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	<title>strafprozess.ch &#187; Kuriositäten</title>
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	<description>Aktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht</description>
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		<title>Munteres Zuständigkeitsraten</title>
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		<pubDate>Fri, 27 Jan 2012 18:21:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beschlagnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGE]]></category>
		<category><![CDATA[Durchsuchung]]></category>
		<category><![CDATA[Kuriositäten]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtshilfe]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverfolgungsbehörden]]></category>
		<category><![CDATA[IRSG]]></category>
		<category><![CDATA[StBOG]]></category>
		<category><![CDATA[VStrR 50]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht hatte die nicht ganz einfache Aufgabe zu entscheiden, wer für die Beurteilung eines Entsiegelungsgesuchs der Oberzolldirektion zuständig ist. Diese hatte in einem Rechtshilfeverfahren Akten durch die Zollfahndung beschlagnahmen und versiegeln lassen und blieb darauf sitzen, weil sich das Bundesstrafgericht als Entsiegelungsbehörde für nicht zuständig erklärt hatte (BGE 1C_365/2011 vom 06.01.2012, AS-Publikation vorgesehen). Als [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht hatte die nicht ganz einfache Aufgabe zu entscheiden, wer für die Beurteilung eines Entsiegelungsgesuchs der Oberzolldirektion zuständig ist. Diese hatte in einem Rechtshilfeverfahren Akten durch die Zollfahndung beschlagnahmen und versiegeln lassen und blieb darauf sitzen, weil sich das Bundesstrafgericht als Entsiegelungsbehörde für nicht zuständig erklärt hatte (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=06.01.2012_1C_365/2011" target="_blank">BGE 1C_365/2011</a> vom 06.01.2012, AS-Publikation vorgesehen).</p>
<p>Als richterliche Entsiegelungsinstanz &#8211; der Bund hat bekanntlich vornehm darauf verzichtet, ein ZMG einzurichten &#8211; kamen in Frage:<br />
- I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts<br />
- II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts<br />
- Zwangsmassnahmengericht des Kantons Tessin (Sitz der Inhaberin der versiegelten Dokumente)<br />
- Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (Sitz der Oberzolldirektion)</p>
<p>Das Bundesgericht verknurrt das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer mit nicht vorbefassten Richtern): <span id="more-4686"></span></p>
<blockquote><p>Kann demnach die Oberzolldirektion kein kantonales Zwangsmassnahmengericht um Entsiegelung ersuchen und besteht kein Zwangsmassnahmengericht des Bundes, führt die sinngemässe Anwendung von Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO gemäss Art. 9 Satz 2 IRSG zu keinem Ergebnis. Gemäss Art. 12 Abs. 1 IRSG bleibt es damit bei der Anwendbarkeit des VStrR. Danach ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über das vorliegende Entsiegelungsgesuch zuständig (E 2.2.4).</p></blockquote>
<p>Damit stellte sich aber ein zusätzliches Problem, denn das Bundesstrafgericht hat seine beiden Beschwerdekammern per 1. Januar 2012 zusammengelegt. Weil es auch für Beschwerden gegen die Schlussverfügung zuständig ist, müsste es seine eigene Zwischenverfügung über die Entsiegelung überprüfen. Für das Bundesgericht stellt dies aber kein Argument dar und rüffelt das Bundesstrafgericht wie folgt:</p>
<blockquote><p>Das Bundesstrafgericht hat mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 unter Änderung von Art. 19 BStGerOR die beiden Beschwerdekammern zusammengelegt.<br />
