Der EGMR (Grosse Kammer) hat einen weiteren wichtigen Entscheid zum Konfrontationsanspruch nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK erlassen (EGMR Nr. 26766/05 und 22228/06 vom 15. Dezember 2011, Al-Khawaja und Tahery v. U.K.). Der Bearbeiter von HRRS fasst den Entscheid in folgende Leitsätze:
1. Wenn eine Verurteilung nur oder in entscheidendem Ausmaß auf einer Aussage beruht, die von einem Zeugen gemacht worden ist, hinsichtlich derer der Angeklagte unverschuldet weder während der Ermittlungen noch während des gerichtlichen Hauptverfahrens eine Gelegenheit hatte, sie zu prüfen oder prüfen zu lassen, sind die Verteidigungsrechte in der Regel in einem Umfang beschränkt, der mit den von Art. 6 EMRK gewährten Garantien unvereinbar ist. Anderes kann aber – auch in Abhängigkeit von den Besonderheiten des jeweiligen nationalen Strafverfahrenssystems – im Einzelfall bei der anzustellenden Gesamtprüfung der Fairness gelten, wenn hinreichende kompensierende Faktoren vorliegen, die insbesondere eine faire und angemessene Beurteilung des Beweiswerts der Aussage ermöglichen müssen. Die Prüfung ob derartige prozessuale Ausgleichsmaßnahmen in einem Verfahren tatsächlich vorlagen, nimmt der EGMR mit der größtmöglichen Gründlichkeit vor. [weiterlesen] »
In Bannikova c. Russia befasst sich die I. Kammer des EGMR mit der Abgrenzung der unerlaubten Tatprovokation von der legitmierbaren verdeckten Ermittlung sowie mit den Anforderungen an die wirksame Geltendmachung einer unzulässigen Tatprovokation im Verfahren (EGMR Nr. 18757/06 vom 04.11.2010, 1. Kammer).
Keine unzulässige Tatprovokation liegt vor, wenn es nicht durch den Lockspitzel initiiert worden ist: [weiterlesen] »
HRRS macht auf eine EGMR-Kammerentscheidund aufmerksam, die Schutz des Schweigerechts und der Unschuldsvermutung verbessert (EGMR Nr. 13201/05 (1. Kammer) – Urteil vom 18. März 2010 (Krumpholz v. Österreich). Die Leitsätze des HRRS-Bearbeiters Karsten Gaede lauten wie folgt:
1. Die Verurteilung des Halters eines KFZ für eine Geschwindigkeitsübertretung, die mit seinem KFZ begangen wurde, verstößt gegen Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 EMRK, wenn sie allein auf seiner Haltereigenschaft und auf seinem Schweigen zur Person des Fahrers während der Tat beruht. In diesem Fall liegt keine Situation vor, in der das Schweigen des Halters nur damit erklärt werden kann, dass ihm jede Verteidigung unmöglich ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Halter die Tat in Abrede stellt und erklärt, den Fahrer wegen der Nutzung des KFZ durch mehrere Personen nicht angeben zu können und die Verurteilung nur in einem schriftlichen Verfahren fällt. [weiterlesen] »
Wer auf anwaltlichen Beistand verzichtet und sich in der Folge durch seine Aussagen selbst belastet, kann sich gestützt auf die Rechtsprechung des EGMR möglicherweise darauf berufen, dass sein Verzicht auf anwaltlichen Beistand nicht wirksam war. Nach Salduz (vgl. meinen früheren Beitrag) bestätigt der EGMR seine Rechtsprechung in PISHCHALNIKOV v. RUSSIA (Application no. 7025/04 vom 24.09.2009): [weiterlesen] »
Der EGMR (Erste Kammer) verurteilt die Schweiz erneut (s. meinen früheren Beitrag) wegen Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 EMRK und tritt der Auffassung des Bundesgerichts in BGer 1P.13/2006 vom 24.01.2006 entgegen, wonach § 198 Abs. 1 StPO/BS eine hinreichende gesetzliche Grundlage für strafprozessuale Haft im Nachverfahren darstelle (EGMR, Borer c. Suisse, no. 22493/06 vom 10.06.2010).
Aus dem Entscheid: [weiterlesen] »
Die Dezember-Ausgabe der HRRS 2008 stellt ein Urteil des EGMR gegen die Türkei vor, das auch in der Schweiz auf Interesse stossen müsste (EGMR Nr. 36391/02, Salduz vs. Türkei, Urteil der Grossen Kammer vom 27.11.2008). Die Leitsätze des HRRS-Bearbeiters Karsten Gaede fassen den Entscheid wie folgt zusammen (Hervorhebungen durch mich): [weiterlesen] »
Die HRRS-Ausgabe Juli 2008 enthält eine bearbeitete Ausgabe von EGMR Nr. 22978/05 – Urteil der 5. Kammer vom 30. Juni 2008 (Gäfgen v. Deutschland). In diesem Entscheid bestätigt der EGMR wohl den absoluten Charakter des Folterverbots nach Art. 3 EMRK, relativiert aber die Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots bei reiner Androhung von Folter. [weiterlesen] »