Das Bundesgericht weist eine Beschwerde der Jugendanwaltschaft ab, die sich durch alle Instanzen dagegen wehrte, dass ein im Tatzeitraum 15-jähriger Beschuldigter (schwere Sexualdelikte) amtlich verteidigt werden soll (BGE 1B_504/2011 vom 06.12.2011; Publikation in der AS vorgesehen). Das Bundesgericht lässt offen, ob die Jugendanwaltschaft überhaupt zur Beschwerde berechtigt ist und weist sie – soweit es eintritt – ab.
Bezüglich Eintreten verweist das Bundesgericht auf seine Rechtsprechung, wonach auch die Behördenbeschwerde eines rechtlich geschützten Interesses bedarf (was mir nicht einleuchtet, aber mit meinem total veralteten Staatsverständnis zu tun hat): [weiterlesen] »
Das Bundesgericht hat ein BGer 6B_532/2011 vom 29.09.2011 entschieden, dass die Vorschriften über die notwendige bzw. die amtliche Verteidigung nach Art. 24f. JStPO auch im Vollzug zur Anwendung kommen, und zwar auch dann, wenn der Betroffene mittlerweile erwachsen ist. Im vorliegenden Fall ging es um ein Verfahren über die bedingte Entlassung nach Art. 28 JStG. An der Anwendung der Vorschriften über die amtliche Verteidigung ändert nichts, dass die Frage nach der bedingten Entlassung nach Art. 28 Abs. 4 JStG nach einem abgewiesenen Gesuch von Amts wegen halbjährlich zu prüfen ist: [weiterlesen] »
Ein Jugendlicher wurde nach Aufhebung der Untersuchungshaft in der Jugendabteilung eines Gefängnisses belassen, dies im Rahmen einer vorsorglichen (stationären) Unterbringung. Eine geeignete Institution konnte noch nicht gefunden werden.
Das Bundesgericht (BGer 1B_437/2011 vom 14.09.2011) heisst die Beschwerde des Jugendlichen teilweise gut und empfiehlt für solche Fälle folgendes Vorgehen: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht widersetzt sich in einem zur BGE-Publikation vorgesehenen Entscheid der Anrechnung vorsorglicher Schutzmassnahmen an den Freiheitsentzug im Zeitpunkt des Urteils (BGE 6B_490/2010 vom 11.01.2011):
Theorie: [weiterlesen] »
Wie die Schweizerische Strafprozessordnung entfaltet auch die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung keine positive Vorwirkung (BGer 1B_308/2010 vom 22.11.2010; zur StPO CH s. BGer 6B_901/2008 vom 23.02.2009 E. 2.3 und 6B_700/2009 vom 26.11.2009 E. 2.2.3).
Die Beschwerde richtete sich gegen einen abgewiesenen Antrag auf amtliche Verteidigung. Ob ein solcher Anspruch bereits nach geltendem Recht (Art. 40 Abs. 2 JStG) bestanden hätte, rügte der durch seinen Vater vertretene Jugendliche nicht.
Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Strafprozessordnung des Kantons Zürich entgegen der Vorschrift von Art. 41 Abs. 1 JStG kein kantonales Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Haftentscheide im Jugendstrafverfahren kennt (BGer 1B_346/2010 vom 11.11.2010). Es tritt demnach auf die Beschwerde gegen einen solchen Haftentscheid nicht ein und weist das Verfahren an das Obergericht des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung. Anzufügen ist, dass das hier fragliche Verfahren (fälschlicherweise) durch die Staatsanwaltschaft und nicht durch die Jugendstaatsanwaltschaft geführt wird. Das Bundesgericht musste zuerst also die Frage klären, ob überhaupt Jugendstrafrecht zur Anwendung komme: [weiterlesen] »
Auf eindringlichen Wunsch sage ich jetzt halt auch mal was zum Strafverfahren gegen Jugendliche aus der Schweiz in München.
In den letzten Tagen wurde immer wieder die offenbar unerfahrene Verteidigung kritisiert, die ihren jugendlichen Mandanten zu schweigen empfohlen hatte (s. etwa hier). Offenbar hat auch das zuständige Gericht offen seinen Unmut über diese Strategie geäussert. Meine Meinung dazu: [weiterlesen] »