Gemäss Art. 33 lit. b StBOG besteht das Bundesstrafgericht aus einer oder mehreren Beschwerdekammern. Es geht mit Blick auf die verfassungsmässige Garantie des unvoreingenommenen und damit nicht vorbefassten Gerichts (Art. 30 Abs. 1 BV) nicht an, dass die Beschwerdekammer auf Beschwerde gegen die Schlussverfügung hin ihren eigenen Entsiegelungsentscheid überprüft. Folglich muss das bis zum 31. Dezember 2011 geltende System mit zwei Beschwerdekammern in dieser besonderen Situation beibehalten werden. Zumindest muss sich die Beschwerdekammer im Beschwerdeverfahren aus anderen Richtern zusammensetzen. Nur so lässt sich die gesetzliche Regelung, wonach in einem Fall wie hier die Beschwerdekammer zum Entsiegelungsentscheid zuständig ist, umsetzen. Das Bundesstrafgericht muss sich so organisieren, dass es seine ihm vom Gesetz übertragenen Aufgaben in verfassungsmässiger Weise nachkommen kann. Bei Art. 33 lit. b StBOG handelt es sich um eine offene Gesetzesbestimmung. Eine solche ist so zu handhaben, dass sie mit dem Verfassungsrecht in Einklang steht. Spielräume, welche sie eröffnet, können dadurch eingeschränkt werden (E. 2.3.3).</p></blockquote>
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		<title>Revision im Kostenpunkt?</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/revision-im-kostenpunkt/</link>
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		<pubDate>Mon, 16 Jan 2012 11:25:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Kuriositäten]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[BGG]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht revidiert ein früheres Urteil, mit dem es einer Beschwerdeführerin die Gerichtskosten auferlegt hatte (BGer 1F_23/2010 vom 29.12.2011). Das Bundesgericht war damals auf eine Beschwerde nicht eingetreten, weil der Anwalt der Beschwerdeführerin keine Vollmacht beibringen konnte. Der alte Entscheid wird nun korrigiert, indem auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird. Das Bundesgericht stellt fest, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht revidiert ein früheres Urteil, mit dem es einer Beschwerdeführerin die Gerichtskosten auferlegt hatte (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=29.12.2011_1F_29/2010" target="_blank">BGer 1F_23/2010</a> vom 29.12.2011). Das Bundesgericht war damals auf eine Beschwerde nicht eingetreten, weil der Anwalt der Beschwerdeführerin keine Vollmacht beibringen konnte. Der alte Entscheid wird nun korrigiert, indem auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird. Das Bundesgericht stellt fest, </p>
<blockquote><p>dass die Eingabe der Gesuchstellerin sinngemäss als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 121 lit. d BGG entgegenzunehmen und gutzuheissen ist, da Rechtsanwalt Hogrefe im Beschwerdeverfahren 1B_141/2010 keine Vollmacht vorgewiesen hat;<br />
dass somit der Kostenentscheid des bundesgerichtlichen Urteils vom 7. Mai 2010 (Ziffer 2) zu revidieren und auf eine Kostenauflage zu verzichtet ist;<br />
dass auch für das vorliegende Revisionsverfahren auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);</p></blockquote>
<p>Möglich wurde der Entscheid dadurch, dass die Beschwerdeführerin geltend machte, den Anwalt gar nie beauftragt zu haben. Dies reicht offenbar.</p>
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		<title>Willkommen, Herr Kollege Beyeler</title>
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		<pubDate>Wed, 28 Dec 2011 13:31:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesanwaltschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Kuriositäten]]></category>

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		<description><![CDATA[Der scheidende Bundesanwalt blickt in einem Interview (ZeitOnline) auf seine erfolgreiche Tätigkeit als oberster Ankläger der Eidgenossenschaft zurück. Er beklagt sich über voreingenommene Medien (die &#8220;Journaille&#8221;), inkompetene Richter, die die Akten nicht kennen, und natürlich über Anwälte, die mit gezieltem &#8220;Anwaltwaltsgeschätz&#8221; die Bundesanwaltschaft desavouieren. Naja, das ist ja alles nicht neu. Neu ist nur, was [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der scheidende Bundesanwalt blickt in einem Interview (<a href="http://www.zeit.de/2011/52/CH-Interview-Beyeler" target="_blank">ZeitOnline</a>) auf seine erfolgreiche Tätigkeit als oberster Ankläger der Eidgenossenschaft zurück. Er beklagt sich über voreingenommene Medien (die &#8220;Journaille&#8221;), inkompetene Richter, die die Akten nicht kennen, und natürlich über Anwälte, die mit gezieltem &#8220;Anwaltwaltsgeschätz&#8221; die Bundesanwaltschaft desavouieren. Naja, das ist ja alles nicht neu. Neu ist nur, was sich der Bundesanwalt für die Zukunft &#8211; nach seiner Ehrenrunde zwecks Rentenaufbesserung  &#8211; vornimmt:</p>
