Das Bundesgericht weist eine Beschwerde ab, mit der die Unverwertbarkeit eines Polizeivideos geltend gemacht wurde (BGer 6B_694/2011 vom 23.01.2012):
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 141 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0). Er macht im Wesentlichen geltend, die Polizeibeamten hätten das ihm angelastete Fahrmanöver mit der Videokamera erst aufgezeichnet, nachdem sie von der Ausfahrt Münchenstein auf den Normalfahrstreifen der Autobahn gewechselt und dabei eine Sicherheitslinie (recte: Sperrfläche) überfahren hätten. Bei der ihm vorgeworfenen Tat handle es sich nur um eine Übertretung, weshalb es nicht um die Aufklärung einer schweren Straftat gehe. Sein Fehlverhalten wiege sogar leichter als die Verkehrsregelverletzung der Polizeibeamten. Die Videosequenz ab Überfahren der Sperrfläche sei ein rechtswidrig erlangter Beweis im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO, der nicht verwertet werden dürfe (…) [E. 1].
Das Bundesgericht erledigt die Beschwerde, indem es mit den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen widerlegt, dass das Video in strafbarer Weise erstellt wurde: [weiterlesen] »
Eine natürliche Person beschwerte sich innerkantonal gegen eine Einstellungsverfügung. Die kantonale Beschwerdeinstanz trat nicht ein. Dagegen gelangte eine juristische Person ans Bundesgericht, das auf deren Beschwerde eintritt, sie aber abweist (BGer 1B_433/2011 vom 09.01.2012). Der Entscheid ist für die Frage des anwendbaren Rechts und die Eintretensfrage interessant:
3.1 Für den angefochtenen Rechtsmittelentscheid vom 9. Juni 2011 gelten die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 81 BGG in der Fassung gemäss Anhang Ziff. II/5 zum StBOG, in Kraft seit 1. Januar 2011 (Art. 132 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 137 IV 219 E. 2.1 S. 222; Urteile 1B_200/2011 vom 15. Juni 2011 E. 2.1 und 1B_119/2011 vom 20. April 2011 E. 1.2).
3.2 Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer [...].
3.3 Zwar ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Nichteintretensentscheid, der (gemäss Rubrum) eine andere Person betrifft, formal nicht betroffen. Aus Rechtsschutzgründen ist sie jedoch zur Erhebung der Rüge legitimiert, das Obergericht sei in überspitzten Formalismus bzw. in formelle Rechtsverweigerung verfallen, indem es ein von der Beschwerdeführerin (angeblich) formgültig erhobenes kantonales Rechtsmittel zu Unrecht nicht behandelt habe (vgl. Art. 94 BGG i.V.m. Art. 9, Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a Satz 1 BV). Nicht einzutreten (mangels Beschwerdelegitimation in fremder Sache) ist hingegen auf das Vorbringen, die Vorinstanz habe die Beschwerdelegitimation einer Drittperson (nach kantonalem Prozessrecht) zu Unrecht verneint.
Ein Beschwerdeführer machte vor Bundesgericht u.a. eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend (BGer 1B_732/2011 vom 19.01.2012. Das Bundesgericht gibt sich damit zufrieden, dass sich die Behörden um eine beförderliche Verfahrensabwicklung bemühen und weist die Beschwerde ab:
Angesichts der diversen abzuklärenden Vorwürfe und der divergierenden Sachdarstellungen der (zwischen 7. August und 28. Oktober 2011 zunächst einzeln befragten) verschiedenen Strafanzeiger bzw. des Beschuldigten begründet eine Konfrontationseinvernahme drei Monate nach Vorfall der untersuchten Delikte keinen Vorwurf der Verfahrensverschleppung. Im Gegenteil ergibt sich aus den Akten ein zügige Untersuchungsführung, zumal die Staatsanwaltschaft am 28. November 2011 eine baldige Anklageerhebung in Aussicht gestellt hat. [weiterlesen] »
Der EGMR (Grosse Kammer) hat einen weiteren wichtigen Entscheid zum Konfrontationsanspruch nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK erlassen (EGMR Nr. 26766/05 und 22228/06 vom 15. Dezember 2011, Al-Khawaja und Tahery v. U.K.). Der Bearbeiter von HRRS fasst den Entscheid in folgende Leitsätze:
1. Wenn eine Verurteilung nur oder in entscheidendem Ausmaß auf einer Aussage beruht, die von einem Zeugen gemacht worden ist, hinsichtlich derer der Angeklagte unverschuldet weder während der Ermittlungen noch während des gerichtlichen Hauptverfahrens eine Gelegenheit hatte, sie zu prüfen oder prüfen zu lassen, sind die Verteidigungsrechte in der Regel in einem Umfang beschränkt, der mit den von Art. 6 EMRK gewährten Garantien unvereinbar ist. Anderes kann aber – auch in Abhängigkeit von den Besonderheiten des jeweiligen nationalen Strafverfahrenssystems – im Einzelfall bei der anzustellenden Gesamtprüfung der Fairness gelten, wenn hinreichende kompensierende Faktoren vorliegen, die insbesondere eine faire und angemessene Beurteilung des Beweiswerts der Aussage ermöglichen müssen. Die Prüfung ob derartige prozessuale Ausgleichsmaßnahmen in einem Verfahren tatsächlich vorlagen, nimmt der EGMR mit der größtmöglichen Gründlichkeit vor. [weiterlesen] »
Das Bundesgericht hält in BGer 1B_722/2011 vom 16.01.2012 dafür, dass die fünftätige Frist gemäss Art. 233 StPO erst mit dem Ende des Schriftenwechsels zu laufen beginnt.
