Krumpholz c. Österreich
HRRS macht auf eine EGMR-Kammerentscheidund aufmerksam, die Schutz des Schweigerechts und der Unschuldsvermutung verbessert (EGMR Nr. 13201/05 (1. Kammer) – Urteil vom 18. März 2010 (Krumpholz v. Österreich). Die Leitsätze des HRRS-Bearbeiters Karsten Gaede lauten wie folgt:
1. Die Verurteilung des Halters eines KFZ für eine Geschwindigkeitsübertretung, die mit seinem KFZ begangen wurde, verstößt gegen Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 EMRK, wenn sie allein auf seiner Haltereigenschaft und auf seinem Schweigen zur Person des Fahrers während der Tat beruht. In diesem Fall liegt keine Situation vor, in der das Schweigen des Halters nur damit erklärt werden kann, dass ihm jede Verteidigung unmöglich ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Halter die Tat in Abrede stellt und erklärt, den Fahrer wegen der Nutzung des KFZ durch mehrere Personen nicht angeben zu können und die Verurteilung nur in einem schriftlichen Verfahren fällt. (more…)