<blockquote><p>Ich habe im Sinn, mich – nach einer Pause – als Anwalt formell zu konstituieren und eintragen zu lassen in Schaffhausen. Dann möchte ich gern beratend tätig sein für Behörden, auch Projekte begleiten. Vielleicht mal als außerordentlicher Staatsanwalt. Oder als Strafverteidiger, wenn ein ganz interessanter Fall kommt.</p></blockquote>
<p>Willkommen, Herr Strafverteidigerkollege Beyeler. Es kommt bestimmt ein interessanter Fall (die uninteressanten können Sie ja den unerfahrenen Kolleginnen und Kollegen überlassen, die ihre Rente mitbezahlen). Mit etwas Glück kommt ja sogar ein interessanter Klient. Vielleicht sogar einer, der zu Unrecht verfolgt wird. Einer, für den Sie sich einsetzen gegen unberechtigte Zwangsmassnahmen und öffentliche Vorverurteilung. Sie werden dann feststellen, dass die Journaille schon wieder auf der falschen Seite steht, auf der anderen nämlich.</p>
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		<title>Von Hunden und der Störung des Polizeidienstes</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/von-hunden-und-der-storung-des-polizeidienstes/</link>
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		<pubDate>Tue, 20 Dec 2011 12:30:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Kuriositäten]]></category>
		<category><![CDATA[Nebenstrafrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer seinen Hund nicht anleint, obwohl er dazu von deiner Polizistin aufgefordert wird, verletzt im Kanton Schwyz eine ganze Reihe von Vorschriften (§ 27 Abs. 2 KStR/SZ i.V.m. §§ 1, 5, 6, 7, 17, 20 der Polizeiverordnung (PolV/SZ) sowie §§ 15 und 107 StPO/SZ und wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen § 12 i.V.m. § 2 Abs. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer seinen Hund nicht anleint, obwohl er dazu von deiner Polizistin aufgefordert wird, verletzt im Kanton Schwyz eine ganze Reihe von Vorschriften (§ 27 Abs. 2 KStR/SZ i.V.m. §§ 1, 5, 6, 7, 17, 20 der Polizeiverordnung (PolV/SZ) sowie §§ 15 und 107 StPO/SZ und wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen § 12 i.V.m. § 2 Abs. 1 HuG/SZ). Dies musste ein Beschwerdeführer erfahren, der den Fall erfolglos bis vor Bundesgericht gezogen hat (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=08.12.2011_6B_3/2011" target="_blank">BGer 6B_3/2011</a> vom 08.12.2011; Fünferbesetzung).</p>
<p>Der Entscheid des Bundesgerichts ist zu den jeweiligen Rügen auffallend knapp begründet. Man fragt sich, welche Fragen denn die fünf Richter diskutiert haben mögen und wieso der Fall ausserordentlich lange hängig war. Vielleicht hat der Beschwerdeführer auch einfach die falschen Rügen vorgetragen. Ich sehe jedenfalls auf die Schnelle nicht, wie der Kanton Schwyz im Bereich der &#8220;Störung des Polizeidiensts&#8221; Gesetzgebungskompetenz beanspruchen kann.</p>
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		<title>Fünf Bundesrichter für ein Erläuterungsgesuch</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/funf-bundesrichter-fur-ein-erlauterungsgesuch/</link>
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		<pubDate>Mon, 12 Dec 2011 11:52:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten und Entschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[Kuriositäten]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittel]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht tritt in Fünferbesetzung auf ein Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch einer Beschwerdeführerin nicht ein, gibt ihm aber im Ergebnis dennoch statt. Es ging um eine Parteientschädigung, welche der Beschwerdeführerin zugesprochen wurde, die der Kanton Aargau zum Nachteil der Verteidigerin verrechnen wollte (BGer 6G_3/2011 vom 01.12.2011). Das Bundesgericht scheint solche Schlaumeiereien nicht zu dulden und sieht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht tritt in Fünferbesetzung auf ein Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch einer Beschwerdeführerin nicht ein, gibt ihm aber im Ergebnis dennoch statt. Es ging um eine Parteientschädigung, welche der Beschwerdeführerin zugesprochen wurde, die der Kanton Aargau zum Nachteil der Verteidigerin verrechnen wollte (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=01.12.2011_6G_3/2011">BGer 6G_3/2011</a> vom 01.12.2011). Das Bundesgericht scheint solche Schlaumeiereien nicht zu dulden und sieht über das m.E. falsche Rechtsmittel hinweg.</p>