Art. 233 StPO verweist zwar – im Unterschied zu Art. 230 Abs. 5 StPO – nicht ausdrücklich auf Art. 228 StPO (vgl. dazu BGE 137 IV 186 E. 3 S. 187 ff.). Es rechtfertigt sich aber aus Gründen der Gesetzessystematik sowie mit Blick auf die Notwendigkeit, ein rechtsstaatlich korrektes und dennoch rasches Verfahren zu gewährleisten, für den Beginn des Fristenlaufs in analoger Weise zur Regelung in Art. 228 StPO grundsätzlich auf das Ende des Schriftenwechsels abzustellen (vgl. FORSTER, a.a.O. N. 4 zu Art. 233 StPO, Fn. 21, sowie N. 5 zu Art. 228). Das setzt allerdings wiederum voraus, dass entsprechend kurze Fristen gesetzt werden, die gleichzeitig sowohl den Bedürfnissen der Betroffenen als auch der Komplexität des konkreten Falles, insbesondere der Schwere der sich stellenden Tat- und Rechtsfragen, gerecht werden.
Das Bundesgericht kassiert weider einmal ein Urteil wegen Verletzung des Replikrechts (BGer 1B_728/2011 vom 13.01.2012).
[Dir Vorinstanz] hat dem Anwalt des Beschwerdeführers die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 21. November 2011 mit “Kurzbrief” vom 23. November 2011 zugesandt. Dabei hat sie die Kästchen “zur Kenntnisnahme” bzw. “zu ihren Akten” angekreuzt, nicht dagegen das Kästchen “Stellung nehmen bis” (act. 14). Sie hat dem Anwalt die Vernehmlassung somit nicht zur Replik zugestellt. Vielmehr musste der Anwalt aufgrund des Kurzbriefs davon ausgehen, eine Stellungnahme seinerseits sei nicht mehr erwünscht. Da die Vorinstanz den Anwalt nicht zur Replik eingeladen hat, hat sie ihm dafür auch keine Frist angesetzt, was sie nach der dargelegten Rechtsprechung hätte tun müssen (E. 2.4).
Dies allein hätte wohl noch nicht gereicht, um das Replikrecht als verletzt zu sehen. Indem die Vorinstanz aber am Tag nach der Zustellung der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft entschieden hat, hat sie zum Ausdruck gebracht, nicht auf eine allfällige Replik warten zu wollen: [weiterlesen] »
Die beschuldigte Person hat nach einem neuen Urteil des Bundesgerichts (BGer 1B_584/2011 vom 12.01.2012) keinen Anspruch auf Entfernung von (angeblich) unverwertbaren Beweismitteln aus den Akten. Dies geht aus der Begründung des Nichteintretens hervor:
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt im blossen Umstand, dass der Sachrichter von angeblich unverwertbaren Beweismitteln Kenntnis nehmen könnte, kein Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Vielmehr kann es gerade die Aufgabe des erkennenden Gerichtes sein, geltend gemachte Beweisverwertungsverbote zu prüfen. Vor der rechtskräftigen Beurteilung sieht das Gesetz denn auch keine definitive Entfernung oder Unkenntlichmachung von Beweismitteln vor, deren Verwertbarkeit bloss streitig ist (vgl. Art. 141 Abs. 5 StPO). Die vom Beschwerdeführer verlangte “Bereinigung” der Akten im Untersuchungsverfahren käme erst dann in Frage, wenn das Obergericht die Unverwertbarkeit von Beweismitteln feststellt. Die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen strafprozessualen Fragen sind nicht schon im jetzigen Verfahrensstadium durch das Bundesgericht zu beurteilen (vgl. BGE 136 IV 92 E. 4.1 S. 95 f. mit Hinweis). Die erhobenen Einwände gegen die Verwertbarkeit von Beweismitteln bilden Gegenstand des hängigen kantonalen Beschwerdeverfahrens. Im Falle einer Anklageerhebung stünde es dem Beschwerdeführer zudem frei, seine Argumente (nötigenfalls) nochmals dem Sachrichter vorzulegen (E. 3.2).