Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 2 BvR 15/11, Beschluss vom 26.10.2011) hält erneut fest, dass Durchsuchungsanordnungen verfassungsrechtlich nur zulässig sind,
wenn der auf zureichende tatsächliche Anhaltspunkte gegründete Verdacht besteht, dass der Betroffene eine Straftat begangen hat. Angesichts der Schwere des Grundrechtseingriffs müssen die Verdachtsgründe über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen (übernommen aus den Leitsätzen des HRRS-Bearbeiters).
In der Schweiz, die im Gegensatz zu Deutschland für Hausdurchsuchungen nicht einmal den Richtervorbehalt kennt, werden solche Beschwerden leider immer noch oft zurückgewiesen. Eine kürzlich ergangene Begründung eines nicht publizierten obergerichtlichen Nichteintretensbeschlusses lautet wie folgt: [weiterlesen] »
Ein Polizist wurde im Kanton Zürich erstinstanzlich wegen Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB) verurteilt. Er soll einem Jorunalisten polizeiliche Akten im Fall Nef übergeben haben.
Vor Obergericht des Kantons Zürich wurde nun gemäss NZZonline ein Journalist als Zeuge befragt. Er machte geltend, die Unterlagen nicht vom Polizisten zu haben und beruft sich im Übrigen auf den Quellenschutz (Art. 172 StPO). Das Gericht scheint die Meinung zu vertreten, dies sei unzulässig:
Der Richter gab an, die Aussage lediglich zur Kenntnis zu nehmen. Es kann davon ausgegangen werden, dass das Gericht die Aussage als selektiv betrachtet und deshalb nicht berücksichtigen will.
Da würde mich doch interessieren, wie eine allfällige Unverwertbarkeit zu Gunsten des Beschuldigten zu begründen wäre. Dabei wäre der Ausweg für den zitierten Richter ja so einfach. M.E. liegt nämlich keine Frage der Beweisverwertbarkeit, sondern eine Frage der Beweiswürdigung vor, die ja in der Schweiz so unglaublich frei ist, dass der zitierte Richter die selektive Zeugenaussage als unglaubhaft qualifizieren kann. Sachliche Gründe für dieses Argument wird er bestimmt finden. Dank der beschränkten Kognition des Bundesgerichts werden diese Gründe ja dann auch in Lausanne kaum als willkürlich qualifiziert werden.
Das Obergericht des Kantons Thurgau hat entschieden, dass ein Entschädigungsanspruch nach Art. 429 StPO in der Regel auch dann besteht, wenn das Strafverfahren nicht über polizeiliche Ermittlungen hinaus gekommen ist (SW.2011.133 vom 31.10.2011). Es hat zudem entschieden, dass die Entschädigung direkt dem Anwalt auszubezahlen sei. im fraglichen Fall war eine polizeiliche Einvernahme unter dem Vorhalt der einfachen Körperverletzung durchgeführt worden.
Aus dem Entscheid des Obergerichts: [weiterlesen] »
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft äussert sich in einem Beschluss vom 24.10.2011 zu den Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung in “einfachen” Fällen. Zur zweiten Voraussetzung nach (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (Verteidigung zur Wahrung der Interessen geboten) stellt es fest:
Der geschilderte Sachverhalt erscheint einfach und weitgehend klar. Dennoch gibt es im vorliegenden Straffall diverse Schwierigkeiten, welche für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung sprechen. Zum einen hat der Beschwerdeführer – in Anbetracht, dass er von der Teilnahme an der Befragung der Privatklägerin ausgeschlossen wurde – das Recht, nachträglich Ergänzungsfragen zu stellen. Dazu wird er selber ohne anwaltliehe Vertretung voraussichtlich kaum in der Lage sein [...]. Zum anderen wurde – wie erwähnt – im vorliegenden Fall ein rechtsmedizinisches Gutachten erstellt. Gemäss Art. 184 Abs. 3 StPO gibt die Verfahrensleitung den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern sowie eigene Anträge zu stellen. Soweit aus den Akten ersichtlich
ist, wurde dem Beschwerdeführer diese Gelegenheit nicht eingeräumt. Gemäss Art. 188 StPO stellt die Verfahrensleitung den Parteien das Gutachten zu und setzt ihnen Frist zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer ist auch für die Geltendmachung dieser Rechte auf eine Verteidigung angewiesen. Zu guter Letzt ist hier darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin – wie sich aus den Akten resp. aus dem Schreiben ihrer Anwältin vom 3. Juni 2011 ergibt – selber anwaltlich vertreten wird. Die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers ist daher im vorliegenden Fall auch aus Gründen der Waffengleichheit geboten (E. 5.2).
Der Beschluss liegt auf der Linie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (s. dazu meine früheren Beiträge hier und hier). [weiterlesen] »
Der Tages-Anzeiger berichtet über Hauptverhandlungen in Zürich, die im abgekürzten Verfahren nach Art. 358 StPO fünf Minuten dauern. Die Hauptverhandlungen in solchen Verfahren sind zwar von Gesetzes wegen öffentlich, wobei die Gründe für die Öffentlichkeit offenbar ad absurdum geführt werden. Prozessbeobachter, die im Gegensatz zu Medienberichterstattern nicht dokumentiert werden, kriegen gar nicht mit, worum es geht. So hat es sich der Gesetzgeber wohl nicht gedacht.
Das Obergericht des Kantons Solothurn weist eine Kassationsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ab und qualifiziert die dem Sachverhalt zu Grunde liegenden Testkäufe als verdeckte Ermittlungen (STKAS.2010.3 vom 21.10.2010). Bemerkenswert sind insbesondere folgende Ausführungen des Obergerichts mit einem Zitat aus einer Masterarbeit: [weiterlesen] »
Die NZZ berichtet über einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, das in einem Mehrheitsentscheid beschlossen hat, einen Fall, der sich vor vier Jahren ereignet hatte, vom Berufungsverfahren direkt an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, weil die Anklageschrift lückenhaft sei. [weiterlesen] »