8217;000.&#8211; zugestanden (E. 2.2.2).</p></blockquote>
<p>In BK.2011.7 versuchte die Bundesanwaltschaft, das Honorar des Verteidigers zu kürzen, da dieser die Hälfte seiner Aufwendungen in das Studium der Akten investiert haben soll, was sich allerdings als falsch herausstellte.</p>
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		<title>Verteidiger verschaukelt</title>
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		<pubDate>Mon, 19 Sep 2011 12:17:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beweisrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesanwaltschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesstrafgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverteidigung]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 104]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 147]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 393]]></category>

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		<description><![CDATA[In einem durch die Bundesanwaltschaft geführten Verfahren wurde der Verteidiger eines Beschuldigten über die Einvernahme eines Mitbeschuldigten orientiert. Der Verteidiger kündigte sofort an, an dieser Einvernahme teilzunehmen und fand sich rechtzeitig am Einvernahmeort ein, wo ihm jedoch der Einlass in den Einvernahmesaal auf Anordnung des Staatsanwaltes des Bundes verwehrt wurde. Das Bundesstrafgericht tritt auf die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem durch die Bundesanwaltschaft geführten Verfahren wurde der Verteidiger eines Beschuldigten über die Einvernahme eines Mitbeschuldigten orientiert. Der Verteidiger kündigte sofort an, an dieser Einvernahme teilzunehmen und fand sich rechtzeitig am Einvernahmeort ein, wo ihm jedoch der Einlass in den Einvernahmesaal auf Anordnung des Staatsanwaltes des Bundes verwehrt wurde.</p>
<p>Das Bundesstrafgericht tritt auf die Beschwerde des Beschuldigten mangels aktuellem Rechtsschutzinteresses nicht ein und erteilt der Bundesanwaltschaft damit faktisch &#8220;carte blanche&#8221; für solche unwürdigen Mätzchen: <span id="more-4316"></span></p>
<blockquote><p>Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO und somit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Da die gerügte Teilnahmeverweigerung an der Einvernahme von B. bereits stattgefunden hat, kann diesbezüglich kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr angenommen werden. Überdies sieht Art. 147 Abs. 3 StPO vor, dass die Parteien oder ihr Rechtsbeistand die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen können, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Folglich hätte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zuerst eine Wiederholung der Einvernahme beantragen sollen; gegen einen allfälligen Ablehnungsentscheid hätte ihm dann der Weg an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts offen gestanden. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zurzeit nicht beschwert ist, steht ihm doch die Möglichkeit offen, die Wiederholung der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft zu beantragen. Bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers, die am 10. Mai 2011 durchgeführte Einvernahme von B. sei zu annullieren und das entsprechende Protokoll aus den Akten zu weisen gilt es überdies festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesen Antrag bei der Verfahrensleitung hätte stellen müssen und erst gegen einen allfälligen Abweisungsentscheid an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hätte gelangen können, weswegen es für das vorliegende Verfahren an einem Anfechtungsobjekt mangelt. Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden (vgl. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.48 vom 5. September 2011, E. 1.2) (E. 1.2).</p></blockquote>
<p>Immerhin erklärt das Bundesstrafgericht dem Verteidiger, der tatsächlich etwas merkwürdige Rechtsbegehren gestellt hatte, wie er nun vorzugehen hat.</p>
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		<title>Missbräuchliche Ausübung des Anwaltsberufs?</title>
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		<pubDate>Mon, 12 Sep 2011 12:03:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[amtliche Verteidigung]]></category>
		<category><![CDATA[Anwaltsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesanwaltschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesstrafgericht]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Beschuldigter und ein Anwalt E. beantragten die Einsetzung des Letzteren als amtlicher Verteidiger des Ersteren. Die Bundesanwaltschaft wies die Begehren ab. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies eine dagegen erhobene Beschwerde ab und hielt fest, es bestehe hinsichtlich der Verteidigung von A. durch E. ein offensichtlich latenter Interessenkonflikt, weswegen die beantragte Vertretung unmöglich sei. Anschliessend [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Beschuldigter und ein Anwalt E. beantragten die Einsetzung des Letzteren als amtlicher Verteidiger des Ersteren. Die Bundesanwaltschaft wies die Begehren ab. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies eine dagegen erhobene Beschwerde ab und hielt fest, es bestehe hinsichtlich der Verteidigung von A. durch E. ein offensichtlich latenter Interessenkonflikt, weswegen die beantragte Vertretung unmöglich sei. Anschliessend setzte die Bundesanwaltschaft einen anderen Anwalt als amtlichen Verteidiger ein. Dagegen beschwerte sich der Beschuldigte, vertreten ausgerechnet durch Anwalt E. Das Bundesstrafgericht tritt in einem &#8220;Dass-Entscheid&#8221; nicht auf die Beschwerde ein (<a href="http://bstger.weblaw.ch/cache/pub/cache.faces?ul=de&#038;file=20110830_BB_2011_85.htm" target="_blank">BStGer BB.2011.85</a> vom 30.08.2011). Es stellt fest, dass <span id="more-4295"></span></p>
