Bundesstrafgericht Archive

Tatverdacht auch nach Freispruch?

Ein erstinstanzlich vom Bundesstrafgericht Freigesprochener (BStGer SK.2008.18 vom 08.07.2009) verlangte nach Aufhebung des Freispruchs durch das Bundesgericht (BGer 6B_609/2009 vom 22.02.2012; Verletzung der Begründungspflicht bzgl. subj. Tatbestand) im Neubeurteilungsverfahren vor Bundesstrafgericht die Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte. Die in der Sache wieder zuständige Strafkammer wies das Gesuch ab, sodass sich der Betroffene an die Beschwerdekammer desselben Gerichts wenden musste. Er machte nach dem erstinstanzlichen Freispruch den fehlenden Tatverdacht geltend, blieb damit aber erfolglos (BStGer BB.2011.145 vom 23.02.2012):

Vorab kann nach Erhebung der Anklage gegen die beschuldigte Person grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der dringende Tatverdacht gegeben ist (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011, E. 3.2). Daran ändert vorliegend – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (…) – auch der mit Entscheid SK.2008.18 vom 8. Juli 2009 ergangene Freispruch nichts. (more…)

Anklageprüfung am Bundesstrafgericht

Das Bundesstrafgericht scheint die Anklageprüfung nach Art. 329 StPO tatsächlich durchzuführen, was man – aufgrund des informellen Verfahrens – nicht von allen Gerichten behaupten kann. Es hat folgende Pressemitteilung auf seiner Homepage publiziert:

Mit Verfügung vom 28. Februar 2012 hat die Strafkammer des Bundesstrafgerichts im Verfahren SK.2011.23 entschieden, dass wesentliche Unregelmässigkeiten im Hinblick auf die Teilnahmerechte der Verteidigung bei Einvernahmen von Belastungszeugen im Rahmen der Hauptverhandlung nicht geheilt werden können, sondern weitere Untersuchungshandlungen der Bundesanwaltschaft erfordern, wie sie die neue Strafprozessordnung für solche Fälle vorsieht.

Ich wäre gespannt, was das Bundesgericht dazu sagen würde (vgl. meinen früheren Beitrag zur Anklageprüfung). Ob die Verteidigung mit der Rückweisung glücklich ist?

Vorbefasste Staatsanwälte des Bundes

Das Bundesstrafgericht ordnet den Ausstand zweier leitender Staatsanwälte des Bundes an (BStGEr BB.2011.135 und BB.2011.136 vom 14.02.2012), die sich eben noch mit einem spektakulären Strafbefehl im Unternehmensstrafrecht in Szene gesetzt (s. dazu meine früheren Beiträge hier und hier), dabei aber offenbar elementare Grundsätze übersehen hatten. Sie haben nämlich die im Strafbefehl genannten natürlichen Personen nur teilweise anonymisiert. Nicht anonymisiert haben sie ausgerechnet die Namen von Personen, gegen die sie getrennt ermittelt. Im publizierten Strafbefehl werden unter der Überschrift “Bestechungszahlungen in Land Z.” A. und B. mehrfach namentlich erwähnt und als Personen bezeichnet, welche Kadermitglieder einer Kundin von E. gewesen seien und über verschiedene zwischengeschaltete Gesellschaften Bestechungsgelder auf Konten in der Schweiz ausbezahlt erhalten hätten. (more…)

Zwangsverteidigung

Das Bundesstrafgericht weist die Beschwerde eines vom Klienten unerwünschten amtlichen Verteidigers ab, der die Bundesanwaltschaft nach ehrenrührigen Äusserungen des Mandanten erfolglos um Entlassung ersucht hatte (BStGer BB.2011.141 vom 07.02.2012; Art. 134 Abs. 2 StPO). Das Bundesstrafgericht vergleicht die Aufgabe eines Verteidigers mit derjenigen eines Artzes, der ja auch

verpflichtet ist, auch den – gegen den Arzt selber – aggressiven oder gewalttätigen Patienten weiter zu behandeln (E. 2.2).

Die Rechtsgrundlage für die Zwangsverpflichtung der Anwälte nennt das Bundesstrafgericht nicht. Sie findet sich wohl in Art. 12 lit. g BGFA.