Das Bundesgericht kassiert ein Urteil, das einem Beschuldigten als Beschwerdegegner die Parteistellung aberkennen und ihm eine Entschädigung verweigern wollte (BGer 1B_589/2011 vom 18.01.2012). Das Verfahren gegen den Beschuldigten war eingestellt worden, wogegen sich der Geschädigte erfolglos beschwerte. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Beschuldigten in der hier gebotenen Kürze gut:
Bereits aus der Eintretenserwägung (oben E. 1) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Beschuldigter Partei des vom Privatkläger gegen die Einstellungsverfügung angestrengten Beschwerdeverfahrens war. Als solche hatte er nach den Voraussetzungen der Art. 429 ff. StPO grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO). Ob die Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sind, wird das Obergericht zu prüfen und seinen Entscheid entsprechend zu ergänzen haben; es ist nicht Sache des Bundesgerichts, darüber als erste Instanz zu befinden (E. 2).
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde eines Sicherheitshäftlings teilweise gut, indem es feststellt, dass für die Dauer vom 13. September bis 7. November 2011 kein gültiger Haftentscheid vorlag (BGer 1B_683/2011 vom 05.01.2012). Zum Sachverhalt können dem Entscheid folgende Daten entnommen werden:
- 13.09.2011: Verurteilung des Beschwerdeführers zu 11 Jahren Freiheitsentzug (ohne Haftbeschluss nach Art. 231 Abs. 1 StPO)
- 15.09.2011: Berufungsanmeldung
- 24.09.2011: Ablauf der Haftverlängerung, die noch durch das ZMG bewilligt worden war
- 28.09.2011: Urteilseröffnung
- 17.10.2011: Berufungserklärung
- 09.11.2011: Haftentlassungsgesuch an die Verfahrensleitung der Berfungsinstanz
- 17.11.2011: Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Anordnung der Sicherheitshaft
Das Bundesgericht hält zunächst fest, dass die Haft nur bis 24.09.2011 verlängert war. Es stellt zudem in Abweichung von der in der Beschwerde vertretenen Auffassung fest, dass die Haft nur bis zum erstinstanzlichen Urteil, also bis 13.09.2011 gesetzmässig war. Das erstinstanzliche Gericht hätte die Fortdauer der Sicherheitshaft anordnen müssen, dies aber offenbar vergessen. All dies führte aber nicht zur Haftentlassung. Die Rechtsfolgen solcher Rechtsverletzungen fasst das Bundesgericht wie folgt zusammen: [weiterlesen] »
Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen (AK.2011.4 vom 01.03.2011) hat die Rechtsprechung zur Schweizerischen Strafprozessordnung bereichert, indem sie in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Weg gefunden hat, die Verfahrenskosten nicht dem Beschwerdeführer, sondern direkt der Verteidigung aufzuerlegen. Der zu beurteilende Fall betraf eine offensichtlich unzulässige Beschwerde, die der Anwalt eingereicht und wieder zurückgezogen hatte.
Obwohl der Parteivertreter nicht Verfahrensbeteiligter im Sinne von Art. 104 f. StPO ist, kann er gemäss neuer Lehre und Rechtsprechung kosten- und entschädigungspflichtig werden, wenn er durch Verfahrensfehler, die mit einem Minimum an Vorsicht vermeidbar gewesen wären, unnötige Kosten verursacht hat. Der Parteivertreter wird dann Dritter im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f. StPO (Viktor Lieber, in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich 2010, N 4 zu Art. 417). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Voraussetzung für die (ganze oder teilweise) Kostenauflage an andere Verfahrensbeteiligte ein prozessuales Verschulden bzw. dass die Unzulässigkeit des Rechtsmittels oder Verfahrensschrittes bei einem Minimum an Sorgfalt sofort erkennbar war (BGE 129 IV 206 = Pra 92 [2003] Nr. 204 E.2).
Dritter im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO ist, wer durch Verfahrenshandlungen beschwert ist. Damit meint der Gesetzgeber ja wohl kaum den Verteidiger. Abgesehen davon kann die Kostenauflage nach Art. 417 StPO nur verfahrensbeteiligten Personen auferlegt werden, die sie verursacht haben. Wenn der Verteidiger nicht durch Verfahrenshandlungen beschwert ist, kann er auch nicht kostenpflichtig werden.
