Das Bundesgericht hatte die nicht ganz einfache Aufgabe zu entscheiden, wer für die Beurteilung eines Entsiegelungsgesuchs der Oberzolldirektion zuständig ist. Diese hatte in einem Rechtshilfeverfahren Akten durch die Zollfahndung beschlagnahmen und versiegeln lassen und blieb darauf sitzen, weil sich das Bundesstrafgericht als Entsiegelungsbehörde für nicht zuständig erklärt hatte (BGE 1C_365/2011 vom 06.01.2012, AS-Publikation vorgesehen).
Als richterliche Entsiegelungsinstanz – der Bund hat bekanntlich vornehm darauf verzichtet, ein ZMG einzurichten – kamen in Frage:
- I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
- II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
- Zwangsmassnahmengericht des Kantons Tessin (Sitz der Inhaberin der versiegelten Dokumente)
- Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (Sitz der Oberzolldirektion)
Das Bundesgericht verknurrt das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer mit nicht vorbefassten Richtern): [weiterlesen] »
Das Bundesgericht revidiert ein früheres Urteil, mit dem es einer Beschwerdeführerin die Gerichtskosten auferlegt hatte (BGer 1F_23/2010 vom 29.12.2011). Das Bundesgericht war damals auf eine Beschwerde nicht eingetreten, weil der Anwalt der Beschwerdeführerin keine Vollmacht beibringen konnte. Der alte Entscheid wird nun korrigiert, indem auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird. Das Bundesgericht stellt fest,
dass die Eingabe der Gesuchstellerin sinngemäss als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 121 lit. d BGG entgegenzunehmen und gutzuheissen ist, da Rechtsanwalt Hogrefe im Beschwerdeverfahren 1B_141/2010 keine Vollmacht vorgewiesen hat;
dass somit der Kostenentscheid des bundesgerichtlichen Urteils vom 7. Mai 2010 (Ziffer 2) zu revidieren und auf eine Kostenauflage zu verzichtet ist;
dass auch für das vorliegende Revisionsverfahren auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
Möglich wurde der Entscheid dadurch, dass die Beschwerdeführerin geltend machte, den Anwalt gar nie beauftragt zu haben. Dies reicht offenbar.
Der scheidende Bundesanwalt blickt in einem Interview (ZeitOnline) auf seine erfolgreiche Tätigkeit als oberster Ankläger der Eidgenossenschaft zurück. Er beklagt sich über voreingenommene Medien (die “Journaille”), inkompetene Richter, die die Akten nicht kennen, und natürlich über Anwälte, die mit gezieltem “Anwaltwaltsgeschätz” die Bundesanwaltschaft desavouieren. Naja, das ist ja alles nicht neu. Neu ist nur, was sich der Bundesanwalt für die Zukunft – nach seiner Ehrenrunde zwecks Rentenaufbesserung – vornimmt:
Ich habe im Sinn, mich – nach einer Pause – als Anwalt formell zu konstituieren und eintragen zu lassen in Schaffhausen. Dann möchte ich gern beratend tätig sein für Behörden, auch Projekte begleiten. Vielleicht mal als außerordentlicher Staatsanwalt. Oder als Strafverteidiger, wenn ein ganz interessanter Fall kommt.
Willkommen, Herr Strafverteidigerkollege Beyeler. Es kommt bestimmt ein interessanter Fall (die uninteressanten können Sie ja den unerfahrenen Kolleginnen und Kollegen überlassen, die ihre Rente mitbezahlen). Mit etwas Glück kommt ja sogar ein interessanter Klient. Vielleicht sogar einer, der zu Unrecht verfolgt wird. Einer, für den Sie sich einsetzen gegen unberechtigte Zwangsmassnahmen und öffentliche Vorverurteilung. Sie werden dann feststellen, dass die Journaille schon wieder auf der falschen Seite steht, auf der anderen nämlich.