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		<title>update: grob unanständiges Nacktwandern</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/update-grob-unanstandiges-nacktwandern/</link>
		<comments>http://www.strafprozess.ch/update-grob-unanstandiges-nacktwandern/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 17 Nov 2011 17:01:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Kuriositäten]]></category>
		<category><![CDATA[Nebenstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[nulla poena]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht hat zu seinem Nacktwanderer-Entscheid eine Pressemitteilung erlassen, welche die Überlegungen der Bundesrichter skizziert. Hier ein paar Auszüge: Das Nacktwandern im öffentlichen Raum ist als solches nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch nicht strafbar. Die Kantone können jedoch in ihrem Übertretungsstrafrecht derartige Verhaltensweisen unter Strafe stellen, um Polizeigüter wie Sitte und Anstand zu wahren. Dem kann [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht hat zu seinem Nacktwanderer-Entscheid eine <a href="http://www.bger.ch/index/press/press-inherit-template/press-mitteilungen.htm?id=tf1" target="_blank">Pressemitteilung</a> erlassen, welche die Überlegungen der Bundesrichter skizziert. Hier ein paar Auszüge:</p>
<blockquote><p>Das Nacktwandern im öffentlichen Raum ist als solches nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch nicht strafbar. Die Kantone können jedoch in ihrem Übertretungsstrafrecht derartige Verhaltensweisen unter Strafe stellen, um Polizeigüter wie Sitte und Anstand zu wahren.</p></blockquote>
<p>Dem kann man wohl ohne Weiteres zustimmen. Politisch fragwürdig ist die heute noch bestehende Gesetzgebungskompetenz im Bereich des materiellen Strafrechts aber allemal.</p>
<blockquote><p>Nach Art. 19 des Gesetzes über das Strafrecht des Kantons Appenzell Ausserrhoden wird mit Busse bestraft, wer öffentlich Sitte und Anstand grob verletzt. Gemäss Bundesgericht ist diese Strafnorm hinreichend bestimmt und umfasst unter anderem auch das Nacktwandern, da dieses die Frage von Sitte und Anstand berührt. Es ist nicht willkürlich, das Nacktwandern im öffentlichen Raum als grobe Verletzung von Sitte und Anstand zu würdigen.</p></blockquote>
<p>Willkürkognition? Bezieht sich diese auf die Bestimmheit der Strafnorm (nulla poena) oder auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts (grob unanständiges Nacktwandern)? Der Dissens der Richter(in?) dürfte wohl im Bereit des (Bestimmtheitsgebots) liegen. Schade, dass das Bundesgericht keine &#8220;dissenting opinions&#8221; publiziert.<span id="more-4498"></span></p>
<blockquote><p>Das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 Bundesverfassung) wird durch ein Verbot des Nacktwanderns im öffentlichen Raum, wenn überhaupt, höchstens geringfügig eingeschränkt. Eine solche Beeinträchtigung ist gerechtfertigt. Das Bundesgericht hat auch die weiteren Einwände des Verurteilten als unbegründet erachtet: Es lag kein Verbotsirrtum vor, d.h. der Verurteilte konnte sich nicht darauf berufen, er habe nicht um die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens gewusst. Die Tat war zudem auch nicht so geringfügig, dass sich ein Absehen von Strafe rechtfertigte.</p></blockquote>
<p>Dem kann man wieder ohne Weiteres zustimmen. M.E. fällt das Verbot des Nacktwanderns (das es ja nun offenbar gibt) nicht in den Schutzbereich der persönlichen Freiheit. Den Schutzbereich von Grundrechten sollte man nicht ohne Not ausdehnen. Damit erreicht man höchstens, dass sie bagatellisiert und marginalisiert werden. Auf die schriftliche Urteilsbegründung darf man weiterhin gespannt sein.</p>
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		<item>