Ich verstehe nicht, wieso man solche Konstruktionen baut, nur um der Verteidigung eine Lektion zu erteilen und zivil- und aufsichtsrechtliche Fragen zu präjudizieren. Dass der Mandant gegen seinen Anwalt Schadenersatzansprüche geltend machen kann, wenn er ihm durch unsorgfältige Mandatsführung Kosten verursacht, ist sicher richtig und notwendig. Nicht richtig ist m.E. aber, dass die Gerichte ungefragt in das Mandatsverhältnis eingreifen.
Mit deutlichen Worten weist das Bundesgericht die Beschwerde eines Augenarztes ab, der in ein Steuerstrafverfahren verwickelt war, weil er seine Steuererklärungen nicht ordnungsgemäss abgegeben hatte (BGer 1B_345/2011 vom 08.12.2011). Das Verfahren wurde zufolge Verjährung eingestellt und dem Beschwerdeführer wurden Verfahrenskosten von über CHF 50,000.00 auferlegt. Sein Antrag auf Parteikostenersatz wurde abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigt den Kostenentscheid:
Wer als Selbständigerwerbender in den komfortablen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers – für 1995/96 und 1997/98 wurde sein steuerbares Einkommen nach Ermessen auf 3,7 bzw. 3,4 Mio Franken eingeschätzt – unter Verletzung klarer gesetzlicher Pflichten jahrelang keine brauchbare Buchhaltung führt und keine Steuerklärungen einreicht, erweckt beinahe zwangsläufig den Verdacht, seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht vollumfänglich nachkommen zu wollen. Der Beschwerdeführer hat durch die anhaltende Verletzung grundlegender verwaltungsrechtlicher Pflichten offensichtlich den Verdacht erweckt, möglicherweise Steuerdelikte begangen zu haben. Er hat die Einleitung des Steuerstrafverfahrens klarerweise schuldhaft verursacht, womit nicht zu beanstanden ist, dass ihm dessen Kosten auferlegt wurden. [weiterlesen] »
In einem neuen Entscheid (BGer 6B_493/2011 vom 12.12.2011) wirft das Bundesgericht der Vorinstanz u.a. vor, den Grundsatz “in dubio pro reo” verkannt zu haben:
Indem die Vorinstanz ohne Würdigung der konkreten Umstände auf die für die Beschwerdegegnerin günstigste, rein theoretisch mögliche Hypothese abstellt, verfällt sie in Willkür. Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass die Vorinstanz die Tragweite des Grundsatzes “in dubio pro reo” verkennt. Die Maxime verpflichtet den Strafrichter, der rechtlichen Beurteilung bei objektiven und nicht zu unterdrückenden Zweifeln den für den Angeschuldigten günstigsten Sachverhalt zugrunde zu legen (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis). Sie erlaubt dem Gericht hingegen nicht, zugunsten des Angeschuldigten von einer Fallkonstellation auszugehen, die in Anbetracht der konkreten Umstände offensichtlich ausgeschlossen werden muss (E. 3.5.2).
Das Bundesgericht kassiert eine Kostenauflage nach eingestelltem Strafverfahren (BGer 1B_497/2011 vom 30.11.2011). Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer Kosten und verweigerten ihm trotz Einstellung des Verfahrens die Entschädigung. Die Kosten sollten durch eingezogene Bankguthaben gedeckt werden. Das vorwerfbare Verhalten, das eine Kostenauflage auch bei Verfahrenseinstellung ermöglicht, erkannte die Vorinstanz in einem Verstoss gegen Art. 8 BetmG, der von den Strafbestimmungen nach Art. 19 ff. BetmG unabhängig sei. Diesen “Unterzug” stoppt nun das Bundesgericht: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht tritt in Fünferbesetzung auf ein Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch einer Beschwerdeführerin nicht ein, gibt ihm aber im Ergebnis dennoch statt. Es ging um eine Parteientschädigung, welche der Beschwerdeführerin zugesprochen wurde, die der Kanton Aargau zum Nachteil der Verteidigerin verrechnen wollte (BGer 6G_3/2011 vom 01.12.2011). Das Bundesgericht scheint solche Schlaumeiereien nicht zu dulden und sieht über das m.E. falsche Rechtsmittel hinweg.