Wer seinen Hund nicht anleint, obwohl er dazu von deiner Polizistin aufgefordert wird, verletzt im Kanton Schwyz eine ganze Reihe von Vorschriften (§ 27 Abs. 2 KStR/SZ i.V.m. §§ 1, 5, 6, 7, 17, 20 der Polizeiverordnung (PolV/SZ) sowie §§ 15 und 107 StPO/SZ und wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen § 12 i.V.m. § 2 Abs. 1 HuG/SZ). Dies musste ein Beschwerdeführer erfahren, der den Fall erfolglos bis vor Bundesgericht gezogen hat (BGer 6B_3/2011 vom 08.12.2011; Fünferbesetzung).
Der Entscheid des Bundesgerichts ist zu den jeweiligen Rügen auffallend knapp begründet. Man fragt sich, welche Fragen denn die fünf Richter diskutiert haben mögen und wieso der Fall ausserordentlich lange hängig war. Vielleicht hat der Beschwerdeführer auch einfach die falschen Rügen vorgetragen. Ich sehe jedenfalls auf die Schnelle nicht, wie der Kanton Schwyz im Bereich der “Störung des Polizeidiensts” Gesetzgebungskompetenz beanspruchen kann.
Das Bundesgericht tritt in Fünferbesetzung auf ein Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch einer Beschwerdeführerin nicht ein, gibt ihm aber im Ergebnis dennoch statt. Es ging um eine Parteientschädigung, welche der Beschwerdeführerin zugesprochen wurde, die der Kanton Aargau zum Nachteil der Verteidigerin verrechnen wollte (BGer 6G_3/2011 vom 01.12.2011). Das Bundesgericht scheint solche Schlaumeiereien nicht zu dulden und sieht über das m.E. falsche Rechtsmittel hinweg.
Das Bundesgericht hat zu seinem Nacktwanderer-Entscheid eine Pressemitteilung erlassen, welche die Überlegungen der Bundesrichter skizziert. Hier ein paar Auszüge:
Das Nacktwandern im öffentlichen Raum ist als solches nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch nicht strafbar. Die Kantone können jedoch in ihrem Übertretungsstrafrecht derartige Verhaltensweisen unter Strafe stellen, um Polizeigüter wie Sitte und Anstand zu wahren.
Dem kann man wohl ohne Weiteres zustimmen. Politisch fragwürdig ist die heute noch bestehende Gesetzgebungskompetenz im Bereich des materiellen Strafrechts aber allemal.
Nach Art. 19 des Gesetzes über das Strafrecht des Kantons Appenzell Ausserrhoden wird mit Busse bestraft, wer öffentlich Sitte und Anstand grob verletzt. Gemäss Bundesgericht ist diese Strafnorm hinreichend bestimmt und umfasst unter anderem auch das Nacktwandern, da dieses die Frage von Sitte und Anstand berührt. Es ist nicht willkürlich, das Nacktwandern im öffentlichen Raum als grobe Verletzung von Sitte und Anstand zu würdigen.
Willkürkognition? Bezieht sich diese auf die Bestimmheit der Strafnorm (nulla poena) oder auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts (grob unanständiges Nacktwandern)? Der Dissens der Richter(in?) dürfte wohl im Bereit des (Bestimmtheitsgebots) liegen. Schade, dass das Bundesgericht keine “dissenting opinions” publiziert. [weiterlesen] »
Das Bundesgericht hat heute in öffentlicher Beratung mit 3:2 Richterstimmen die Busse eines Nacktwanderers bestätigt. Damit bleiben die unsinnigen und v.a. völlig unbestimmten kantonalen Strafbestimmungen wie “grob unanständiges Benehmen” wohl weiterhin anwendbar. Hier ein paar Straftatbestände aus dem EG StGB des Kantons Solothurn:
- Besudeln von öffentlich angeschlagenen amtlichen Bekanntmachungen (§ 22)
- in angetrunkenem Zustand Skandal verüben (§ 23)
- Betteln aus Arbeitsscheu oder Habsucht (§ 24)
- durch wissentlich falsche Meldung Hebammen alarmieren (§ 25)