		<title>Grob unanständiges Nacktwandern</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/grob-unanstandiges-nacktwandern/</link>
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		<pubDate>Thu, 17 Nov 2011 13:33:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Kuriositäten]]></category>
		<category><![CDATA[Nebenstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[nulla poena]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht hat heute in öffentlicher Beratung mit 3:2 Richterstimmen die Busse eines Nacktwanderers bestätigt. Damit bleiben die unsinnigen und v.a. völlig unbestimmten kantonalen Strafbestimmungen wie &#8220;grob unanständiges Benehmen&#8221; wohl weiterhin anwendbar. Hier ein paar Straftatbestände aus dem EG StGB des Kantons Solothurn: - Besudeln von öffentlich angeschlagenen amtlichen Bekanntmachungen (§ 22) - in angetrunkenem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht hat heute in öffentlicher Beratung mit 3:2 Richterstimmen die Busse eines Nacktwanderers bestätigt. Damit bleiben die unsinnigen und v.a. völlig unbestimmten kantonalen Strafbestimmungen wie &#8220;grob unanständiges Benehmen&#8221; wohl weiterhin anwendbar. Hier ein paar Straftatbestände aus dem <a href="http://bgs.so.ch/frontend/versions/3333" target="_blank">EG StGB des Kantons Solothurn</a>:</p>
<p>- Besudeln von öffentlich angeschlagenen amtlichen Bekanntmachungen (§ 22)<br />
- in angetrunkenem Zustand Skandal verüben (§ 23)<br />
- Betteln aus Arbeitsscheu oder Habsucht (§ 24)<br />
- durch wissentlich falsche Meldung Hebammen alarmieren (§ 25)</p>
]]></content:encoded>
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		<title>He who represents himself &#8230;</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/he-who-represents-himself/</link>
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		<pubDate>Fri, 04 Nov 2011 12:53:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Kuriositäten]]></category>
		<category><![CDATA[SVG]]></category>

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		<description><![CDATA[&#8230; darf sich nicht wundern, wenn das Bundesgericht seine &#8220;Laienbeschwerde&#8221; förmlich abschmettert. Diese Erfahrung musste ein Kollege machen, der sich gegen eine Verurteilung wegen Rechtsüberholens auf der Autobahn bis vor Bundesgericht gewehrt hatte. Hier ein paar Auszüge aus dem Urteil des Bundesgerichts: Seine Rüge ist an den Haaren herbeigezogen (E. 2.1). Der Beschwerdeführer selbst bezeichnete [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8230; darf sich nicht wundern, wenn das Bundesgericht seine &#8220;Laienbeschwerde&#8221; förmlich abschmettert. Diese Erfahrung musste ein Kollege machen, der sich gegen eine Verurteilung wegen Rechtsüberholens auf der Autobahn bis vor Bundesgericht gewehrt hatte. Hier ein paar Auszüge aus dem Urteil des Bundesgerichts:</p>
<blockquote><p>Seine Rüge ist an den Haaren herbeigezogen (E. 2.1).</p></blockquote>
<blockquote><p>Der Beschwerdeführer selbst bezeichnete den Verkehr als &#8220;vernachlässigbar&#8221;. Nach seinem Sprachgebrauch bedeute das, dass es keine stehenden Kolonnen gegeben habe. Zudem sei nach dem normalen Sprachgebrauch ein &#8220;nicht allzu dichter Verkehr&#8221; immerhin noch ein dichter Verkehr. Deshalb sei die vorinstanzliche Feststellung, es habe kein dichter Kolonnenverkehr geherrscht, frei erfunden und offensichtlich unrichtig (E. 2.2).</p></blockquote>
<blockquote><p>Dass er sich um die Kinder kümmert, vom Einkommen seiner Frau lebt und den gesamten Gewinn seiner Anwaltskanzlei in sein Unternehmen reinvestiert, sei ihm unbenommen. Doch begründet dies den Willkürvorwurf an die Vorinstanz nicht. Seine Angabe, er verdiene nunmehr &#8220;wieder ein normales Einkommen (2009: Fr. 83&#8217;993.&#8211;)&#8221;, ist ein unzulässiges Novum.</p>
<p>Der Vorinstanz Voreingenommenheit (Art. 6 EMRK) vorzuwerfen, nur weil sie die Beweiswürdigung des Beschwerdeführers nicht teilt bzw. dessen Verweigerung beim Erheben von Beweisen nicht honoriert, ist verfehlt. Ebenso abwegig ist der Vorwurf der Geschlechterdiskriminierung (Art. 14 EMRK): Auch einer Kinder erziehenden Anwältin, die nebenbei eine Kanzlei mit zwölf angestellten Anwälten führt, würde ein Gericht einen Jahresgewinn von Fr. 500&#8217;000.&#8211; zutrauen (E. 2.4).</p></blockquote>
