Kantonales Gericht Archive

Amtliche Verteidigung in “einfachen” Fällen

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft äussert sich in einem Beschluss vom 24.10.2011 zu den Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung in “einfachen” Fällen. Zur zweiten Voraussetzung nach (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (Verteidigung zur Wahrung der Interessen geboten) stellt es fest:

Der geschilderte Sachverhalt erscheint einfach und weitgehend klar. Dennoch gibt es im vorliegenden Straffall diverse Schwierigkeiten, welche für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung sprechen. Zum einen hat der Beschwerdeführer – in Anbetracht, dass er von der Teilnahme an der Befragung der Privatklägerin ausgeschlossen wurde – das Recht, nachträglich Ergänzungsfragen zu stellen. Dazu wird er selber ohne anwaltliehe Vertretung voraussichtlich kaum in der Lage sein [...]. Zum anderen wurde – wie erwähnt – im vorliegenden Fall ein rechtsmedizinisches Gutachten erstellt. Gemäss Art. 184 Abs. 3 StPO gibt die Verfahrensleitung den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern sowie eigene Anträge zu stellen. Soweit aus den Akten ersichtlich
ist, wurde dem Beschwerdeführer diese Gelegenheit nicht eingeräumt. Gemäss Art. 188 StPO stellt die Verfahrensleitung den Parteien das Gutachten zu und setzt ihnen Frist zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer ist auch für die Geltendmachung dieser Rechte auf eine Verteidigung angewiesen. Zu guter Letzt ist hier darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin – wie sich aus den Akten resp. aus dem Schreiben ihrer Anwältin vom 3. Juni 2011 ergibt – selber anwaltlich vertreten wird. Die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers ist daher im vorliegenden Fall auch aus Gründen der Waffengleichheit geboten (E. 5.2).

Der Beschluss liegt auf der Linie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (s. dazu meine früheren Beiträge hier und hier). (more…)

Abgekürztes Verfahren

Der Tages-Anzeiger berichtet über Hauptverhandlungen in Zürich, die im abgekürzten Verfahren nach Art. 358 StPO fünf Minuten dauern. Die Hauptverhandlungen in solchen Verfahren sind zwar von Gesetzes wegen öffentlich, wobei die Gründe für die Öffentlichkeit offenbar ad absurdum geführt werden. Prozessbeobachter, die im Gegensatz zu Medienberichterstattern nicht dokumentiert werden, kriegen gar nicht mit, worum es geht. So hat es sich der Gesetzgeber wohl nicht gedacht.

Alkoholtestkäufe

Das Obergericht des Kantons Solothurn weist eine Kassationsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ab und qualifiziert die dem Sachverhalt zu Grunde liegenden Testkäufe als verdeckte Ermittlungen (STKAS.2010.3 vom 21.10.2010). Bemerkenswert sind insbesondere folgende Ausführungen des Obergerichts mit einem Zitat aus einer Masterarbeit: (more…)

Vom Obergericht zurück an die Staatsanwaltschaft oder vom Anklageprozess zurück in die Inquisition

Die NZZ berichtet über einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, das in einem Mehrheitsentscheid beschlossen hat, einen Fall, der sich vor vier Jahren ereignet hatte, vom Berufungsverfahren direkt an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, weil die Anklageschrift lückenhaft sei. (more…)