<blockquote><p>- bereits im Beschluss der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts <a href="http://links.weblaw.ch/BSTGER-BB.2011.49" target="_blank">BB.2011.49</a> vom 7. Juli 2011 festgestellt wurde, dass hinsichtlich der Vertretung von A. durch E. ein Interessenkonflikt besteht und somit diese <strong>Vertretung nicht zulässig</strong> ist;<br />
- die Frage betreffend Vertretung von A. durch E. somit eine <strong>&#8220;res iudicata&#8221;</strong> darstellt;<br />
- E. deshalb nicht rechtsgültig im Namen und im Auftrag von A. in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Strafverfahren und den damit zusammenhängenden Nebenverfahren auftreten kann;<br />
- infolge dessen <strong>mangels Vertretungsbefugnis</strong> von E. nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann;<br />
- sich durch das Verhalten von E. der <strong>Verdacht der missbräuchlichen Ausübung des Anwaltsberufs</strong> aufdrängt, weswegen im Falle weiterer Eingaben von E. als Vertreter von A. eine Meldung an die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zürich vorbehalten wird;<br />
- &#8230;</p></blockquote>
<p>Und was tut nun die Aufsichtskommission, die ja durch Publikation Kenntnis erhalten hat?</p>
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		<title>Bundesanwaltschaft abgestraft</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Sep 2011 18:46:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beschlagnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesanwaltschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesstrafgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Einziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Hells Angels]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 130]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 429]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesstrafgericht straft die Bundesanwaltschaft in einem teilweise gutgeheissenen Beschwerdeentscheid ab, indem es sie über ein paar Grundzüge des Strafprozessrechts aufklärt (BStGer BB.2011.32 vom 23.08.2011): Im vorliegenden Fall blieb unbestritten, dass eine strafrechtliche Einziehung der beim Beschwerdeführer beschlagnahmten Waffen gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB nicht zur Diskussion steht. Vielmehr ordnete die Beschwerdegegnerin an, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesstrafgericht straft die Bundesanwaltschaft in einem teilweise gutgeheissenen Beschwerdeentscheid ab, indem es sie über ein paar Grundzüge des Strafprozessrechts aufklärt (<a href="http://bstger.weblaw.ch/cache/pub/cache.faces?file=20110823_BB_2011_32.htm&#038;ul=de" target="_blank">BStGer BB.2011.32</a> vom 23.08.2011):</p>
<blockquote><p>Im vorliegenden Fall blieb unbestritten, dass eine strafrechtliche Einziehung der beim Beschwerdeführer beschlagnahmten Waffen gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB nicht zur Diskussion steht. Vielmehr ordnete die Beschwerdegegnerin an, die beschlagnahmten Waffen seien der Kantonspolizei Solothurn zwecks Entscheids über deren weitere Verwendung bzw. deren allfällige Herausgabe an den Beschwerdeführer zu übergeben (act. 1.1, Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs). <strong>Offensichtlich hielt die Beschwerdegegnerin es für angezeigt, die waffenrechtlich zuständige Administrativbehörde über das weitere Schicksal der beschlagnahmten Waffen entscheiden zu lassen und dem Beschwerdeführer die Herausgabe der bei ihm beschlagnahmten Waffen weiterhin zu verwehren. Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin hat jedoch zur Folge, dass aufgrund der nunmehr verfügten Einstellung kein strafrechtlicher Beschlagnahmegrund mehr besteht, währenddem die für eine allfällige waffenrechtliche Beschlagnahme zuständige Behörde ihrerseits noch gar keinen gültigen Beschlagnahmetitel erlassen konnte.</strong> <span id="more-4282"></span>Somit ergibt sich, dass in dieser Konstellation der fortdauernde Entzug des Waffenbesitzes des Beschwerdeführers bis zum Erlass einer allfälligen Beschlagnahmeverfügung durch die Kantonspolizei Solothurn ohne gültige, von der hierfür zuständigen Behörde erlassene Grundlage bleibt. Die Beschwerdegegnerin wäre in solchen Fällen vielmehr gehalten, vor der beabsichtigten Einstellung des Strafverfahrens und der spätestens zu diesem Zeitpunkt wegfallenden Möglichkeit einer strafprozessualen Beschlagnahme von dem ihr gemäss Art. 30b WG zustehenden Melderecht Gebrauch zu machen. In ihrer Meldung hat die Beschwerdegegnerin die zuständige Behörde darauf hinzuweisen, dass infolge beabsichtigter Einstellung des Strafverfahrens die strafprozessuale Beschlagnahme von Waffen aufgehoben werde, und dieser &#8211; allenfalls unter Einräumung einer Frist &#8211; die Möglichkeit einzuräumen, ihrerseits gestützt auf Art. 31 WG eine Beschlagnahme anzuordnen. Ergeht von Seiten der nach den Bestimmungen des Waffenrechts zuständigen Behörde keine solche Beschlagnahme, hat die Beschwerdegegnerin dem Inhaber die beschlagnahmten Waffen mit Einstellung des Strafverfahrens zurückzugeben (E. 2.3, Hervorhebungen durch mich).</p></blockquote>
<p>Der Sachverhalt, der dem eingestellten Strafverfahren zu Grunde liegt, liest sich übrigens, wie wenn er sich in einer autoritären Diktatur zugetragen hätte:</p>
<blockquote><p>Am 28. April 2004 wurde A. im Rahmen einer Verhaftungs- und Durchsuchungsaktion inhaftiert und es wurden an dessen Wohn- und Arbeitsort zahlreiche Gegenstände sichergestellt. Am 12. Mai 2004 wurde A. aus der Haft entlassen und in der Folge (am 18. Juni 2004) ein Teil der sichergestellten Gegenstände, insbesondere Waffen, Munition und Zubehör, illegale Betäubungsmittel sowie ein Motorrad beschlagnahmt.</p></blockquote>
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