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		</item>
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		<title>Keine Rechtsgeschäfte unter Gefangenen</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/keine-rechtsgeschafte-unter-gefangenen/</link>
		<comments>http://www.strafprozess.ch/keine-rechtsgeschafte-unter-gefangenen/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 10 Oct 2011 11:52:59 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[andere]]></category>
		<category><![CDATA[Kuriositäten]]></category>
		<category><![CDATA[Vollzug]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Gefangener wurde laut NZZOnline im Kanton Zürich gebüsst, weil ihm ein Mitgefangener Lebensmittel aus einem Weihnachtspaket abgegeben hatte: Die Busse für die Entgegennahme des Geschenks betrug zwar nur 20 Franken. Zusätzlich aber wurde verfügt, dass der Gefangene «aus Sicherheitsgründen» die nächsten vier Lebensmittelpakete nicht erhalten dürfe. Dies hätte ein ganzes Jahr gedauert, denn die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Gefangener wurde laut <a href="http://www.nzz.ch/nachrichten/zuerich/stadt_und_region/die_edelsalami_als_unruheherd_1.12918218.html" target="_blank">NZZOnline</a> im Kanton Zürich gebüsst, weil ihm ein Mitgefangener Lebensmittel aus einem Weihnachtspaket abgegeben hatte:</p>
<blockquote><p>Die Busse für die Entgegennahme des Geschenks betrug zwar nur 20 Franken. Zusätzlich aber wurde verfügt, dass der Gefangene «aus Sicherheitsgründen» die nächsten vier Lebensmittelpakete nicht erhalten dürfe. Dies hätte ein ganzes Jahr gedauert, denn die Hausordnung der Justizvollzugsanstalt besagt, dass einem Gefangenen pro Jahr höchstens vier solcher Pakete zustehen, in der Zeit vom 1. bis 25. Dezember darf es nur eines sein.</p></blockquote>
<p>Das Verwaltungsgericht (Einzelrichter) hat nun die Busse bestätigt. Bereits die Vorinstanz hatte aber immerhin das aus &#8220;Sicherheitsgründen&#8221; verfügte Paketverbot aufgehoben.</p>
<p>Grundlage für die Disziplinarmassnahme war die Hausordnung, die Rechtsgeschäfte unter Gefangenen verbietet. Der Einzelrichter hat dem Beschwerdeführer deshalb eine kleine Einführung in die Rechtskunde offeriert und ihn darüber belehrt, </p>
<blockquote><p>dass die Schenkung sehr wohl ein Rechtsgeschäft sei, «ein <strong>einseitiger Vertrag</strong>, durch den sich der Schenker verpflichtet, dem Beschenkten aus seinem Vermögen ohne Gegenleistung eine Zuwendung zu machen» (Hervorhebungen durch mich).</p></blockquote>
<p>Eugen Bucher (Obligationenrecht, Besonderer Teil, 3. Auflage, 147) gibt sowohl dem Einzelrichter als auch dem beschenkten Gefangenen ein bisschen Recht (oder Trost): </p>
<blockquote><p>Die Schenkung wird weitgehend als ausserrechtlicher Vorgang verstanden oder dann doch als einseitige Verfügung des Schenkenden; die Vorstellung der Schenkung als <strong>zweiseitiges Rechtsgeschäft</strong> ist dem Nichtjuristen meist fremd (Hervorhebungen durch mich).</p></blockquote>
<p>Bad cases make bad law.</p>
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		<title>Anwälte samt Adressen &#8230;</title>
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		<pubDate>Thu, 22 Sep 2011 12:25:47 +0000</pubDate>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8230; werden teilweise im Abacha-Entscheid des Bundesgerichts (s. <a href="http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz/schweiz_genf_fall_abacha_1.12581361.html" target="_blank">NZZonline</a>; <a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=08.09.2011_6B_254/2011" target="_blank">BGer 6B_254/2011</a> vom 08.09.2011) offen genannt. Ich hoffe, es handelt sich um ein Versehen.</p>
<p>In der Sache ist das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft eingetreten. Sie hatte sich dagegen gewehrt, dass die Vorinstanz angeordnet hatte, das Verfahren &#8220;ab initio&#8221; neu zu führen und ein kontradiktorisches Verfahren zu garantieren. Die Verurteilung Abachas in Abwesenheit erwies sich als unzulässig.</p>
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